abredenn vnnd keynenn glabenn geben
vnnd aber die zuberechtenn So biet er vmb
zwangs brieffe an dem Erwirdigen vnd
hochgelartenn herr dietherich Zoͤbel etc jn
dūlt etc zuerlang(en) hernn mathiß filß
vnnd hernn Niclauß maʃʃenn vnd
andere preʃentz hernň hie zu obernn jng(elheim)
die aide zugeʃtattenn vnd weß ʃich
jnenn deßhalb zuthūn geburtt i(n) recht
ann zuhaltenn mittzutheiln vnd erke(n)ne(n)
vorter was recht zugeʃchehen / hiruff
habenn die Erben ʃchūp ad p(roximu)m vnd copŷ
Jtem Hannß pfeiffer gnant moher Bre(n)gt
clagende gegenn hartmand elʃen vor
hans peÿffer wie daß ʃie Ime zweŷ plecklein
Harttmans wingarts gelegenn am heʃʃelwege ge-
Elße uorch henn linthūmb(en) • – xij jar lang v(er)-
leuwen(n) jarlich das drittheyl des fierde
theyl des weinß vnnd draubens darūß
zugebenn etc Er hab aūch die weingartt
mit arbeit / pheln vnnd anderūmb ge-
beūt vnd gebeʃʃert Aber ane angeʃehen
ʃondern vrʃach Els die beclagtte die
drūbenn vff denn weingart erwaxʃe(n)
abgeleʃenn vnd zū ʃich genome(n) vnd
alʃo jme ʃein theyl enfurett vnd ent
ʃetzt das er acht an vber ʃechs fl
wol wertt Bith der halbenn die
beclagte anzuhaltenn Beÿ ʃeinem be-
in Abrede stellen und ihnen keinen Glauben geben, um die zu beeiden, bittet er um Zwangsbriefe an den hochgelehrten Herrn Diether Zobel um eine Indult zu erlangen für Herrn Mathis Fils, Herrn Niclas Mose und andere Präsenzherren hier zu Ober-Ingelheim, damit die Eide gestattet werden und was ihnen deshalb zu tun gebührt vor Gericht, sie dazu anzuhalten und es ihnen mitzuteilen. Dann geschehe weiter, was Recht ist. Hierauf erhalten die Erben Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie.
Hans Peiffer genannt Moer bringt eine Klage vor gegen Else Hartmann: Dass sie ihm 2 Stückchen Weingarten gelegen am Hesselweg neben Henne Lintheim auf 12 Jahre verliehen habe, jährlich gegen ein Viertel von Wein und Trauben daraus. Er habe auch die Weingärten mit arbeiten, Pfähle setzen und anderem bebaut und gebessert. Aber ohne besonderen Grund habe Else die Beklagte die Trauben, die im Weingarten wuchsen, gelesen und an sich genommen und ihm so seinen Teil entführt und weggenommen. Den Schaden schätzt er auf über 6 Gulden. Er bittet deswegen die Beklagte anzuhalten, ihn bei dem
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 262v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-262v/pagination/26/ (Abgerufen am 29.09.2024)