Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 272v

11.03.1529  / Donnerstag nach Letare

Transkription

Jtem Emmel peter můllers ʃone von
Appennheim gibt antwurtte her Steffan
her Steffan v philmūtt vnnd ʃagtt vff die clage das
pfilmūtt Er her ʃteffann ʃolt ʃchuldig ʃein zwenn
Emmel von fl vnnd ʃechs pf jerlicher
appenheim gūlt geʃtet Emmel nitt Er jme aūch
nie keynn gūlt gereicht hab jme h(e)r
Steffann aūch neūūʃt gelauwenn
Hab her Steffann ein vffholūnge der
angezeigtenn gulthenn vnnd vntehr-
phannde der mag er nach gehenn vnd
Erʃuchenn wie recht Vs ermelten
vrʃachenn peit ʃich der beclagt[a] des recht-
ʃtants vnnd clagenn ledig mit erʃta-
tung coʃtenn vnnd ʃchadenn zūerkenne(n)
Dargegenn Her Steffann ʃagtt Nach
dem der krieg beūeʃtigett etc Erbūt
er ʃich der clagenn zemlicher bweyʃūňge
Mit vndertheniger d bit jme dernHalb(en)
ann Schūlt(heiß) vnnd ʃchoffenn zū Ap-
penheim zwangs brieff zūertheyln
vnd erkennen ) die Jme erkannt
vnnd zūgelaʃʃenn ) vt moris etc

Jtem katherin peter ʃturckenn hūßf(rau)
katherein hatt die clage vnnd verhandlunge
ʃtūrckin gegen Niclaūs vonn Morlein ergang(en)
Nicl(as) morleyn vnnd beʃchehenn widderuffenn abgeʃtelt
vernichtigett vnnd fallenn laßenn
mit Erpiettūnge den gegentheyl ob-
genanntt ʃein vßgegebenn coʃt(en) nach
Rechtlich(e)r Taxirūng zūwidderleg(en)

[a] Das Wort ist aus »clager« verbessert.

Übertragung

Emmel, der Sohn von Peter Muller von Appenheim gibt eine Antwort auf Herrn Stephan Fulmot und sagt auf die Klage, dass er Herrn Stephan 2 Gulden und 6 Pfennig jährliche Gülte schuldig sein solle. Das gesteht Emmel nicht. Er habe ihm auch nie eine Gülte gereicht. Herr Stephan habe ihm auch nichts geliehen. Habe Herr Stephan das Recht auf Einziehung der angezeigten Gülte und dafür Pfänder, so könne er dem nachgehen, wie es Recht ist. Aus den genannten Gründen bittet der Beklagte zu erkennen, dass er von dem Rechtsstand und der Klage frei sei mit Erstattung von Kosten und Schaden. Dagegen sagt Herr Stephan: Nachdem der Rechtsstreit befestigt wurde, bietet er an, seine Klage angemessen zu beweisen mit der untertänigen Bitte, ihm deswegen für Schultheiß und Schöffen zu Appenheim einen Zwangsbrief zu erteilen. Das wurde erkannt und zugelassen, wie es Gewohnheit ist.

Katherin, die Ehefrau von Peter Storck hat die Klage und Verhandlung, die gegen Niclaus von Morlein erging und geschah, wiederrufen, abgestellt und für nichtig erklärt und bietet an, der Gegenseite die ergangenen Kosten nach rechtlicher Taxierung zu geben.

Registereinträge

Appenheim (Ort)   –   Aufholung (aufholen)   –   Bezwangsbrief   –   Fulmot, Stephan   –   Gegenteil (Gegenpartei)   –   Gericht (Appenheim)   –   Guelt (Gült)   –   Hausfrau   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kriegsbefestigung   –   ledig (ledigen)   –   Leihe (leihen)   –   Morlein, Niclaus von   –   Muller, Emmel   –   Muller, Peter   –   Pfennig (pf)   –   Richter (richterlich)   –   Sohn (Söhne)   –   Storck, Kathereyn   –   Storck, Peter   –   Taxe (taxieren, Taxation)   –   ut moris (est)   –