Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 240v

22.09.1528  / Dienstag nach Matthäus

Transkription

haltenn iʃt / Vnnd er der ʃelbigenn gūter eyn
naturlicher geʃipteř vnd gebluetter erb Vermey(n)tt
widderuff vnd verʃpricht alle ir geʃchefft vff
gab vnd vbergabb der berorttenn guetter vß vr
ʃachenn w obgemelt wie er das dann inder beʃten
Forma maiß vnnd geʃtalt thūn ʃolt kunth oder
mocht mit furbehalt mir vnd meine(n) geʃetztenň
montper henrich wagner vnd ʃeyn nachgeʃetzt(en)
alle noitturff vnd mitthel der Recht(en) wie recht
Hirzů ʃagt henn Gerlach der vorgnanten agnes
Flūckin seln geʃetzter erbnem • Her jacob ʃeŷ
vonn gnanter Agnes Flūckin als vermeinter
erbe mit vrteyl vnnd recht aberkannt zige ʃich des
des vff das gerichts buch / vrteyl vnd act(en) Der
halben wo her Iacob vermeint erb zū ʃeŷnn etc wie er
sich dan lo horenn loiʃt Sey er ʃchūldig jtzūndt
beylebenn Agnes flūckin das ʃelbig recht darzuthūn
vnd wie recht vßfūndig mache(n) wo nit ver-
hofft er von wegenn agnes Fluckenn nach jrem
doit wo er denn erlebenn wūrde vmb ʃeyn
vermūtūng nit ʃchuldig vnd solt eyn ewigk
ʃtylʃweygenn jm vffgelegt werdenn

¶ 3 p(ost) Mathei Iūde(n)

Jtem Moʃpechers anna hatt zū jrem volmechtig(en)
montp(ar) gemacht Hen atzelnkrag vnd vffgebe(n)
wie recht eynn halb firteyll felts geleg(en) jn neder
Mompar jngelnheimeř gemarcken jnne ʃeyn acker zugeuoř
vffegifft obenn weipert ʃchonwetther vndt eyn ferteyll ack(er)
hinder hoffenn indißer gemarckenn geleg(en) oben
zūgeūor leonhart flūck vor eygenn ʃie jde der-
halb jr lebenn lang jn reichs gericht vnd ʃūnʃt
zuverghenn vnd verʃthehenn wes ʃie zūschicke(n)
hot ader geŵenet / volmechtig etc

Jtem Barbara Jorg pheffers hūßf(rau) gezūg(en) hans
zeūgeʃage hane drit- Beckers von Drittūrffs iʃt angenome(n) nach ordnūg
tūrffs gegenn petern
von rūnckelln •••

Übertragung

Und er ist an den Gütern ein natürlicher Verwandter und Geblütserbe und fordert den Widerruf. Und er erhebt Anspruch auf alle ihre Geschäfte von Gabe und Übergabe der genannten Güter aufgrund der angeführten Ursache, wie er das in der besten Form, Weise und Art tun sollte, könnte oder vermöchte; alle Notwendigkeit und Rechtsmittel mir und meinem eingesetzten Momber Henrich Wagner und seinen nachgeordneten Beauftragten vorbehalten. Hierzu sagt Henne Gerlach für die genannte Agnes Fluck: Herrn Jacobs Anspruch als ein vermeintlicher Erbe sei auf den Antrag von Agnes Fluck durch Urteil des Gerichts aberkannt worden. Sie berufe sich deswegen auf das Gerichtsbuch, das Urteil und die Akten. Wenn Herr Jacob meine ein Erbe zu sein, wie er sich hören lässt, sei er schuldig sein Recht jetzt und zu Lebzeiten von Agnes Fluck darzulegen und vor Gericht bekannt zu machen. Wenn aber nicht, so hofft er für Agnes Fluck, dass die Erben, wenn er Agnes Fluck überleben würde, ihm nichts schuldig sind und ihm ein ewiges Stillschweigen auferlegt werde.

Dienstag 22. September 1528

Anna Mosbecher hat Henne Atzelnkrag zu ihrem bevollmächtigten Momber gemacht und ihm als Eigen übertragen wie es Recht ist ein halbes Viertel Feld gelegen in der Nieder-Ingelheimer Gemarkung im Steinacker oben an Wiprecht Schonwetter angrenzend und ein Viertel Acker hinterm Hof in der gleichen Gemarkung gelegen, oben neben Lenhard Fluck; damit er sie deswegen ihr Leben lang als Bevollmächtigter im Reichsgericht und sonst vertreten solle, was sie zu schicken hat oder gewinnt.
Zeugenaussage Hans Driedorf gegen Peter von Runkel. Barbara, die Ehefrau von Jorg Pfeffer, ist als Zeugin von Hans Becker von Driedorf angenommen worden nach Ordnung

Registereinträge

Acker (Feld)   –   acta   –   Atzelnkrag, Henne   –   Becker, Hans   –   Blutserben   –   Driedorf, Hans von   –   eigen (Eigengut)   –   Erbe (Erben)   –   Feld (Acker)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Fluckin, Agnes   –   Gemarkung (Nieder-Ingelheim)   –   Gerichtsordnung   –   Gerlach, Henn   –   Gesippe   –   Hausfrau   –   Kitz, Jakob   –   Leben (leben)   –   Matheus apostolus   –   Mosbecherin, Anna   –   Notdurft   –   Pfeffer, Barbara   –   Pfeffer, Jorg   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Runckel, Peter von   –   Schonwetter, Wiprecht   –   Stillschweigen   –   Urteil   –   Viertel   –   Vollmacht   –   Wagner, Heinrich   –