Gerichtsschreiber

zwischen 1364 und 1529/1653

Im Zuge der Rezeption des römischen Rechtes in den deutschsprachigen Rechtsbüchern, ist auch aus den Schriften des Ingelheimer Gerichts zu erkennen, dass geschulte bzw. studierte Gerichtsschreiber tätig waren. Schon die Konzipierung der einzelnen Gerichtsbucheinträge, das Vermögen, die oft verschachtelten und verwirrenden Sachverhalte in vier oder fünf Sätzen zusammenzufassen, setzte entsprechende Fertigkeiten voraus. Dass diese Professionalisierung eines Berufsstandes anfangs keineswegs abgeschlossen war, zeigt u. a. die Tatsache, dass die vielfach verwendeten lateinischen Fachbegriffe und Wendungen an verschiedenen Stellen der Haderbücher von den Schreibern parallel dazu ins Frühneuhochdeutsche übersetzt wurden, um so den der lateinischen Sprache weniger mächtigen Gerichtsbeteiligten eine Verständnishilfe zu geben.

Der Ingelheimer Gerichtsschreiber arbeitete nicht allein. Schon wegen der zahlreichen Verhandlungen am Oberhof und an den Ortsgerichten ist es naheliegend, dass der offizielle Gerichtsschreiber nicht an allen Sitzungen der verschiedenen Gerichtsinstanzen persönlich teilnehmen konnte. Er benötigte Schreiberkollegen, die einzelne Termine wahrnahmen und ihre Mitschriften zu einem späteren Zeitpunkt in das betreffende Gerichtsbuch übertrugen oder übertragen ließen. Der Schriftverkehr in der »Schreibstube« war beachtlich. Es mussten die unterschiedlichsten Briefschaften verfasst, Bescheinigungen ausgestellt, Abschriften älterer Eintragungen vorgenommen und Kopien von Schriftstücken angefertigt werden. Im Register lässt sich unter den Stichwörtern → Brief und → Kopie die ganze Bandbreite der in der Schreibstube anfallenden Arbeiten ersehen.

Von den Ingelheimer Gerichtsschreibern, das wird aus ihren biographischen Daten und Schreibgewohnheiten deutlich, waren die meisten bereits andernorts als Schreiber, Sekretäre oder Notare tätig gewesen und kannten sich folglich in Rechtsdingen aus. Die von allen Schreibern mehr oder wenig häufig verwendeten juristischen (lateinischen) Formeln sind hierfür ein beredtes Zeichen.

Während der einzelnen Gerichtstage hatte sich der anwesende Schreiber wohl nur Notizen gemacht und die Sachverhalte dann stichwortartig bzw. als kurze oder längere Zusammenfassung zu einem späteren Zeitpunkt in das entsprechende Gerichtsbuch eingetragen. Besonders im »Haderbuch 1518-1529 Ober-Ingelheim« lässt die oftmals unterbrochene Chronologie der Eintragungen und das Fehlen sämtlicher Protokolle des Jahres 1526 (→ Gerichtstage) eine entsprechende Schlussfolgerung zu. Inwieweit Konzepte verloren gingen, bevor sie Eingang ins Haderbuch fanden, muss offenbleiben.

Aufgrund der wechselnden Zuständigkeiten konnte es passieren, dass die Gerichtsschreiber den Überblick über die Aufteilung ihrer Mitschriften verloren (Vgl. Erler, Ältere Urteile S. 17). Deshalb wohl finden sich in den Oberhofprotokollen zuweilen Rechtsweisungen an Privatpersonen, die im Ingelheimer Gerichtsbezirk ansässig waren. Umgekehrt lassen sich in den Haderbüchern auch Urteile und Weisungen finden, die eigentlich als Angelegenheit des Oberhofes einzuordnen sind. Dieser Umstand weist wohl darauf hin, dass die Mitschriften der in kurzen Abständen stattfindenden Gerichtssitzungen erst Tage oder Wochen später in die entsprechenden Gerichtsbücher eingetragen wurden und die Schreiber deshalb gelegentlich nach dem »falschen« Gerichtsbuch griffen.

