Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 261

11.03.1529  / Donnerstag nach Letare

Transkription

Er hab vonn wegenn ʃeiner parteŷ ʃich der
Beʃetzūnge nie geweigertt oder drin getrag(en) etc
Sonder ʃein Beger allein vnnd verhoffenn
Es ʃolt im rechtenn nit krafft vnnd furga(n)g
habenn Hanß von ʃaūwelnheim der clagerin
vatter ʃelig In ʃeinen leʃtenn tagen ʃein gūt
eÿnem ander zūgebenn vnd vffzūtragenn
jr vnwißentliche vnd ʃie als ʃein natūrliche
eheliche man thoichter vnd kint one vrʃach
zūenterbenn etc In verhoffenn die ʃelbige
vbergab vonn Peter Spenglern furgetrag(en)
ern in recht crafftloß vnnd ʃie vor jme
zū denn gūtern zugangk aūch jr die
mit aller vffgehabner nūtzūnge intereʃʃe
coʃten vnnd ʃchadenn zuzustellen vnd
volgenn laßen ʃchuldig ʃeÿ ʃoll mit recht
zuerkennen vnd wil alʃo vmb vrtheyl
demeūtiglich gepettenn habenn damnach
liß peter Spenglern bey ʃeinenn fūrtrag(en)
pliebenn Bat vnd begertt wis darin gehort
ad ʃocios vnd ʃetzt aucht zūrecht
Actum vt ʃup(er) 3a p(ost) Mi(sericordi)a d(omin)ni a(nn)o 29o

hen ʃpitzkopff • Jtem henn Spizkop vonn winthernheim
peter mūʃer Spricht zū peter meūseřn vnnd ʃagtt wie
das peter mūʃer ʃeinem des clagers vatter
ʃeligenn hab jerliche zū gūlt gebenn iiij d
von eynem felde oder acker geleg(en) am mol phade
bey winthernnheim / zūgeūor peter bendern
vnd auch war das der beclagtt verweŷlter
zeŷtt Ime Clager von wegenn ʃeins abge
ʃtorbenn vatters derhalb(en) iij alb geben
vnnd bezalt • heyʃt jme derhalb(en) vnd der

Übertragung

Er habe für seine Partei die Einsetzung nie geleugnet oder dagegen gehandelt, sondern seine Forderung sei allein und er hofft, es solle gemäß dem Recht nicht möglich und rechtskräftig sein, dass Hans von Saulheim, der verstorbenen Vater der Klägerin, in seinen letzten Tagen sein Gut einem anderen übergebe und übertrage, ohne ihr Wissen, der ehelichen Tochter und des Kindes und sie grundlos enterbe usw. Er ist daher der Hoffnung, die Übergabe, wie sie von Peter Spengler vorgetragen wurde, sei vor dem Recht kraftlos und es solle durch das Gericht erkannt werden, dass er schuldig sei, ihr einen Zugang zu den Gütern zu gewähren und auch die eingezogene Nutzung, die Kosten und den Schaden ihr zuzustellen und folgen zu lassen. Und sie will so um das Urteil demütig gebeten haben. Danach ließ es Peter Spengler bei seinem Vortrag bleiben. Er bittet und fordert, wie darin gehört. Er legt es auch dem Gericht vor. An das Vollgericht. Geschehen Dienstag 13. April 1529.

Henne Spitzkopf von Winternheim klagt Peter Muser an und sagt: Dass Peter Muser dem verstorbenen Vater des Klägers jährlich 4 Denar an Gülte von einem Feld oder Acker gegeben habe, gelegen am Mühlpfad bei Winternheim, neben Peter Bender. Und es ist auch wahr, dass der Beklagte vor einiger Zeit dem Kläger für seinen verstorbenen Vater deswegen 3 Albus gegeben und bezahlt habe. Er fordert von ihm deswegen auf die

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Bender, Peter   –   Denar (d)   –   Ehe (ehelich)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Feld (Acker)   –   Guelt (Gült)   –   Interesse   –   Kind (Kinder)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Misericordia domini   –   Muehlpfad (Mühlpfad)   –   Muser, Peter   –   nießen (Nießer(in))   –   Rechtsetzung   –   Saulheim, Hans von   –   Spengler, Peter   –   Spitzkopf, Henn   –   Tochter   –   Vater   –   Vollgericht   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Winternheim (Ort)   –