Fierhundertt fl reich burger vnd
des raits zu Obernn Jngelnheim nicht in
acht oder bann / keynem theyl verwentt mehr
vnderricht wie oder was er ʃagen ʃoll / gūde
jder parthey des recht(en) Vnd ʃūnʃt vff ge-
meyn fragʃtūck formlich vnnd wol geant-
wūrtt weither vff die inbrachte frag-
ʃtuck oder ʃatzʃtūck peter Spenglers vnd
das erʃt anfahend • Ob nit nit der clagerin vatter etc
den zeūgen gefragtt Sagtt das ʃelbig wie ge-
ʃetzt war ʃein vrʃach ʃeins wißens gefragtt
ʃagt er hab der behauʃūnge auch eins deyls •
Vff das zweÿtt etc ʃagt der zeÿge er habe ʃo-
lichs inhalts frage oder ʃatzʃtūcks horn ʃagen
vff das dritt etc ʃagt der zeūge daʃʃelbig ʃeyns
jnhalts war ʃein Vrʃach ʃeins wißens ge-
fragtt ʃagtt • wie zūm fragʃtūck /
Vff das firde ʃagt der zeūge Er hab ʃolichs
ʃeins inhalts horn ʃagen • Vff das fūnfft etc
ʃagt der zeūge Er wis nit anders dan wie
darin angezeigtt Vff das ʃechts leʃt etc
ʃagt der zeūge das peter der prodūcentt vor
zeytt zū jme / komen vnd geʃagtt Er hett das
ʃeynn / bey hanʃen ʃeinem brūder in deßelbe(n)
krancken tagen verthan / vnd wer nū meher
gelts in mangell / vnd ʃolt der zeytt ʃeins ver
ʃtorben brūders ʃiebennd vnd dreyʃʃig(en) bel be-
ghen / Jne deßhalb gepettenn / vmb gelt
zu leÿhenn / daruff er zeuge bewegtt vnd
jme zehenn fl gelaūwen etc
Denn zeūgen vff die verneÿnte(n) artickell
art Otilien von ʃaūwelnheim vnd als von
400 Gulden reich, Bürger und Ratsangehöriger zu Ober-Ingelheim. Er sei nicht in Acht oder Bann, keiner Partei verwandt oder von ihr unterrichtet, was er sagen soll und Bürge für jede Partei vor Gericht. Und sonst auf die allgemeinen Fragen befragt, hat er formgerecht und wohl geantwortet. Weiter auf die vorgelegten Fragen von Peter Spengler, mit der ersten anfangend, ob nicht der Vater der Klägerin usw. wurde der Zeuge gefragt und sagt: Dass diese wahr sei, wie sie gestellt sei. Nach dem Grund für sein Wissen gefragt sagt er, er habe von dem Haus auch einen Teil. Auf die zweite usw. sagt der Zeuge, er habe das sagen gehört, wie in der Frage angeführt. Auf die dritte sagt der Zeuge, dass dies wahr sei. Nach dem Grund für sein Wissen gefragt, sagt er wie bei der der ersten Frage. Auf die vierte sagt der Zeuge, er habe das sagen gehört. Auf die fünfte usw. sagt der Zeuge, er wisse nichts anderes als darin angezeigt. Auf die sechste und letzte sagt der Zeuge, dass Peter, der Verfasser der Artikel, vor einiger Zeit zu ihm gekommen sei und gesagt habe: Er hätte das Seinige bei Hans, seinem Bruder, in dessen Krankheitstagen vertan, und er hätte nun Geldmangel. Nun sollte er für seinen verstorbenen Bruder 37 Jahrzeiten begehen und er hat ihn deshalb gebeten, ihm Geld zu leihen. Dadurch war der Zeuge bewegt und hat ihm 10 Gulden geliehen. Der Zeuge wurde auf die Artikel befragt, die Otilia von Saulheim verneint hat und
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 255v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-255v/pagination/28/ (Abgerufen am 28.09.2024)