obernennt ʃchūlt wie recht iʃt verbott(en) /
der halbenn verhofft er ʃolt die ʃelbig(en)
erlangt habenn vor ʃein gelt vnd
ʃchūlt wie gehortt Eua zuenʃetzen / dar-
uff hans vnd gewer etc ʃagen wo ʃoliche
Schult etc vff Ine erthedingtt vnd wie
recht erlangtt vnd glauplich anzeige
vff jne verweyʃt vorhanden weher vnd
angezeigtt wer ʃie hanßmand der
ʃchūlt vnnd būrgeʃchaff zūenttzʃetzen
vnd entrichtenn willig one das v(er)hoff(en)
sie jme vmb ʃein furderung vnd
begern nit ʃchūldig etc
Jtem Hans peffer Scheffner der ju(n)gf(rauen)
hie zū Engelndal Spricht zu Mathis
Engelndall Matheis dizenn pedeln das er gedacht(en)
Matheis ditz jungf(rauen) vnnd Conūentt ʃchūldig zū
gūetter Rechnūg viertzzehen lb
hlr So erwagʃen vonn zehe zweeyn
lb hlr jerlicher gūlt(en) jnhalt
jrer Register / Begertt bezalūnge mit
ʃampt dem coʃtenn zūerkennen dar-
ūff dietz der beclagtt der clagenn
nit geʃtendig etc Begertt ʃich dauōn
ʃalūis Exʃp(ens) zu abʃolūirn demnach
hatt der clager dage ad proximu(m)
ʃich ʃein clage zu beweyʃenn zemlich sich
erpott(en) vnd hat dar zū tage wie recht
genannte Schuld, wie es Recht ist, geboten. Deswegen hofft er, er solle seinen Anspruch gegen diese eingeklagt haben für die gehörte Schuld, um Eva daraus zu befreien. Darauf sagen Hans und Gewer: Wenn diese Schuld mit ihnen verhandelt würde und gemäß dem Recht erlangt und glaubhaft angezeigt und auf sie verwiesen worden wäre und ihnen angezeigt worden wäre, dann wären sie willig, Hansman von der Schuld und Bürgschaft freizumachen. Ohne dass dies geschah, hoffen sie ihm wegen seiner Forderung nichts schuldig zu sein.
Hans Pfeffer, der Schaffner der Nonnen hier zu Engelthal, klagt Mathis Diez den Büttel an: Dass er den genannten Nonnen und dem Konvent gegen gute Rechnung 14 Pfund Heller schuldig sei, die angewachsen sind von 2 Pfund Heller jährliche Gülte gemäß ihren Registern. Er fordert die Bezahlung mitsamt den Kosten zu erkennen. Darauf gesteht Dietz der Beklagte die Klage nicht. Er fordert, ihn davon freizusprechen mit den Kosten. Darauf hat der Kläger angeboten, seine Klage angemessen zu beweisen und er erhält dafür seine Tage, wie es Recht ist.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 267v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-267v/ (Abgerufen am 18.09.2024)