Die Marginalien stehen zumeist nicht zeilengetreu am Seitenrand, sie wurden oft von anderer Hand und mit anderem Stift angefertigt. Es ist zu vermuten, dass sie nicht zusammen mit der Niederschrift entstanden, sondern nachträglich hinzugefügt wurden. Die zahlreichen Verweisstriche, Korrekturen und Nachträge zeigen, dass mit den Büchern ständig gearbeitet wurde. Die Marginalien dienten dabei offensichtlich als »Findbehelf«, um vergangene Eintragungen für einen der folgenden Gerichtstage rasch auffinden zu können.

Die folgenden biographischen Daten zu den einzelnen Schreibern wurden den bearbeiteten Haderbüchern und den Arbeiten einiger Autoren entnommen. Dies waren: Erler, Ältere Urteile Bd. I, bes. S. 17-22; Loersch, Ingelheimer Oberhof, bes. S. CXVIII-CXX und S. 530; Saalwächter, Aus der Geschichte S. 16 und 35; Schwitzgebel, Kanzleisprache S. 13-23 und Blattmann: Beobachtungen S. 51-84, bes. S. 54 Anm. 12 und S. 66ff.

Peter Slich (nach 1364 - vor 1383)

Der erste Schreiber des Ingelheimer Gerichtes (Nota primus scriptor regalis iudicii in Ingelnheim) soll nach dem 1944 im Staatsarchiv Darmstadt verbrannten Großen Kopiar des Ingelheimer Gerichtes (Loersch) in den 1360er Jahren sein Amt ausgeübt haben. In einer Ober-Ingelheimer Urkunde von 1364 wird als Schreiber in Ober-Ingelheim Ulrich von Frising genannt (Baur III/S. 438 Nr. 1353). 1378 wird ein Priester Pedir Slich in einer Urkunde genannt (Schwitzgebel S. 14). Ein Pedir Slich wird auch 1398 in einem Eintrag im Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1397-1411 auf Blatt 24-25 (Erler II, S. 291 Beilage 1) und 1412 in einem Oberhofurteil (Erler Nr. 1839-1841) erwähnt. Er übte in dieser Zeit aber offensichtlich nicht das Amt eines Gerichtsschreibers aus. Nach Krämer (Krämer, Geschichte S. 226) war Slich von 1400 bis 1427 Pfarrer an der St. Wigbertskirche zu Ober-Ingelheim. Er starb 1442 im Alter von über 90 Jahren und wurde in der Kirche begraben.

Lampertus (vor 1383)

Zum zweiten Schreiber Lampertus liegen außer dem im Großen Kopiar überlieferten Namen (secundus nomine Lampertus) keine weiteren Nachrichten vor.

Siegfried von Amöneburg (1383-1398)

Als dritter Schreiber des Ingelheimer Gerichts ist aus dem Kopiar Sifridus de Ameneburg belegt. Unter seiner Leitung entstanden das Haderbuch Nieder-Ingelheim 1386-1391, das Haderbuch Ober-Ingelheim 1387-1391 und das Haderbuch Nieder-Ingelheim 1397-1411 (fol. 1-23v).

Zwischen dem 17. März 1379 und 1398 wird Siegfried mehrfach als Käufer von Weinbergen genannt. Am 30. Dezember 1389 verkauften er und seine Ehefrau Irmel Erbrechte und am 7. November 1391 schenkten sich die Eheleute gegenseitig ihr ganzes Vermögen, sollte einer von ihnen vor dem Ehepartner das Zeitliche segnen. Nach dem Tod seiner Frau im Jahr 1395 trat Siegfried in den geistlichen Stand, arbeitete aber bis April 1398 noch als Gerichtsschreiber (Erler, Ältere Urteile II,. Beilage 7 Nr. 9 S. 297). Dann gab er das Schreiberamt auf und wurde Altarist in der St. Wigbertskirche zu Ober-Ingelheim. Er übertrug wenige Jahre später sein ganzes Vermögen dem Pfarrer von Wackernheim und übernahm das Amt eines Schaffners im Altmünsterkloster zu Mainz. Dort ist er noch am 15. Januar 1409 nachzuweisen. In einem Oberhofurteil von 1406 (Erler Nr. 1049) wird auf das vorangehende Protokollbuch des Schreibers Siegfried von Amöneburg von 1399 verwiesen. Im Jahr 1418 wird her Syfrid von Ameneburg im Ufgiftbuch Ober-Ingelheim 1399-1434 (fol. 199) erwähnt (Schwitzgebel S. 14).

