Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 234v

10.09.1528  / Donnerstag nach Nativitas Mariae

Transkription

zūm andern ʃo ernennt der beclagt zu zugenn pet(er)
Loernn peter badamern Niclaus ʃchneidern / vnnd
Paul(us) Beckernn alle zū Obernn Jngelnheim bit die
als gezūgenn vffzūnemen vnnd zūūerhoren
vff die Artickell derenn die clagerin nit geʃtannde(n)
hat mag aūch leydenn / das die clagerin jr fragʃtūck
vbergebe / vnnd ʃunʃt beʃche was recht iʃt vnnd wa(n)
ʃolichs alle beʃchehenn iʃt So behelt jme peter ʃpennler
vor weither zūm beʃclūs der ʃachen zūhandeln vobe
halt alle noittūrfft

hanß von Dill Jtem Jtem Hanns vonn Thil ʃpricht zū Hanßman
hanßma(n) ʃchū- ʃchūmachern vnnd ʃagt wie das jme clageř Coppel-
macher man Jūde zuʃtadecken geweʃt ʃchūldig ʃechʃt halbe(n)
fl zūgūter rechnūg in halt deßelbigenň
eygenn Hantgeʃchriefft vor welche ernente ʃchūlden
hanßman beclagter gūt vnd burg worden zubezale(n) etc
Bit dweyl aber ʃoliche burgʃchafft wie angezeigt vom
verclagtenn verwilgt vorhofft hanns von dil er
ʃolt jne deßelbigen zūbezalenn vnd vßzuricht(en)
ʃchuldig ʃynn • ʃetzs zūrecht mit ʃampt dem coʃtenn
hiruff hat der beclagt dag ad p(roximu)m

paul(us) vnd hen- Jtem paul(us) vnnd henrich knob vnnd Iorg ʃchneideř
rich knop etc bringenn clagsweyß ʃampt vnnd ʃūnder gegenn
Niclaūß von Niclaūs vonn moͤrleynn fur wie das der beclagt
moͤrle eynn hußfraūw gehapt katherin mūerin gna(n)t
jtzt kūrtzūerʃchener zeit / vonn dißer welt be-
rūffenn ( • on das ʃie eynchenn leybs erbenn / vnd ʃie
die clager naher / dar zū eynn zemliche / vnnd vūuer-
ʃchafft narūnge / bewegliche(r) vnnd vnbewegliche(r) gūtter
ʃo ʃie jn erʃter ʃthehenndeř ehe jngehabt zūbracht
darin errungen vnnd erwūnden hat nach ir ver
laßenn • hot welche gūeter dan niclas beclagter

Übertragung

Zum anderen benennt der Beklagte als Zeugen Peter Loher, Peter Badenheimer und Niclaus Schneider, alle zu Ober-Ingelheim. Er bittet diese als Zeugen vorzuladen und auf die Artikel zu verhören, welche die Klägerin nicht gestanden hat. Er sei auch damit einverstanden, dass die Klägerin ihre Fragen übergebe; und sonst geschehe, was Recht ist. Und wenn das alles geschehen ist, dann behält sich Peter Spengler vor weiter zum Beschluss der Sache zu handeln; alle Rechtsmittel vorbehalten.

Hans von Dill klagt Hansman Schuhmacher an und sagt: Dass dem Kläger der Juden Coppelman zu Stadecken 5 ½ Gulden schuldig war gegen gute Rechnung gemäß seiner eigenhändigen Niederschrift. Für diese Schulden sei der Beklagte Hansman der Bürge geworden, dass dies bezahlt werde. Weil aber die Bürgschaft vom Beklagten bestätigt wurde, hofft Hans von Dill, er solle schuldig sein, das Geld zu bezahlen und zu erstatten. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Kosten. Hierauf erhält der Beklagte seinen Tag bis zum nächsten Gerichtstag.

Paulus und Henrich Knop und Jorg Schneider bringen gemeinsam und jeder einzeln eine Klage vor gegen Niclaus von Morlein: Dass der Beklagte eine Ehefrau hatte genannten Katherin Muerin, die vor kurzem von dieser Welt gerufen wurde, ohne dass sie leibliche Erben hatte. Und sie, die Kläger, sind ihr verwandt. Sie hatte einen ziemlich großen, unbelasteten Besitz an beweglichen und unbeweglichen Gütern in ihrer ersten Ehe gebracht, dort innegehabt und errungen und diesen nach ihrem Tod hinterlassen. Diese Güter hat der Beklagte Niclas,

Registereinträge

Artikel   –   Bademer, Peter   –   Becker, Paul   –   Beklagter (Beklagte)   –   Bewegliche Sachen   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Coppelman   –   Diel, Hans von   –   Ehe (ehelich)   –   Fragstücke   –   Gut und Bürge (Paarformel)   –   Handschrift   –   Juden   –   Knop, Henrich   –   Knop, Paulus   –   Leibeserben   –   Loher, Peter   –   Maurerin, Katherin   –   Morlein, Katherin   –   Morlein, Niclaus von   –   Nahrung   –   Notdurft   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtsetzung   –   Schneider, Jorg (der)   –   Schneider, Niclaus   –   Schuhmacher, Hansman   –   Spengler, Peter   –   Stadecken (Ort)   –   Unbewegliche Sachen   –   Welt   –