Sagt die clagerin ʃie hab jr vor gethane
clag gegenn henrich philmutt allein
Repetirtt ʃonder eyniche verenderung oder
newerūng darūff dan henrich der
zeit ʃein tage vnnd derʃelbenn abʃchrifft
gehapt verhofft jm weither dag nit zū
gelaßenn werdenn Entgegenn henrich
ʃagt Er ʃey durch jr vngeHorʃam vßpleÿ
benn von jr ledig erkennt dweyl nū ey(n)
new clag anghett ʃoltenn jme dage etc ver
gūnt werdenn ʃetzs zūrecht darūff
ʃagt katharin des vngehorʃame(n) vßpleŷbe(n)
Ad ʃocios hab ʃie jme denn coʃtenn mūßen geben
v(er)hofft wie vor etc
Jtem weyʃʃenn philips Erkennt peter meh(e)rn
Erkennt iij alb zugebenn hie zwißen neheʃt Oeʃtern
ʃi non pig(nus)
Jtem Meders jacob antwūrtt vff ada(m)
hūbners clage vnnd geʃtet des kaūffs inhalt
Meders Iacob der clage vnnd der ʃchūlt nit ) ʃetzs
Adam hūb- zūrecht dargegenn clager dweyl
ner / Jacob des kaūffs nit jn abredenn ʃūnd(e)r
der ʃchult der zweyer fl v(er)hofft
Er ʃolt beweyʃenn vnd er jois wie vnnd wo mitt
vnd das er jne bezalt ) ʃetzs auch zūrecht dar
vff hat jacob ʃchup ad p(rox)i(mu)m vnd copŷ
Jtem hans vonn Obernūlßhuʃenn vor
ʃich vnnd momp(ar) jacob von Swabsberg
Manbachs hatt zūgeg(en) hernn Steffan philmūt(en) jn-
Erbenn gelegt alʃo lutende wie volgtt Ernuesten
h(er) Steffan phil
mutt
sagt die Klägerin: Sie habe ihre bereits zuvor geführte Klage nur wiederholt, ohne Veränderungen und Neuerungen. Darauf hatte Henrich damals seine Tage und eine Abschrift erhalten. Sie hofft, ihm werden nicht noch weitere Tage zugelassen. Dagegen sagt Heinrich: Er sei durch ihr ungehorsames Ausbleiben freigesprochen worden. Weil nun eine neue Klage beginnt, sollen ihm die Tage gegönnt worden. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Katharin: Wegen des ungehorsamen Wegbleibens hat sie ihm die Kosten erstatten müssen. Sie hofft wie zuvor. An das Vollgericht.
Philipp Weiß erkennt an, Peter Mer 3 Albus zahlen zu müssen bis Ostern. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Jacob Meder antwortet auf die Klage von Adam Hubner und gesteht den Kauf, aber die Schuld nicht, wie in der Klage angeführt. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt der Kläger: Weil Jacob den Kauf nicht leugnet, aber die Schuld von 2 Gulden, hofft er, er solle es beweisen, wie und womit er ihn bezahlt hat. Das legt er auch dem Gericht vor. Darauf erhält Jacob Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie.
Hans von Obernulshausen hat für sich und als Momber von Jacob von Schwabsburg gegen Stephan Fulmot eine Einlage gemacht, die lautet wie folgt: Ehrenwerte,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 271, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-271/ (Abgerufen am 18.09.2024)