Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 007v

28.07.1473  / Mittwoch nach Jacobi

Transkription

als er behalten habe benant/(en) word(e)n die ʃom(m)e habe er
auch uß geracht / bijß off eyn gld j alb / nű erfinde ʃich
noch j ß grűnt gulte off dem ʃelb(e)n felde / der ʃihe ýme nit
bena(nn)t word(e)n // das habe er Joh(anne)s vor gehalt(en) // vnd hab(e)n ʃich
von beidentheiln off den winkauff berűffen / vnd ʃint auch
vor ʃie ko(m)men / Do ʃint die winkauffs lude dar off vnbedacht
geweʃt / vnd hab(e)n ʃie off eyn(e)n nemlich(e)n tag widder beʃcheide(n)
des habe er gewart // vnd hofft daß eß Joh(ann)es billich bij dem
winkauff laiß(e)n ʃoll vnd obe er dar zu ney(n) ʃagen woll ʃo
beziege er ʃich des off den winkauff Heinric Joha(n)nes
hait verbot daß heinrich der ʃcholt bekentlich iʃt / vnd
hofft er ʃoll ʃie yme auch geb(e)n vnd begert auch jn welch(er)
zijt er yme die geb(e)n ʃoll Dan(n) worde yme etwas an ge-
wonne(n) als recht were / do mochte er yne vm(m)b ʃuͦchen // er
wuße auch nűʃte von dem winkaűff zu ʃagen Dar off
ʃpricht heinrich was er erkant(en) habe // das habe er gedain
myt furwort(en) vnd hofft daß eß Joh(ann)es billich bij dem wink(auf)
S(e)n(tent)ia laiß(e)n ʃoll vnd haint das von beidentheiln zu recht geʃtalt
Dar off wiʃet der ʃcheffen myt vnd(er)tinge dwile heinrich
off eyn winkouff zuget / ʃo ʃall er den auch brengen vnd
das thuͤne in xiiij tagen / bedarff er dan(n) ʃiner tage furte
vnd heiʃt die als recht iʃt / ʃo ʃall ma(n) die furt(er) ʃtylle noch
zu czweýen xiiij tagen das haint ʃie beide verbot

erk(annt) Jtem ʃcheffer henne erk(ennt) gýʃʃeln Jekeln ɉ gld off rechnu(n)g
zu geb(e)n in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem fintlich erk(ennt) ʃcheffer henne(n) j alb off rechnu(n)g
zu geb(e)n in xiiij tage(n) ʃi no(n) p erf(olgt)

Jtem hen(ne) von eltuil hait ʃich v(er)dingt hans ʃtroheck(er)n von
nyed(er) Jngelnheim ʃin wort zu thuͤne vnd Hait in vnd(er)tinge
verbot als recht iʃt vnd hait zu geʃproch(e)n fintlichen
vnd kyls henne(n) wie daß ʃie ýne verʃaczt hab(e)n an diele
hans ʃtro- ʃnyd(er)n vor jɉ gld vnd ʃtehe menlich vor alle vnűer-
hauwer ʃcheidelich daß ʃie yne nit von ʃchaden thuͤne das ʃchade
fintlich yme x gld vnd heiʃt ýne des ey(n) Ja ader ney(n) Dar off
kyls hen(ne) ʃpricht fintlich eß moge ʃin Daß Hans ʃin burge alʃo
geweʃt(en) ʃihe / aber er Habe ýme ʃin theile bezalt / heipt-
gelt vnd ʃchaden vnd wes er ýne wid(er) anlange des ʃihe
er vnʃchuldig So ʃpricht kyls henne er habe ʃin theile
diele ʃnyd(er)n vor allem ʃchaden bezalt vnd ußgeracht
wes yne Hans wider anlange des ʃihe er vnʃchuldig

Übertragung

als er beschworen habe, erwähnt worden. Die Summe habe er auch ausgerichtet bis auf 1 Gulden und 1 Albus. Nun findet sich noch ein Schilling Grundgülte auf dem genannten Feld, der sei ihm nicht mitgeteilt worden. Das habe er Johannes vorgeworfen und beide Teile haben sich auf einen Weinkauf berufen und sind auch vor die Weinkaufsleute getreten. Da sind die unbesonnen gewesen und haben sie auf einen bestimmten Tag geladen. Den habe er gewahrt und hofft, dass Johannes es geziemend bei dem Weinkauf belassen soll. Falls er dazu Nein sagen will, so bezieht er sich auf den Weinkauf. Johannes hat bei Gericht festgehalten, dass Heinrich die Schuld anerkennt und hofft, er soll sie ihm auch geben und fragt das Gericht, in welcher Zeit er ihm die geben soll, dann würde er etwas rechtmäßig bekommen, darum möchte er ihn ersuchen. Er wisse auch nichts von einem Weinkauf zu sagen. Darauf sagt Heinrich, was er erkannt habe, das habe er mit Unterhandlung getan und hofft, dass Johannes es geziemend bei dem Weinkauf belasse. Das legen beide dem Gericht vor. Darauf weist das Schöffengericht unter Vorbehalt, weil sich Heinrich auf einen Weinkauf bezieht, so soll er den auch vorbringen und das tun in 14 Tagen. Bedarf er dann weiteren Gerichtstermine und fordert die, wie es Recht ist, so soll man ihm zwei weitere zu jeweils 14 Tagen gewähren. Das haben beide bei Gericht festgehalten.

Henne Schefer sagt zu, Jeckel Gissel ½ Gulden auf Rechnung in 14 Tagen zu geben. Geschieht dies nicht, erfolgt die Pfändung.

Fintlich sagt zu, Henne Schefer 1 Albus auf Rechnung in 14 Tagen zu geben. Geschieht dies nicht, erfolgt die Pfändung.

Henne von Eltville hat sich verpflichtet, Hans Strohecker aus Nieder-Ingelheim vor Gericht zu vertreten und hat seine anwaltliche Vollmacht bei Gericht festgehalten, wie es Recht ist. Er beschuldigt Fintlich und Henne Kil, dass sie ihn als Bürgen gesetzt haben für Diel Schneider wegen 1 ½ Gulden und stehe für alle angemessen für alle ohne Unterschied. Dass sie ihn nicht vor Schaden bewahren, das schade ihm 10 Gulden und fordert von ihnen ein Ja oder ein Nein. Darauf sagt Fintlich, es möge sein, dass Hans sein Bürge gewesen sei, aber er habe ihm seine Anteile bezahlt, Hauptgeld und Schaden, und weshalb er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. So spricht Henne Kil, er habe seine Anteile Diel Schneider für allen Schaden bezahlt und ausgerichtet, weshalb Hans ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig.

Registereinträge

Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Eidesleistung   –   Eltville, Henne von   –   Faut von Monzingen, Johannes   –   Feld (Acker)   –   Fintlich   –   Gissel, Jeckel   –   Grundgülte   –   Kil, Henne (Hengin)   –   Muller, Heinrich (der)   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtsvorbehalt   –   Schefer, Henne   –   Schneider, Diel   –   sententia   –   Strohecker, Hans (der)   –   Tag wahren (verhüten)   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vollmacht   –   Weinkauf   –   Weinkaufsleute   –