Johannes Meischeit von Fritzlar (zwischen 1398-1418)

Der vierte Gerichtsschreiber Johannes von Fritzlar stammte aus Frankfurt und war dort zwischen 1383 und 1398 als besoldeter Unterschreiber tätig gewesen (Erler, Ältere I, S. 20f. mit zahlreichen Belegen zu seiner Frankfurter Zeit). Wohl über seine Verbindungen zu Mainz kam er 1398 an das Gericht Ingelheim. In einer Mitteilung des Großen Kopiars des Ingelheimer Gerichts (Loersch S. CXIX) heißt es zum 30. April 1398 (Bl. 161v): Hic incipit Johannes de Friczlar notarius Ingelheimensis. Auf Blatt 228 wird er ebenfalls genannt: Johannes unsers gerichts schriber und diner. Auf späteren Blättern des Kopiars erscheint Johannes als Rentenkäufer und Treuhänder (Belege bei Erler, Ältere Urteile S. 20; Loersch S. CXIX).

Der Schreiber Johannes von Fritzlar schrieb zunächst die letzten Blätter (April bis August 1398) des verschollenen Vorgängers des Londoner Codex, das sog. Liber primus und den ersten Teil (Blatt 1-318) der von Adalbert Erler edierten »Älteren Urteile des Ingelheimer Oberhofes« (Londoner Codex) (1398-1430). Er verfasste ab Blatt 24 das Haderbuch Nieder-Ingelheim 1397-1411 und war auch der Schreiber des verschollenen Nieder-Ingelheimer Haderbuches 1411-1418. Johannes schrieb auch seit 1399 am 1. Teil des Ober-Ingelheimer Ufgiftbuches 1399-1434 (Erler, Ältere Urteile S. 18f.). Johannes beendete seine Tätigkeit am Ingelheimer Gericht im März des Jahres 1418 und wurde Pfarrer in Heidesheim. (Krebs, Beiträge S. 26, Schwitzgebel S. 15).

Heinrich (1418-1434)

Auf Johannes folgte als fünfter Schreiber des Ingelheimer Gerichts Heinrich (Heinricus). Von wo er stammte ist unbekannt.

Er setzte die Eintragungen im Ober-Ingelheimer Ufgiftbuch 1399-1434 im März 1418 fort und vollendet auch die von Johannes von Fritzlar begonnen Eintragungen im Oberhofband 1398-1430. Heinrich ist wahrscheinlich auch der Schreiber des verschollenen Oberhofbandes 1431-1436, der die Lücke zwischen dem Londoner Codex (endet 1430) und dem ersten von Loersch publizierten Band 1437-1440 schloss. Heinrich trat als Schreiber der beiden Haderbücher Ober-Ingelheim 1424-1430 und 1430-1434 (Bl. 1-200) hervor.

Heinrich wird mit seiner Ehefrau am 24. Juli 1422 und 1425/26 erwähnt. Das verbrannte Kopiar bezeichnet ihn 1433 als verstorben (Loersch S. CXIX) obwohl Heinrich noch am 15. Juli 1434 Eintragungen im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1430-1434 vornahm.

Heinrich war verheiratet (Loersch CXIC Anm. 8 zum Jahr 1422). Er gab seine Stellung nach nicht näher bekannten Differenzen mit dem Gericht auf. Das Ober-Ingelheimer Haderbuch 1435-1440 beinhaltet (fol. 16v) für das Jahr 1435 eine Abrechnung zwischen Heinrich und dem Gericht, bei welcher der Schultheiß von Eltville, Jeckel von Heimbach, zu Heinrichs Unterstützung zugegen war. Vielleicht ist Heinrich 1434 an den Oberhof nach Eltville gegangen.

