Jtem Jacob / vonn wolffsheim / wieder die
vndintliche vnnd onūortragliche(n) / zetthell vnd
brieffe ʃo Iūngst dūrch hans vonn Elsūffe jn
Elßoff namen vnnd von wegenn / kathereinen wedens
wolffsheim nachgelaßne wittwe henn philmūts ʃeligen
izt ʃein hanʃen etc hūʃfraūwe furbrachte Sagt gemein vnd
gewonliche Inrede vnnd dweyl ʃie jne an ʃeyne(n)
gūt nicht beʃtimen oder beuorchen loʃt er ʃie vnd
ʃūnst vff jr vnwertt vnd nichtigkeitt berūen
Bit ʃich von der vormeinten clage / wie dardurch vor
mals gebetten / ledig zūerkennen / ʃetzs zurecht etc
Daruff hanns von Elsūffe durch leonhard flūck
ʃagt Das die beclagte gb gb gūlt fe vnd der
vnderphande henn philmūtt(en) ʃeinem shwer
vorfarn ʃeligenn dūrch peter bendern etwan
jngeʃetzt vnd zugeʃtelt worden Inhalt des vor
ingelegte(n) kerp vnd vortrags zetthel vff welche(n)
dan die ʃelbige gūlt vnd anders jm dermaßen
aūch zūgeʃtelt angezeigt vnnd geʃchrebenn
vnd der beclagt hab aūch die ʃtreyttige gūlt
vftgenant(en) hen philmūt(en) etc bezeitt(en) ʃeines lebe(n)s
vʃʃgericht vnd bezalt etc damit aber der war-
heitt vnd meh(e)r erʃcheinu(n)ge beʃche Erbeut
er ʃich das Recht Original die vnd andere
gult beʃagenn So dann Laūrentz kanck(en)
vnderhand(en) wie recht inzūbringenn Bith v(er)hoft
dar zugelaßen / vnd z jme darzu dage wie recht
geg gegebbenn werden die jme geʃtelt vnd
gebenn ) wie recht
Jtem dornn cleßgin Erkennt Philips wolff
ein fl vnnd zehenn alb mi(n)(us) 1 d hie
Erkennt zwißenn Faßnacht neheʃt zūbezaln etc
Jacob von Wolffsheim: Gegen die nicht hilfreichen und unverträglichen Zettel und Urkunden, die jüngst von Hans von Elsoff im Namen und für Katherin, die Witwe von Henne Fulmot und jetzige Ehefrau von Hans, vorgebracht wurden, sagt er eine allgemeine Gegenrede. Und weil sie ihn an seinem Gut nicht betreffen und berühren, lässt er es mit Verweis auf ihrer Nichtigkeit darauf beruhen. Er bittet wie zuvor, ihn von der vermeintlichen Klage freizusprechen. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Hans von Elsoff durch Lenhard Fluck: Die beklagte Gülte und die Pfänder sind seinem verstorbenen Vorfahren Henne Fulmot durch Peter Bender einst zugestellt worden und er ist darin eingesetzt worden gemäß dem vorgelegten Kerb- und Vertragszettel, auf welchem die Gülte und anderes, das ihm auch zugestellt wurde, angezeigt und beschrieben wurden. Und der Beklagte habe auch die strittige Gült dem genannten Henne Fulmot Zeit seines Lebens ausgerichtet und bezahlt. Damit aber die Wahrheit besser in Erscheinung trete, bietet er an, das rechte Original über die und andere Gülten, die Lorentz Kancker in Händen hat, vor Gericht zu bringen. Er hofft, das werde ihm zugelassen und ihm seine Tage dafür gegeben, wie es Recht ist.
Clese Dorn erkennt an, Philipp Wolff einen Gulden und 10 Albus weniger 1 Heller bis Fastnacht zu bezahlen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 253, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-253/pagination/28/ (Abgerufen am 26.09.2024)