Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 273

11.03.1529  / Donnerstag nach Letare

Transkription

Vnnd bringtt demnach gegenn gnant(en)
Niclauʃʃenn vonn Morlein clagsweiße
jn recht fur / wie das katherin ʃein hūʃf(rau)
ʃelige in ʃwerer krankheit geleg(en) derhalbenn
ʃie berūffenn v(m)b hilff vnd jr ʃchener zūthūn
das ʃie mit fleiß gethann die gehabenn gelacht
geʃpeist vnnd gedrencket bey ʃieben wochenn
langk vnnd war ʃein das ʃie clagerin
jn jrem haūß coʃten der halben angewent
vonn Jrem gūtt jr was ʃie vermocht mit-
getheilt • jst derhalbenn der clegerin piet
vor ʃoliche jr mūhe coʃt(en) vnd arbeitt ʃechs fl
als lidlonn vorbehalt meʃʃigūnge des richters
ʃampt erlittenn coʃt(en) vnnd ʃchade(n) zugeben vnd
erkennenn ) vorbehalt al(le)r noitturfft etc Re(us) hat dag
Ferners ʃagtt ʃie vnd wie das der beclagtt
der zeitt ʃich gegen jr ʃeins armthūmbs
vnnd noitzwangs ʃich beclagt ʃie vmb ein
fl zū jme zu leigenn angerūffenn vnd ge
bettenn / dar zu ʃie bewegtt wordenn vnd jm
xxiiij alb gelaūwen dweyl nūn der beclagt
der kuwe ʃo jn foriger verhandlunge an-
gezeigt widervmb begertt wil jme die cla-
gerin die ʃelbig volgenn laʃʃen doch ʃo fer
jr jre lidlonn vnd gelaūwenn gelt mit
ʃampt dem coʃtenn der kūwe halbe(n) auch in
diʃʃer rechtuertigunge erlittenn bezalt vnd
entricht werde ) ʃetzts zū recht Vff dis
ʃ vermeint furtrag(en) etc die kūwe belannge(n)
ʃagt Nicl(as) das er an nem das erbieten der cla-
gerin vor euch • E • richtlich beʃchehenn Namlich
daß ʃie jme die kuwe widder erbotten wo er
jr denn fl von jr enfhang(en)[a] widde[r]umb
zuʃtelt dweyl nu(n) eygenn bekantnūß der p(ar)they(n)

[a] Das »fh« scheint aus »sch« verbessert worden zu sein.

Übertragung

Und sie bringt danach gegen den genannten Niclaus von Morlein als Klage vor Gericht: Dass Katherin, seine verstorbene Ehefrau, in schwerer Krankheit niedergelegen habe. Deswegen habe er sie um Hilfe gebeten und ihre Pflege gebeten. Das habe sie mit Fleiß gemacht. Sie habe sie gehoben und gelegt, gespeist und ihr zu trinken gegeben fast 7 Wochen lang. Und es ist wahr, dass sie, die Klägerin, in ihrem Haus deswegen Kosten aufgewandt habe und der Kranken aus ihrem Besitz gegeben habe, was sie konnte. Deswegen ist es die Bitte der Klägerin zu erkennen, dass ihr für solche Mühe, Kosten und Arbeit 6 Gulden als Arbeitslohn vorbehaltlich der Bemessung durch den Richter mitsamt den erlittenen Kosten und dem Schaden gebühren, alle Rechtsmittel vorbehalten. Der Beklagte hat seinen Tag. Weiter sagt sie: Dass der Beklagte zur Zeit sich ihr gegenüber wegen seiner Armut und seiner Not beklagt habe und sie gebeten habe, ihr einen Gulden zu leihen. Darauf habe sie ihm 24 Albus geliehen. Weil nun der Beklagte die Kuh, die er in der vorherigen Verhandlung angezeigt habe, wiederum fordert, so will die Klägerin ihm diese folgen lassen, doch nur insofern sie ihren Arbeitslohn und das geliehen Geld mitsamt den Kosten – wegen der Kuh und auch wegen dieser Rechtfertigung erlitten – bezahlt bekomme. Das legt sie dem Gericht vor. Auf dieses vermeintliche Vortragen wegen der Kuh sagt Niclas: Dass er das Angebot der Klägerin, das vor Euch Richtern geschah, annehme, nämlich dass sie ihm die Kuh zurückgeben will, wenn er ihre den Gulden, den er von ihr empfangen hat, wiederum gibt. Weil nun ein eigenes Geständnis der Partei vorliegt,

Registereinträge

Arbeit (arbeiten)   –   arm (Armut)   –   Beklagter (Beklagte)   –   essen (Essen)   –   Euer Ehren   –   Haus (Gebäude)   –   Hausfrau   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Krankheit (krank)   –   Kuh (Kühe)   –   Leihe (leihen)   –   Lidlohn   –   Morlein, Katherin   –   Morlein, Niclaus von   –   Notdurft   –   Notzwang   –   reus (rea)   –   trinken (Trunk)   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Woche   –