walt der Erbenn gmelts Iacobs vnnd
Sagtt vff das Iūngst begernn her Steffans etc
des Indūlts oder Compaß brieff halber etc
das jm die ʃelbigenn an den Erwirdigenn
hernn doctor Zobeln zū Meintz etc der gemelter
zweŷer ernenten hern oder auch an der preʃentz
hern(n) Halber diʃʃer kirchen / alhie zu jngelnheim
nit erkanntt werden ʃollenn etc / dan diß
ʃache ( • wie dan durch den vermeint(en) cleger
jn ʃeiner anclage vermelt wirtt • ) eyn ge-
mein preʃenntz der kirchenn betreffen iʃt
welche preʃenntz anders nit iʃt dan die perʃone(n)
derʃelbigenn / als pharher vnnd altariʃten
Seynnd ʃoliche perʃon aūch das jhenig ʃo in eyn
preʃentz jerlichs gefellett vnther ʃich theyln
vnd jn jren nutzen kerenn vnd ʃo etzwas ʃo-
licher preʃenntz zūghett kompt ʃoliches gemelt(en)
p(er)ʃonen vnnd jren jden in ʃunderheitt zu gūt
vnnd nūtzenn Dergleichen aūch ʃo etzwas dar
an abghett iʃt ʃoliches Inen vnd eyn jden
jn ʃunderheitt zu nachteyl vnnd ʃchaden
reychen Dweyl dan aber in keyn •
Rechten clarlich verbottenn das nimant jn
ʃeyn eygenn ʃachen • vnd ʃachenn ʃo Ime zū-
gūtt(en) vnnd nūtzen Reychenn ʃeynd kūnd-
ʃchafft zūgebenn zūgelaʃʃen werdenn ʃoll
So volgtt je one alle(n) zweŷffell das gnante
zwenn Namlich her Mathis vnd h(er) Nicl(as)
oder auch andere perʃonen der preʃentz jn
Anwalt der Erben des genannten Jacob und sagt: Auf das jüngste Begehrten von Herrn Stephan wegen dem Indult- oder Rechtshilfebrief, meint er, dass ihm dieser von dem ehrwürdigen Herrn Doktor Zobel zu Mainz für die genannten zwei Herren oder auch die Präsenzherren dieser Kirche hier zu Ingelheim nicht erkannt werden soll, denn diese Sache – wie sie durch den vermeintlichen Kläger in seiner Klage vermeldet wird – betrifft die allgemeine Präsenz der Kirche. Und diese Präsenz ist nichts anderes als die Personen der selbigen, also sind Pfarrer und Altaristen diese Personen, die auch das, was in eine Präsenz jährlich fällt, unter sich teilen und zu ihrem Nutzen verwenden. Und wenn etwas der Präsenz zukommt, so kommt es den genannten Personen gemeinsam oder jedem einzeln zu Gute; ebenso auch wenn etwas wegfällt und einem jeden einzelnen zum Nachteil und Schaden gereicht. Es ist aber im Recht klar verboten, dass jemand eine Zeugenaussage in eigener Sache mache oder in einer Sache, die ihm zu Gute kommt oder nutzt, als Zeuge zugelassen werden soll. Daher folgt ohne alle Zweifel, dass die genannten beiden, nämlich Herr Mathis und Herr Nicolaus oder auch andere Personen der Präsenz in
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 264v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-264v/pagination/27/ (Abgerufen am 27.11.2024)