Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 242

22.09.1528  / Dienstag nach Mattheus

Transkription

Als deina witwe hans ʃcheres zūe [?] a von dreŷe(n)
fl halb / inhalt jrer clagenn anclagt be
befint er ʃich darin beʃwerlich domit er aber
der erbarkeitt vnd keyns vnpillichenn vmbtriebs
geʃpūrt / hab er ʃich vormals bey der clagerin wie
er jzūntt auch vor euch denn Richternn vnd
vmbʃtannt loß te ʃein vnd loͤst herin vnd en b
vor allem weithern ʃchadenn mūhe coʃten vnd
verʃu(m)pnuße erbitenn iʃt wes erbar lūde
erkennen ʃie mit heyln an Ime verdinett
er jr zūgeben ʃchūldig / wil er ʃie on eynichenn
verweithernn verzūck gūetlichen entrichenň
vnd bezalenn verhofft dabey zūpleybenn vnd
jr vmb ir vnbilch Furderūnge irs geūalle(n)s
weither nit ʃchuldig ʃeyn sein ʃetzs zūrecht
nit erʃthatūng coʃten vnd ʃchadenn Daruff deyn
nimpt an vnd uerbot wie recht das der be-
clag jr der arbeitt etc geʃthendig / etc vnd ʃagt
das er etliche ʃchaͤdlich wondenn gehabt ʃie geheylt
vnd ʃagt zubeʃclūß der ʃache bey jrenn frawe-
lichenn ern(n) daß ʃie gefurttert(en) dreÿ fl
am jme woll verdint hab / ʃolt jr auch die
zūentrichten ʃchūldig ʃeynn mit erʃthatunge
Coʃtenn vnd ʃchadenns bit ʃolichs mit recht zūer
kenne(n) Dargegenn der beclagt ʃie mocht jme
nochmeher heyßenn • Repetirt hie mit ʃeyn gege(n)
ad ʃocios fact(um) weh(e)r vormals gehort vnd er zūrecht aūch geʃetzt

Jtem philmans henn ʃagt als weigant kercheř
philmans hen
vff gegenn jme clager kūndeʃchaff gefūrtt die
weigant kerch(e)r ʃelbig • vnd demnach ʃeyn clage vnd gegennweř
angeʃehenn erfint ʃich daß er damit nichts beweiʃt hab •
gezogenn zūm ʃelbigen Bit der halb(en) vmb entrichtu(n)g

Übertragung

Wenn Dina, die Witwe von Hans Scherer von ihm 3 Gulden haben will gemäß ihrer Klage, findet er sich dadurch über Gebühr belastet. Damit er aber ehrbar handelt und keiner unbilligen Ausflüchte bezichtigt wird, habe er der Klägerin zuvor angeboten und bietet es auch jetzt vor euch, den Richtern und den Umstehenden, an, dass er in der Sache und für allen weiteren Schaden, Mühen und Kosten und Versäumnisse zur Erstattung bereit ist. Was ehrenwerte Leute erkennen, dass sie mit Heilen an ihm verdient habe und er ihr zu geben schuldig sei, darin will er sich mit ihr einigen und sie bezahlen. Er hofft dabei zu bleiben und von ihrer unangemessenen Forderung nach ihrem Gefallen nichts weiter schuldig zu sein. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung von Kosten und Schaden. Darauf nimmt Dina an und lässt festhalten, wie es Recht ist, dass der Beklagte ihr die Arbeit usw. gesteht. Und sie sagt, dass er etliche üble Wunden hatte, die sie geheilt habe. Und sie sagt zum Schluss der Sache bei ihrer Ehre als Frau, dass sie die geforderten 3 Gulden an ihm wohl verdient habe. Er solle ihr auch schuldig sein, die zu bezahlen mitsamt der Erstattung von Kosten und Schaden. Sie bittet das als Recht zu erkennen. Dagegen sagt der Beklagte: Sie könnte noch mehr fordern, er wiederholt hiermit seine Gegenwehr wie zuvor gehört und er legt es auch dem Gericht vor. An das Vollgericht.

Henne Fulmot sagt: Wigand Kercher habe gegen ihn eine Zeugenaussage angeführt. Wenn man diese ansehe und danach seine Klage und die Antwort, so finde sich, dass er damit nichts bewiesen habe, er beruft sich auf das selbige. Er bittet deswegen, auf Erstattung

Registereinträge

Arbeit (arbeiten)   –   Beklagter (Beklagte)   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   ehrbare Leute   –   Ehre (ehrenhaft)   –   Frau (Frau)   –   Fulmot, Henne   –   Gegenwehr   –   Heilung (heilen)   –   Kercher, Wigand   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Rechtsetzung   –   Richter (richterlich)   –   Scherer, Dina   –   Scherer, Hans   –   Vollgericht   –   Witwe   –   Wunde (verwundet)   –