Siegfried Sternberg gen. Gotsman (1434 - etwa 1438)

Der sechste Schreiber des Ingelheimer Gerichts Sifridus Sternberg war zuvor Subnotar und Bürger in Frankfurt gewesen.

Siegfried schloss die von seinem Vorgänger begonnenen Eintragungen des verschollenen Oberhof-Protokolls (1431-1436) ab und wirkte an der Niederschrift des Oberhof-Protokolls (= Loersch I, 1437-1440) mit. Ein Goczman (ohne weiteren Beinamen) war zwischen 1398 (Nr.10) und 1409 (Nr.1397) Schöffe am Oberhof gewesen (Erler, Ältere Urteile IV. S. 130f.) Nach Schwitzgebel (S. 16) schrieb Siegfried auch kürzere Passagen im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1430-1434 (fol. 211-223) und im Ober-Ingelheimer Ufgiftbuch 1399-1434 (fol. 397v-402).

Der siebente Schreiber

Das Verzeichnis im Vorderdeckel des verlorenen Großen Kopiars des Ingelheimer Gerichtes nennt den Namen des siebten Schreibers nicht.

Johannes Faut von Monzingen (1438-1468)

Octavus Johannes Faut (Faud) ist als achter Schreiber seit 1438 am Ingelheimer Oberhof belegt.

Er ist der Verfasser der beiden letzten Ober-Protokolle (Loersch II, 1440-1451 und Loersch III, 1452-1464). Loersch (S. CXX) und Schwitzgebel (S.19) sehen ihn auch als Schreiber der beiden (1879 verschollenen) Haderbücher Nieder-Ingelheim 1441-1449 [=1440-1445] und Ober-Ingelheim 1454-1459. Johannes hatte mehrere Gehilfen, die ebenfalls Eintragungen in den überlieferten Haderbüchern dieser Zeit vornahmen. Im Frühjahr 1468, dem Jahr, in dem die Eintragungen im Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 begannen (die Blätter 1-9v schrieb er noch eigenhändig), verließ er das Gericht. Seine letzte Eintragung im Haderbuch datiert vom 13. Mai 1468. Er wird als »Johannes der alte Schreiber« auch später noch mehrfach erwähnt (Haderbuch Nieder-Ingelheim 1468-1484, fol. 24, 25 u. ö.). Der ebenfalls genannte »Johannes, Sohn des alten Schreibers Johannes« taucht unter dem Namen Johannes Faut mehrfach im Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 (fol. 33, 35 u. ö.) auf. Er lebte in Ingelheim und wird 1468 zusammen mit seinem Vater Johannes »dem alten schryber« genannt. Im Jahr 1476 ist er als Fürsprecher am Ober-Ingelheimer Gericht tätig. (Schwitzgebel S. 16f.) Mit dem Schreiberamt hatte er – soweit dies bekannt ist – nichts zu tun.

Peter von Olm (1468-1480)

Dem Schreiber Johannes folgte als neunter scriptor Peter von Ober-Olm (Petrus de Olmena superiori) nach.

Er verfasste persönlich die Seiten 9v bis 217v des Nieder-Ingelheimer Haderbuches 1468-1485. Seine Eintragungen beginnen am 27. Mai 1468 und enden am 3. November 1480. Peter von Olm nahm auch zwischen dem 22. Oktober 1476 und dem 4. November 1480 Eintragungen im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1485 vor (fol. 1-170). Peter war – das geht aus dem Nieder-Ingelheimer Haderbuch hervor – auch mehrfach persönlich in Rechtshändel verstrickt (Haderbuch Ober-Ingelheim 1476-1484 fol. 46v). Peter wird im Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 auch am 16. Januar 1469 (fol. 31v) und am 14. August 1472 (fol. 80v) als schryber von Groß-Winternheim, bezeichnet, war also zumindest in dieser Zeit auch für das Ortsgericht Winternheim der verantwortliche Schreiber. Peter war mit Else verheiratet. Sie und die gemeinsamen Söhne Peter und Heinrich werden 1481 im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1485 genannt. Peter war zu dieser Zeit bereits verstorben (wohl 1480).

