Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 282v

27.04.1529  / Dienstag nach Cantate

Transkription

ʃchadenn zuerkennen vnd wil das
alʃo zūrecht geʃtelt habenn demnach
der cleger blip avch wie vor S(e)n(tent)ia
Beweist Nicl(as) ʃcherer ʃein clage ʃall gehort
werdenn vnnd er thū das oder nit fūrter
zugeʃchehenn was recht verbott theyß vnd
ist Nicl(as) des coʃtenn vrbūetig vnd will
dem vrtheil gelebenn h(abe)t t(empus) moris zū der
beweyʃūnge

Jtem Anwalt der Erbenn weylenntt
jacob manbachs mit vorbehalt der nich-
h(e)r Steffan pfil- tigkeitt der verhore des Raitsʃchreibers
mutt als vermeinten zeūgenn vnnd ʃūnʃt al(le)r
Manbachs er- Handlūnge daruon er zeūgtt Sagt wider
benn • das vermeint Regiʃter vnnd Jtem ʃo dar
jn vermeinlich verliept jacob manbach
berorn gmeine jnrede vnnd das ʃo-
liches her Steffan • philmūt als vermeint(en)
clager zu ʃiek diʃʃer ʃeiner ʃachenn nitt
dinʃtlich nach ʃcheūerlich ʃeÿ • kan
nach mag aūch nicht geʃagtt werdenn
das er dardūrch ʃeine vermeintte clage
beweiʃt nach beypracht habe dann ob
gleich wař das weylanntt Jacob man
bach das reg Regiʃter geʃchriebenn ·
vnnd die verzeichnūße dar jn verlipt
jne berūrenn gethann ( • wie dan der
gmelt Raitßcheiber peter loer ver

Übertragung

Schaden. Und er will das so dem Gericht vorgelegt haben. Der Kläger blieb auch wie vor. Urteil: Beweist Niclaus Scherer seine Klage, so solle das gehört werden; und er tue das oder nicht, es geschehe weiter, was Recht ist. Das hat Theiß festhalten lassen und Niclaus ist bereit, die Kosten zu übernehmen und will nach dem Urteil leben. Er hat seine Tage zum Beweis, wie es Gewohnheit ist.

Der Anwalt der Erben des verstorbenen Jacob Manbach – vorbehalten die Nichtigkeit des Verhörs des Ratsschreibers als vermeintlichen Zeugen und sonst aller Handlungen, welche er bezeugt – sagt gegen das vermeintliche Register, insofern es die vermeintliche Verpflichtung von Jacob Manbach betrifft, eine allgemeine Gegenrede und dass solches Herrn Stephan Fulmot als vermeintlichem Kläger für einen Sieg in seiner Sache nicht dienlich sei. Es kann und vermag auch nicht gesagt werden, dass er dadurch seine vermeintliche Klage bewiesen noch etwas beigebracht habe. Denn auch wenn es so war, dass der verstorbene Jacob Manbach das Register geschrieben und die ihn berührende Aufzeichnung darin gemacht habe, wie der genannte Ratsschreiber Peter Loher

Registereinträge

Erbe (Erben)   –   Fulmot, Stephan   –   Loher, Peter   –   Manbach, Jakob   –   Ratsschreiber   –   Register   –   Scherer, Niclaus   –   sententia   –   Urteil   –