Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 268

23.02.1529  / Dienstag nach Reminiscere

Transkription

Jtem Ewald ʃůmer dūrch leonhard
Flucken ʃein In recht angedingten
Ewald ʃu(m)mer furʃprechenn gegen der jnprachten
Schnad(en) Elß Clagenn ʃchnaden Elßen reden laße(n)
wie das er gnanter Elßen darūff zu-
antwūrtten ) nit ʃchuldig • vrʃach
ʃie Hab eynn ehelichen haußwirt
der geʃchickt als eynn man Ime
Rechtenn zuHandeln / darzu frūndʃchaf
volgtt das ʃie als ein weips perʃon ʃon-
der momp(ar)handt jn recht nichts
Formlichs oder frūchtparlichs handeln
kande oder magk Bit(en) der vnge-
ʃchicklichkeit Halbenn vnnd ʃūnʃt ʃich
von der vermeinten clagerin ledig
mit erʃtatung cost(en) vnd ʃchad(en) led(ig) zū
erkennen ) ʃetzs zū recht vorbehalt(en)
noittūrfft vt Iuris et mo(ris) est teʃt(is)
hat ʃchup ad p(roximu)m vnd copŷ

Jtem katheryn peter ʃtūrcken haūʃf(rau) Spricht
zu Niclaūs vonn Morlein ʃagtt wie das
Nicl(as) von ʃie von katherin ʃeiner vorigen haußf(rau) ʃelig(en)
morleyn jn jrenn kranck(en) tagenn vmb hilff vnd
katherey ʃtorck warthūnge angerūffen vnd gepetten das
in ʃie dann mit fleŷß gethan vnd den
halbenn jr aūch genante katherein Eyn
barchenn geʃetzt welchenn ʃie an Niclaße(n)
auch zūm dickermaln nach jrem ab-

Übertragung

Theobald Sumer lässt durch Lenhard Fluck, seinen vor Gericht angestellten Fürsprecher gegen die von Else Schnade vorgebrachte Klage reden: Dass er nicht schuldig sei, der genannten Else darauf zu antworten. Denn sie habe einen Ehemann, der wie ein Mann vor Gericht mit ihm zu handeln fähig sei, zudem Verwandte. Daraus folgt, dass sie als eine Weibsperson ohne Momber vor Gericht nicht förmlich oder fruchtbringend handeln kann oder vermag. Er bittet zu erkennen, dass er wegen dieser Ungeschicklichkeit und sonst von der vermeintlichen Klägerin frei gesprochen werde mit Erstattung von Kosten und Schaden. Das legt er dem Gericht vor, vorbehalten alle Rechtsmittel, wie es Recht und Gewohnheit ist. Die Zeugin hat Aufschub bis zum nächsten Gericht und eine Kopie.

Katherin, die Ehefrau von Peter Storck klagt Niclaus von Morlein an und sagt: Dass sie von Katherin, seiner verstorbenen ehemaligen Ehefrau während ihrer Krankentage um Hilfe und Versorgung gebeten wurde, was sie mit Fleiß getan habe. Deswegen wurde ihr auch von der genannten Katherin ein Barchent vermacht, welchen sie von Nicolaus auch mehrmals nach ihrem

Registereinträge

Barchent   –   copia (Kopie)   –   Ehe (ehelich)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Freund (Freundschaft)   –   Fuersprecher (Fürsprecher)   –   Hausfrau   –   Hauswirt   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Krankheit (krank)   –   ledig (ledigen)   –   Morlein, Katherin   –   Morlein, Niclaus von   –   Notdurft   –   Rechtsetzung   –   Schnade, Else   –   Storck, Kathereyn   –   Storck, Peter   –   Sumer, Ewalt   –   testis   –   ut moris (est)   –   Weib (Weibsperson)   –