Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 270v

11.03.1529  / Donnerstag nach Letare

Transkription

Schulteiß vnnd Burgermeister an ort
da die ʃmewortt geʃchehenn den widder
ʃprūch zuthun alles nach noitturfft ʃeyner
Ehernn vnnd das auch peternn das
nit gezempt nach gepurtt hat Sol der
halbenn vnʃerm gn[e]digʃt(en) heenn dem
phalzgraūenn vnnd ʃeiner churf(ürstlichen) g(na)d(e)n
Amptman in ein abdrag verfallenn ʃein Bit
Verbott von ʃollichs alles mit Recht zuerkennen vnd
weg(en) vnsers ʃetzs zūrecht Fōrbehalt alle noittūrfft
g(nädigen) hern Re(us) h(abe)t tag vnnd copŷ geben vffs neheʃt g(erich)t
phalzg(rafe)n

Jtem hans peffeř Scheffner der Iūngf(rauen)
hie zū Engelndal Spricht zū Simons
Engelndal henn vonn hilberʃheim Sagtt wie das er
Symons hen von wegenn gedachter jūngf(rauen) hie bekomert
habe vor ʃechs malter korns binger maß
aūch ʃechs cappūn verʃchener gūlten Bith
jne mit recht anzuhaltenn ʃoliche ʃchūlt mit
ʃampt coʃtenn vnd ʃchadenn zubezaln /
Daruff hatt Simons hen dage vnnd be-
ʃtannt gethann wo ʃie nicht verdregliche
allen termeyn dem recht(en) vßzuwart(en) zū-
erʃcheynenn

Jtem katharin vonn Diekirch(en) Repetirtt
jr clage ʃo ʃie jnuerʃchenem gericht
Henrich pfil gegenn henrich philmūtt vorbracht
mūtt wil jne dermaßen widerūmb beclagt
katherin die- habenn dargegen Begertt der beclagt
kirchen • vff die clage dage vnnd copŷ etc dawidder

Übertragung

vor Schultheiß und Bürgermeister an dem Ort, wo die Schmähworte geschahen; alles zur Wiederherstellung seiner Ehre. Und das habe Peter auch nicht geziemt und gebührt und er soll deswegen unserem gnädigsten Herrn, dem Pfalzgrafen, seiner kurfürstlichen Gnaden Amtmann, zur Buße verfallen sein. Er bittet dieses durch das Gericht zu erkennen und legt es dem Gericht vor, seine Rechtsmittel vorbehalten. Wurde festgehalten für unseren gnädigen Herrn den Pfalzgrafen. Der Beklagte erhält seinen Tag und eine Kopie bis zum nächsten Gerichtstag.

Hans Pfeffer, der Schaffner der Nonne zu Engelthal, klagt Henne Simon von Hilbersheim an und sagt: Dass er ihn für die Nonnen hier vor Gericht belangt habe wegen 6 Malter Korn Binger Maß und auch 6 Kapaunen an ausstehenden Gülten. Er bittet ihn durch das Gericht anzuhalten, diese Schuld mitsamt den Kosten und dem Schaden zu bezahlen. Darauf hat Henne Simon seine Tag und er hat dem Schultheiß einen Versicherung geleistet, dass er zu den Terminen vor Gericht erscheinen werde.

Katharin von Dietkirchen wiederholt ihre Klage, die sie am vergangenen Gericht gegen Henrich Fulmot vorgebracht hat und will ihn deswegen erneut angeklagt haben. Dagegen fordert der Angeklagte die Tage und eine Kopie. Dagegen

Registereinträge

Abtrag (abtragen)   –   Amtmann (Offiziat)   –   Beklagter (Beklagte)   –   bestand tun   –   Buergermeister (Ingelheimer Grund)   –   copia (Kopie)   –   Diekirch, Katherin von   –   Ehre (ehrenhaft)   –   Engelthal (Kloster)   –   Fulmot, Heinrich (Henrich)   –   Guelt (Gült)   –   Hilbersheim (Ort)   –   Kapaun   –   Korn (Getreide)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kummer (Bekümmerung)   –   Kurfürsten   –   Malter   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Pfeffer, Henne (Hans)   –   Planig, Peter von   –   Rechtsetzung   –   reus (rea)   –   Schaffner (Tätigkeit)   –   Schmähung (Schmähwörter)   –   Simon, Henn   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Widerspruch   –