Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 242v

22.09.1528  / Dienstag nach Matthäus

Transkription

vermog ʃeiner clagenn zuerkennen ʃetzts zū-
recht cūm Exʃpenns Dargegenn weÿell
Sagt ʃich erfinde jne ʃeiner gefūrte(n) ku(n)dʃchafft
vnd zūgen ʃage das das kornn derzeit ʃo er
das phertt vmb denn vermeinten clager er-
kaūfft zwentzig alb gūltenn Dweyl
nūn der clager der liberūng des korns geʃte(n)dig
vnd dabeÿ vormals offentlich vor eūch den
Richtern vnd allem vmbʃtanntt gerett · die
oder dergleichenn wortt / kūndt er weigant
mit eynichen man beweÿsen das das kan korn
der zeitt ʃo fiell zwentzig alb gūlt(en) woll ers
dabeÿ berūen laßen etc v(er)hoff weÿgant er hab
derʃelbige beweyʃūnge ze(m)lich gethann vnd ʃolt
der clager ʃchūldig ʃeyn bey ʃeine(n) erbiettenn
vnd warhafftigenn des beclagtenn verant-
wūrtt zūplieÿbenn Dargegenn ʃagt
der clager gemeyn jnrede ʃetz zūřecht wie
vor verhofft nichts beweÿʃt hab(e)n demnach[a]
Ad ʃocios f(a)c(tum) plib weygannt dweyl der vßzūck vom clag(er)
nit widerfecht auch wie for ʃatz zūrecht

Gelenngt Jten [!] die ʃache etc zwißenn Hans būsern vnd er-
kers erbenn iʃt gelengt vff betrag ad p(roximu)m

Jtem Leonhartt Flūck in geding kathereyn
Iacob von wolfß- witwe geweʃt hen philmūts etc rett ʃie hab
heim eyn erst zweitt drit vnd vierde heyßung gedan
katherin witwe(n) vff jacob von wolffsheim vor i lb hlr
geweʃt hen Filmůts iarlicher gūlten vnd ʃoliche vnderphant ey(n)
hūß gelegenn in der Rinderbach ʃo er jzūnt
bewonet jme hūde zur vffholung her ver
ku(n)den laßenn Begertt der halben vo(n) vß-

[a] Der Anfangsbuchstabe ist über ein »a« geschrieben.

Übertragung

gemäß seiner Klage zu erkennen. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Ausgaben. Dagegen sagt Wigand: Es finde sich in der angeführten Zeugensage, dass das Korn zu der Zeit, als er das Pferd von dem vermeintlichen Kläger gekauft habe, 20 Albus galt. Weil nun der Kläger wegen der Lieferung des Korns geständig ist und dabei vor euch, den Richtern und dem Umstand öffentlich geredet hat mit diesen oder ähnlichen Worten: Wenn er, Wigand, mit einigen Männern beweisen könne, dass das Korn zu der Zeit 20 Albus galt, so wolle er es dabei belassen usw. Daher hoffe Wigand, er habe diesen Beweis angemessen erbracht und der Kläger solle schuldig sein, bei seinem Erbieten und des Beklagten wahrhaftigen Antwort zu bleiben. Dagegen sagt der Kläger eine allgemeine Gegenrede. Das legt er dem Gericht vor und hofft, dass er nichts bewiesen habe. Dagegen bleibt Wigand wie zuvor bei der Aussage, der vom Kläger nicht widersprochen wurde. Das legt er dem Gericht vor. An das Vollgericht.

Die Sache zwischen Hans Buser und den Erben von Ercker ist verschoben worden bis zum nächsten Gericht, damit sie vertragen werde.

Lenhard Fluck im Dienst von Katherein, der Witwe von Henne Fulmot sagt: Sie habe die 1., 2., 3. und 4. Klage geführt gegen Jacob von Wolffsheim wegen 1 Pfund Heller jährlicher Gülte und auf die Pfänder, ein Haus in der Rinderbach, in dem er zur Zeit wohnt: Und sie habe ihm für heute die Einziehung ankündigen zu lassen. Sie fordert deswegen

Registereinträge

Auszug   –   Buser, Hans   –   Erbe (Erben)   –   Ercker, N.N.   –   expensa   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Fulmot, Henne   –   Fulmot, Katherin   –   Guelt (Gült)   –   Haus (Gebäude)   –   Kercher, Wigand   –   Korn (Getreide)   –   Pferd (Pferde)   –   Rechtsetzung   –   Richter (richterlich)   –   Rinderbach   –   vertagen (Vertagung)   –   Wahrheit (wahr)   –   Witwe   –   Wolffsheim, Jakob von   –