das er denn zinß in der Clag oder h an-
gezeitt / vonn ʃeinem hūß geb etc dweyl nŵ alßo der be-
clagt der Clagenn / oder h ʃo vonn wegenn der
clager fūrbracht geʃtenndig volgt das der richter nit
weithers nach anders thūn mag / den dy den beclagten[a] ʃolich(e)n
zinß zubezaln verdamen • Als auch die cleger ʃolichs zūthū(n)
von euch S vnd S • mit ablehůng coʃtenn vnd ʃchaden piett(en)
vnnd begernn • E richterliche ampte nit alleyn ange-
regteř geʃtalt • Sunder wie ʃolichs ann rechten am be-
ʃtendigʃtenn vnnd v(er)ʃtenn v(er)ßehenn kan oder mag vmb
hilff der rechtenn anrūffennden Vnd irt nichts
was vom gegentheyl Furgetragenn / das jme eyn He(n)lichs
der branntʃchatzūng halb • ʃolt nachgelaßenn werdenn
ander gūlt ) Dann ʃolichs ye ʃchimpliche von den
beclagtenn zuhornn / das die Cartūʃer die zinßhern Niclas
ʃchneidern dem beclagtenn / der Branntʃchatzůng halb ʃo vor
xxiiij jarn ongeuerlich beʃthehenn Itzt etzwas ʃoltenň
nachlaßenn / dan ye die onleūckpare warheit / das ni-
claus der beclagt vff zeit der Brantschatzůng ʃeyn be
hūʃůng daūon der zinß geūelt nit gehabt hatt • ʃūnder
hat ʃoliche behauʃunge erʃt langʃt / darnach vmb mer-
teins hanʃenn mit beʃwerunge der angeregtenn zinʃ(en)
erkaūfft • zu dem hot auch er niclaūs nie eyniche brant-
ʃchatzunge von der ʃelbigenn gebenn ader derohalb(en) ʃchade(n)
genomen Darumb dan des beclagtenn furtragenns
diß orts vnbeʃtendig / vnd nichts vff jme dragen iʃt
Auch wes der abbloʃung halb(en) fūrgtragenn iʃt laßen die
cleger vff ʃeynn vnwertt berūen vnd mogenn leŷden
ʃo der beclagt jne jrenn bekannt(en) hantreichten zinß
ʃampt vffgelauffnen coʃtenn bezalt ʃo er als dann ver-
meint der ʃelbig zinß abloßliche zu ʃeynn wollenn ʃie
jme gepurlichs rechtenns nit vorʃeynn vnd hat
dernhalbenn ʃoliche gegenrede dis orts keynn ʃtat als E
Ern • er ich eynn Jdeř abnemen vnd ermeʃʃen kann
hirūmb des beclagtenn vngegrūnts furtragenn
[a] Der Anfang des Wortes ist über ein »d« geschrieben.
dass er den Zins, der in der Klage angeführt wurde von seinem Haus gebe, festhalten lassen. Weil nun der Beklagte diese Klage – so wie sie vom Kläger vorgebracht wurde – gesteht, folgt daraus, dass der Richter nichts weiter oder anderes tun kann, als den Beklagten zu verdammen, diesen Zins zu bezahlen. Dies zu tun erbitten und begehrten die Kläger von Euch, Schultheiß und Schöffen, mit Erstattung von Kosten und Schaden. Und sie rufen Euer richterliches Amt nicht nur dergestalt, sondern auch um Rechtshilfe an, so wie man dies gemäß dem Recht am beständigsten und besten kann oder vermag. Und der Vortrag der Gegenseite – dass ihm nach einer Absprache wegen Brandschatzung Nachlass gewährt werden soll an der Gülte – soll sie nicht irre machen, denn solches sei schimpflich von dem Beklagten zu hören, dass die Kartäuser als Zinsherren dem Beklagten Niclas Schneider wegen der Brandschatzung, die vor ungefähr 24 Jahren geschah, jetzt etwas nachlassen sollen. Denn es ist die unleugbare Wahrheit, dass Nicolaus der Beklagte zur Zeit der Brandschatzung sein Haus, von dem der Zins anfällt, nicht innehatte, sondern er hat das Haus erst lange danach von Hans Martin mit der Belastung der angeführten Zinsen gekauft. Zudem hat auch Nicolaus nie eine Brandschatzung von dem Haus gegeben oder deswegen einen Schaden erlitten. Deshalb ist der Vortrag des Beklagten an dieser Stelle unbeständig und nichts auf ihn zu geben. Und auch was er wegen der Ablösung vorgetragen hat, das lassen die Kläger auf sich beruhen und sie mögen es erleiden, wenn der Beklagte ihnen ihren in die Hand zu reichenden Zins mitsamt den angelaufenen Kosten bezahlt. Wenn er meinte, dieser Zins sei ablösbar, so wollen sie sich dem, wie es sich dem Recht nach gebührt, nicht widersetzen. Und deswegen ist diese Gegenrede an diesem Ort nicht statthaft, wie Euer Ehren und ein jeder sehen und ermessen kann. Deshalb – ohne Ansehung des unbegründeten Vortrags des Beklagten –
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 226, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-226/ (Abgerufen am 18.09.2024)