Sibel von Alsenz (1480-1483)

Als zehnter Schreiber wird im Kopiar Sibelinus von Alsentz genannt. Sibel nahm Eintragungen im Nieder-Ingelheimer Haderbuches 1468-1485 vor (fol. 217v-266v) und verfasste im Haderbuch Ober-Ingelheim 1476-1484 eigenhändig die Blätter 170v-226v (9.11.1480 bis November 1483). Sibel war vor seiner Tätigkeit am Ingelheimer Gericht zunächst Schreiber (copyst) der Stadt Worms gewesen. Nach einer Notiz im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1485 (fol. 2) soll Sibel erst von 1481 an in Ingelheim tätig gewesen sein.

Stefan Grunwalt von Deidesheim (1483-1491)

Als elfter Gerichtsschreiber ist Stefan Grunwalt von Deidesheim im Kopiar bezeugt. Stefan war zunächst Gerichtsschreiber in Deidesheim. Nebenbei war er auch als Steuereinnehmer und in anderen Ämtern tätig. Dann war er mehrere Jahre Vogt in Ochsenfeld zu Hochfelden bei Hagenau und wurde danach Kanzleischreiber, Notar und Sekretär des Grafen Emicho von Leiningen. Bevor Stefan am 21. November 1483 seine Tätigkeit in Ingelheim aufnahm (Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 fol. 2), war er mehrere Jahre Gerichtsschreiber in Mainz (Schwitzgebel S. 18).

Das Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 schrieb Stefan von Blatt 227 an bis zum Ende. Im Jahr 1484 (fol. 281v) wird er als Gerichtsschreiber im Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 genannt (Bl. 266v-Ende). Stefan war bis zuletzt der offizielle Schreiber dieses Haderbuches, das mit einem Eintrag vom 19. Januar 1485 schließt. Das Haderbuch Nieder-Ingelheim 1485-1491 trägt seine Handschrift bis Blatt 164v (Dezember 1491). Er schrieb auch Teile (fol. 1-14) des Haderbuches Groß-Winternheim 1490-1502.

Dann wurde er offensichtlich entlassen, denn er stand im Dezember 1491 wegen seines angeblich nicht standesgemäßen Lebenswandels als Angeklagter vor Gericht (Schwitzgebel S. 18f.).

1493 noch mehrfach genannt, wird er im Jahr 1495 als bereits verstorben bezeichnet.

Johannes von Dieburg (1491-1502)

Als zwölfter Schreiber wird Johannes de Diepurg, notarius imperialis, im verlorenen Kopiar des Ingelheimer Gerichts genannt. Als kaiserlicher Notar wird er am Reichskammergericht tätig gewesen sein, das sich damals in Frankfurt am Main befand. Weitere biographische Nachrichten liegen zu ihm nicht vor.

Im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1497-1498 wird Johannes der »gericht schryber« (fol. 11v) genannt. Johannses schloss das Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1485-1491 (ab Bl. 165 von Dezember 1491) ab. Auch im Nieder-Ingelheimer Ufgiftbuch 1500-1525 ist bis 1502 (fol. 1-9v) seine Handschrift bezeugt. Er schrieb Teile des Haderbuchs Ober-Ingelheim 1499-1500 und des Haderbuchs Groß-Winternheim 1490-1502 /fol. 14v - Ende).

Johannes scheint 1503 gestorben zu sein. Im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1503-1508 wird die Witwe des Schreibers Johannes, die »alt schryberin« (fol. 16) erwähnt. (Schwitzgebel S. 18).

