Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 258

11.03.1529  / Donnerstag nach Letare

Transkription

Niclaūs Schneider
Der dritt zeūge etc aūch fleiʃʃigk ʃeins ge-
thanenn aidts / vnnd der pfen des mey(n)aidts
erjndertt ) hatt vff gemein Fragʃtūck
wie die anderen ) vßgeʃcheiden des alters
ʃagt vmb fierzigk ihar reich vff zweÿ
hundertt fl vngūerlich ) vnd hatt be-
qūemliche vnnd wol geanttwūrtt • weither
vff das erʃt f(rag)ʃtūck oder ʃazʃtūck etc ʃagtt
der zeūge daʃʃelbig war ʃein Ra(t)io er
habs vonn der zweitthenn frauwen gehort
Jtem vff das zweytt ) • Sagtt der zeūge
Er halt daʃʃelbig war ʃein Jtem
vff das drit f(rag)ʃtūck / ʃagtt der zeūge
daʃʃelbig war ʃein • Jtem vff das
fierde etc ʃagtt der zeūge Er halt daß-
ʃelbig war ʃein dan hans das jnwillens
zuthūn geweʃt Jtem vff daß
funff etc f(ragstüc)k Er halt daʃʃelbig war ʃein
dan er geʃehen das er Ene hanʃen verʃehen
hab Jtem vff das ʃechʃt leʃt f(ragstüc)k ʃagtt
der zeūge ʃe aūdiūiße Jtem den
zugenn vff denn zweytten Artickel ʃo die
clagerin Otilia nit geʃtanden verhortt
ʃagt der zeūge den ʃelben war ʃein Ra(t)io
vt ad articulü(m) Jtem vff den dritt(en) ar(tickel)
ʃagtt der zeūge den ʃelbenn war ʃein / Jtem
vff den iiij ar(tickel) ʃagtt der zeūge den ʃelbe(n)
war ʃein fa(c)io ʃe eu(m) vidiʃʃe

Übertragung

Niclaus Schneider. Der dritte Zeuge wurde auch fleißig auf seinen Eid und die Strafe bei Meineid erinnert. Er hat auf die allgemeinen Fragen wie die anderen geantwortet, ausgenommen auf das Alter. Er sagt, er sei um 40 Jahre alt und habe 200 Gulden ungefähr und hat wohl und willig geantwortet. Weiter auf die erste Frage sagt der Zeuge, dass diese wahr sei; Grund: Er habe es von der zweiten Frau gehört. Auf die zweite Frage sagt der Zeuge, dass diese wahr sei. Auf die 3. Frage sagt der Zeuge, dass sie wahr sei. Auf die 4. sagt der Zeuge, er halte dies für wahr, denn Hans hatte den Willen, das zu tun. Auf die 5. Frage, er halte es für wahr, denn er habe gesehen, dass er ihn, Hans, versorgt habe. Auf die 6. Frage sagt der Zeuge, er habe es gehört. Dann wurde der Zeuge auf den zweiten Artikel verhört, den die Klägerin Otilia nicht gestanden hat, da sagt der Zeuge, der sei wahr; Grund: wie zu den Artikeln. Auf den 3. Artikel sagt der Zeuge, dieser sei wahr. Auf den 4. Artikel sagt der Zeuge, der sei wahr; er habe es mit eigenen Augen gesehen.

Registereinträge

Alter (alt)   –   Artikel   –   Eidesleistung   –   Fragstücke   –   Frau (Frau)   –   Meineid (meineidig)   –   Poen (Pön)   –   Saulheim, Otilia von   –   Schnade, Hans   –   Schneider, Niclaus   –   Wahrheit (wahr)   –