Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 245

17.11.1528  / Dienstag nach Martini

Transkription

Dinʃtags nach Martini

Jtem Iacob vonn ʃwabspūrg hat mompař gemacht
hanns von Obernūlshaūʃen(n) In allenn der be-
Mompař ʃunderliche der ʃachenn ʃo ʃich inrechtuertigūng
zwißenn Ime · vnnd der hernn hie der preʃenntz
erhelt Ine zuūerghenn vnnd zūūerʃthenn zū-
handeln thūn vnd laßenn zūgewen zuuerlūʃt
vnd allem recht(en) er ʃelst handeln thūn vnd laße(n)
ʃolt kūnth oder mocht ʃo er zughege(n) / vnd der ʃach
handleř weř dūch biß vff ʃeynn widerrūffe(n)

Jtem Ioigst metzleř vnnd peter vonn Bingen er-
kenn das ʃie ʃich vertragenn habenn des haūß
In der kirche gaʃʃenn gelegenn ʃo peter in be-
Erkenn vertragk ʃtentnūße inhatt • dermas das peter ʃoliches haūß
jnhabenn ʃall zū ʃeinem gebraūch biß vff weŷ-
nachtenn neheʃt ko(m)ende / vnd denn zinß ver-
ʃchine(n) zweyer jar er darin verʃeßenn verech(e)n
vnd bezalnn • Vnd wo peter begertt jn •
jostenn heūßleynn In zū zihenn ʃal joʃt jm daß-
ʃelbig eynn iar lang vmb eyne(n) zeimlichen zinß
nach erkantnūße vier p(er)ʃonn der joigst zwenn
die anndern peter gebenn ʃall verleyenn )

Jtem Wilhelm metzleř ʃchūldigett petern vo(n)
kūnde zūgeʃproch(e)n gūgeßheim / vnnd cleß ʃeÿdendißtel als gezgen
wilhelm metzler gegenn hanßen vonn wiÿßell • vmb kū(n)dtʃchafft
gegegenn hans der warheitt • das Inen wißentliche • das vor
von weyßell etc eyne(n) jar(e) Er wilhelm mit gnantem hanse(n) •
von wiÿßell weÿßell gekaūt hab mit eyner
kwe / So wilhelm Ime gebenn vor eyn kalp / vnd
hans Inee nachgebenn ʃall iɉ fl • Bit ʃie
vt moris anzūhaltenn volūnt obedire •

Übertragung

Dienstag 17. November 1528

Jacob von Schwabsburg hat Hans von Obernulshausen zum Momber gemacht in allem, insbesondere aber in der Rechtfertigungssache zwischen ihm und den Herren hier von der Präsenz, für ihn zu handeln, zu tun und zu lassen, zu Gewinn und zu Verlust und mit allen Rechten, wie er selbst handeln, tun und lassen sollte, könnte oder vermöchte, wenn er zugegen wäre, und in der Sache sein Unterhändler zu sein bis auf Widerruf.

Jost Metzler und Peter von Bingen erkennen, dass sie sich vertragen haben wegen des Hauses in der Kirchgasse, das Peter gepachtet hat in folgender Weise: Dass Peter dieses Haus innehaben soll für seinen Gebrauch bis kommende Weihnachten und den Zins der vergangenen 2 Jahre, der noch aussteht, verrechnen und bezahlen soll. Und wenn Peter fordert, in das Häuschen einzuziehen, dann soll Jost ihm dasselbe ein Jahr lang für einen angemessenen Zins verleihen; dieser wird durch 4 Personen bestimmt, von denen Jost zwei und die anderen Peter geben soll.

Wilhelm Metzler beschuldigt Peter von Jugenheim und Clese Seidendistel als Zeugen gegen Hans von Weisel wegen wahrheitsgemäßer Zeugenaussage: Dass sie wissen, dass vor einem Jahr er, Wilhelm, mit genanntem Hans von Weisel einen Kauf hatte wegen einer Kuh, die Wilhelm ihm gegeben habe für ein Kalb und Hans sollte ihm zusätzlich 1 ½ Gulden geben. Er bittet sie wie Gewohnheit ist anzuhalten. Die Zeugen wollen gehorchen.

Registereinträge

Bestand (Bestentnis)   –   Bingen, Peter von   –   Dienstag   –   Haus (Gebäude)   –   Jugenheim, Peter von   –   Kalb   –   Kirchgasse   –   Kuh (Kühe)   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Kut (Tausch)   –   Leihe (leihen)   –   Martinstag (Martini)   –   Metzler, Jost   –   Metzler, Wilhelm   –   Obernulshausen, Hans von   –   Obödienz   –   Praesenz (Präsenz)   –   Schwabsburg, Jakob von   –   Seidendistel, Clese   –   ut moris (est)   –   Vertrag   –   Weihnachten   –   Weisel, Hans von   –   Zins (Abgabe)   –