Volkmar Kelner von Meiningen (1503-1518)

Als dreizehnter Schreiber wird im Kopiar Volckmarus Kelner de Meiningen genannt. Er war seit 1473 in Mainz ansässig und dort auch als Notar und Prokurator tätig gewesen. Er hat seinen Dienstantritt im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1503-1508 (fol. 1v) selbst vermerkt: »... ich Volgkmar Kelner von Meiningen als ich zu einem gerichtsschriber zu Ingelnheym vffgenomen bin worden...«. Er gibt dann den Eid wieder, den er zu Beginn seiner Tätigkeit als Gerichtsschreiber zu leisten hatte: Item habe ich Volgkmar Kelner von Meiningen als ich zu einem gerichtsschriber zu Ingelnheym durch vlissige bett vnd furschrifft myner lieben herren guten frunde vnd gonner vffgenomen bin worden gelobt vnd daruff zu den heiligen gesworn dem gericht Ingelnheym Ingelnheym vnd winternheym zu gewartten Schultheisz vnd Scheffen gerichts wegen gewartig vnd gehorsam zu sin die gerichtsbucher vnd was dem gericht zustet slossel vnd anders getrwlich zu uerwarnn vnd recht vffzuschryben ansprach vnd antwort vnd vor gericht ludet vnd gehandelt wirdt vnd des gerichts heymlichkeit zu uerswigen schultheiszen vnd scheffen getrw vnd holt zu sin vnd irn schaden zu warnen vnd nyment die gerichtsbucher zu lesen on bescheidt Schultheiszen vnd Scheffen vnd das ein Schulthis vnd zwen Scheffen doby sint so er ymant das buch durch bescheidt wie obgemelt liset auch nyment zu sagen was die gerichtsbucher innhaben vnd ob es sach were das ich myn junckern nit gefiel mogen sie mir vrlaub geben vnd sollen mir das ein firtel jars zuuor sagen. (Schwitzgebel S. 152. Vgl. die Eidesformel unten vom Jahr 1644).

Volmar verfasste auch das Haderbuch Ober-Ingelheim 1514-1518 und Teile (fol. 10-54v) des Ufgiftbuches Nieder-Ingelheim 1500-1525 (Schwitzgebel S. 18f., 20). Im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 wird er erwähnt.

Bernhard Diem (1528-1529)

Im Nieder-Ingelheimer Haderbuch (1521-1530) haben mehr als 25 Personen Eintragungen vorgenommen. Die Hände wechselten häufig, manchmal mitten in einem Eintrag. Über die Schreiber selbst wird im Buch nur wenig mitgeteilt. Im Jahr 1529 strengte der damalige Gerichtsschreiber Bernhartt Dihem selbst eine Klage an (Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 Bl. 252, 269v). Wenn die Annahme zutrifft, dass er den ihn betreffenden Eintrag selbst formuliert und niedergeschrieben hat, dann spricht alles dafür, dass das Gerichtsbuch von Ende 1528 bis Ende 1529 eigenhändig von ihm geführt wurde.

Peter Stommel genannt Loher (seit 1529)

Ende 1529 wird Peter Loher (Loer) im Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 als Ratsschreiber bzw. offenbar schreiber mehrfach genannt (Bl. 280vff.).

Johannes Eisenkopf (Anfang 17. Jahrhundert)

Von Johannes Eisenkopf ist bisher nur der Name bekannt (Loersch S. CXX).

Conrad Emmerich Susenbeth (1634-1653)

Der Notar und Schreiber des Ingelheimer Gerichts Conrad Emmerich Suesenbeth war der Verfasser des oft von Loersch benutzten Special-Extracts (Loersch, S. XIV ff. und CXX). Daneben fertigte er eine Vielzahl von Abschriften und Exzerpten aus mittelalterlichen Urkunden an, die teilweise bei Loersch erhalten sind.

