ʃo er mit Ime uerkaūft Beg(e)rt des ʃelbigenn vßrachtu(n)g
mit ʃampt dem coʃtenn zuerkennen(n) • Re(us) hot dage(n)
Jtem Kremer g(e)na(n)t Moller hen henn von Elßheim Spricht zū hergots
heřgots leŷße Leyʃenn ʃeiner mūtter / wie das Er Inhab zwen placken
weingarts gelegenn Im erbes boel etc ʃo jme wordenn
von adam hūbern nachfar henn cremers ʃeligenn
aūch vonn genantem adam darin gegifft vnd ge-
wertt inhalt des gerichts būch • aber vnangeʃehenn
dr gnante(n) leyß ʃeyn mūtter ʃich des ʃelbigenn vnther-
zeūcgkt nūʃt vnd gebrūcht dem clager zu nachteyl
vnnd ʃchadenn denn er acht anzehenn fl bit je die ver-
clagte anzuhaltenn ʃich des hinfūr zūmaßig(en) jm erlitt(en)
vnd angezeigt(en) ʃchadenn zubezalenn wa ʃampt dem
gerichts coʃtenn wandel vnnd karūng zuthun
mit re jn recht ʃchuldig seÿ vnnd zuuerdamen(n)
ʃey ʃetzs zurecht Dargegenn Ist jme die beclagt
ʃeiner furgewennther clagenn nit geʃtendig bit
ʃich dauonn mit erʃtatūng des coʃtenns zuabʃolvirn(n)
daruff will der der beclagt bwyʃenn hab(e)t vt moris
portandi probandj mit dem gerichts buch etc Dagem [?] das volt gegifft(en) etc
Jtem Thonges vonn Finthenn Sagt vff clag
deyn ʃcherers das ʃie dyna zu ʃeiner f(rau) kome(n)
Tonges von Fint(en) vnnd beʃehenn ʃchadenn zū heyln ir zugeʃagt wie
Schere[r]s Dyna dūch vonn jr nit beʃchehenn damit aber jme
keyn liʃtiger vmbtrib zugeacht / wil er jr arbeyt
was Erliche lūte erkenn vor bilch verlonn vnd be-
zalenn dargegenn nimpt dyna die beclagt clegerin an
weß jn des beclagtenn Furtr[a]g(en) ir dinʃtliche erfūnde(n)
wirt gegenn dem andern ʃagt ʃie g(enera)lia contra vnd
ʃagt demnach war ʃein das ʃie vff beyder ernant(en)
eheluͤdenn Fleißig piet ʃich des ʃchadenns dūrch
gots vnd des gelts willenns zuntherzehenn vt fact(um) der
halb sie nachūolgenns eyn mal zwÿ gezūūgk(en) vß
bringenn vßder apotecenn muße(n) darfūr ides mal gebe(n) j fl
1 fl vnnd domit aber die warheit Erʃchein Erbūtt er ʃich die clag
die er ihm verkauft hat. Er fordert, ihm die Erstattung zu erkennen mitsamt den Kosten. Der Beklagte erhält seine Tage.
Kremer genannt Henne Muller von Elsheim klagt Lyse Hergot, seine Mutter, an: Dass er zwei Stück Weingarten innehabe, gelegen am Erbesboel, die er erhielt von Adam Huber, dem Nachfahren des verstorbenen Henne Kremer. Er ist auch von dem genannten Adam darin eingesetzt und gesichert worden gemäß dem Gerichtsbuch. Ohne dies zu beachten hat die genannte Lise, seine Mutter, diesen an sich gezogen, nutzt und gebraucht diesen zum Nachteil und Schaden des Klägers, der den Schaden auf 8 Gulden schätzt. Er bittet die Beklagte anzuhalten, dass sie ihm die zustelle und ihm den erlittenen und angezeigten Schaden zahle mitsamt den Gerichtskosten und sie zu verurteilen, dass sie schuldig sei, ihm vor Gericht eine Umwandlung und Erstattung des erlittenen Schadens zu leisten. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen gesteht ihm die Beklage nichts von seiner vorgetragenen Klage und bittet Sie mitsamt Erstattung der Kosten davon freizusprechen. Darauf will der Kläger es beweisen. Er erhält seine Tage um das Gerichtsbuch beizubringen wie es üblich ist. Tage erhalten, Übergabe usw.
Thonges von Finthen sagt auf die Klage von Dina Scherer: Dass Dina zu seiner Frau gekommen sei und den Schaden besehen habe und ihr zugesagt habe, den zu heilen. Das sei aber von ihr nicht geschehen. Damit aber das nicht als ein listiges Umtreiben seinerseits verstanden wird, ist er bereit ihre Arbeit zu belohnen und zu bezahlen in der Höhe, die ehrliche Leute als angemessen erkennen. Dagegen nimmt Dina, die Klägerin, an, was ihr aus dem Vortrag des Beklagten dient, gegen das andere sagt sie grundsätzlich nein. Und sie sagt: Es sei wahr, dass sie auf die eifrige Bitte beider Eheleute bereit war, um Gottes Willen und des Geldes wegen sich des Schadens anzunehmen, wie geschehen. Dafür hat sie einmal 2 Sachen aus der Apotheke bringen musste. Dafür habe sie jedes Mal 1 Gulden gegeben. Damit die Wahrheit offenkundig wird, bietet sie an, die Klage
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 227v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-227v/ (Abgerufen am 26.09.2024)