Susenbeths Extrakt ist auch der Wortlaut des Eids der Gerichtsschreiber von 1644 entnommen, der als Beilage 13 bei Loersch S. 497f. überliefert ist: Ein gerichtschreiber soll geloben und schweren zu gott, seinem ambt und befehl in schreiben und lesen mit getrewem fleiss ob zu sein, der partheien fürtragen und gerichts acta, des gleichen alle brief, schriften und abschriften getrewlich zu protocolliren, aufzuschreiben und zu verwahren, urkunden, brief und anders zu versorgen, dieselben oder abschrift darvon ohne erkantnus gerichts oder oberschultheissen niemands zu geben noch sonsten was heimlich were zu eröffenen und lesen zu lassen, alle heimlichkeit des gerichts genzlich zu verschweigen, keiner parthei wieder die ander wahrnung zu thun noch zu rathen, auch von partheien in rechtwegigen sachen, oder seines wissens bald rechthengig werden, oder von andern seinetwegen keinerlei geschenk oder gaben zu nehmen noch ihme zu nutz nehmen zu lassen, in was schein das immer geschehen mögte, und solches alles zu thun und zu lassen, was einem getrewen gerichtschreiber gebürt und wohl anstehet. getrewlich und ungefehrlich. Daruf mit handtrewen angeloben und folgent ein aid mit ufgereckten fingern zu gott schweren. (Vgl. den Eid oben zum Jahr 1503/1508.)

Weitere Schreiber

Zusätzlich zu den oben vorgestellten Gerichtsschreibern nennt Saalwächter, Geschichte S. 16 zwei weitere Gerichtsschreiber aus den Anfängen der Schriftlichkeit, nämlich für das Jahr 1336 den Mainzer Kleriker Johann von Rauschenberg und für das Jahr 1361 Heinrich von Augsburg, Kleriker der Mainzer Diözese, einen geschworn offen schriber.

Ortsfremde Schreiber am Ingelheimer Gericht

Am Oberhof tauchte zwischen 1428 und 1429 Johannes der Schreiber auf, der in fremden Diensten stand (Erler, Ältere Nr. 2418, 2427, 2435) und nichts mit dem Ingelheimer Gericht zu tun hatte.

Im Haderbuch Ober-Ingelheim 1518-1530 wird über den Ingelheimer Schultheißen Jost Scherer berichtet, dieser sei am 11. Dezember 1521 bei einem Tauschgeschäft als Schreiber und Weinkaufmann tätig gewesen. Ob er damit als offizieller Gerichtschreiber bzw. Kollege des offiziellen Gerichtsschreibers anzusehen ist, ist fraglich. Denn wenig später (fol. 39) heißt es von Jost, er lehne es ab, Gebühren für vom Gerichtsschreiber angefertigte Kopien zu bezahlen. Auf fol. 42 wird erneut ein Gerichtsschreiber genannt, ohne dass nähere Einzelheiten zur Identität mitgeteilt werden. Schließlich werden für die Jahre 1523 bzw. 1524 erneut Gebühren für den nicht näher identifizierten Gerichtsschreiber erwähnt (fol. 55).

Im selben Haderbuch für Ober-Ingelheim wird am 10. November 1523 Johannes Heil, Kleriker des Mainzer Bistums und von päpstlicher und römisch-kaiserlicher Gewalt und Vollmacht offener Notar und Schreiber, genannt (fol. 89 und 90), dessen Notariatsinstrument im Ingelheimer Gericht verlesen wurde. Mit dem Gericht Ingelheim hatte er sonst nichts zu tun.
Gleiches gilt für einen weiteren auswärtigen Gerichtsschreiber. In einer im Haderbuch im Wortlaut wiedergegebenen kaiserlichen Urkunde vom 23. Mai 1528 wird der Gerichtsschreiber Petrus Fabri von Katzenelnbogen (Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, fol. 183) erwähnt. Dieser hatte jedoch mit Ingelheim direkt nichts zu tun, sondern fungierte zwischen 1507 und 1531 als päpstlicher und kaiserlicher Notar und ist 1509 als geschworener Gerichtsschreiber in Mainz und 1522 als erzbischöflicher Gerichtsnotar ebendort belegt (Vgl. Johann Christian Lünig: Das Teutsche Reichs-Archiv {...} 13 Bde., hier Bd. 11 (1712), S. 328).

Auch der 1495 genannte Schreiber aus St. Goar Johann Scheckeler (Groß-Winternheimer Haderbuch 1490-1501, fol. 72v) und der 1527 nicht namentlich genannte Landschreiber von Eltville (Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1521-1530, fol. 138v) standen in keiner unmittelbaren Verbindung zum Ingelheimer Gericht.

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