Dinʃtags nach Exaūdj
Jtem Jorg leyenndecker Erkennt Caʃparn wirt
zur kanthenn j fl vnd xv alb zubezaln in ʃechs woch(e)n
Erkennt Jtem Steffann vonn ʃcherßtein hat jm jn gerichts
Steffann von būch ( wie philips brandt keller zu kirchem geweʃt
ʃchirsteÿnn henn loern būrgern zu Eltūel zū montpar gemacht
hen loeř laßenn eroffnenn • ret demnach das ʃich erfinde das
gnanter montpař jn ʃachenn zwißenn vnd gnant(en)
philips brantenn beʃclūßenn bit derhalbenn vmb eyn
butthel loerhenn her zūūerkūnden vnd er erʃcheyn als
dann oder nit wil er jme ʃein noittūrfft furbehalt(en)
Habenn • iʃt jme vff recht erlaūpt •
erkenn Jtem Erckers erbenn Erkenn hans buʃernn wes ʃich in
rechennʃchafft betreffenn iiij malt(er) korns erfint hie zwiße(n)
Ern vßzůrichtenn •
gelengt Jtem Die ʃache zwißenn denn h(er)n vff ʃanct Jacobs
berg vnnd kilian metzlern iʃt gelengt ad proximu(m)
Erkers erbenn Jtem Carle ʃmeitt Furmūndeř erkers kinde(n) ret vff
hanß beūser Furbracht clag hanns būsers vnd verhofft der
clager ʃolt ʃeynn brieffe iiiiɉ malter korns in
rechtūertigūng angezeigt betreffenn eroffnen in
recht anzeigenn • wolten ʃich die verclagtenn nach
beʃchener eroffnūg vnd anzeig(en) der gepūr halt(en)
Der gleichenn gewer von wor(m)bs aūch peter fiell
ʃagenn Dargegen pe hans būser rett er hab ey(n)
rechtmeßig clag furbracht das die Erben etc ʃchūl-
dig iiiiɉ malt(er) korns ierlicher handtreichter gūlt(en) etc
der Begert derhalbenn die angeclagt(en) anzūhalten
vff die ʃelbige lauter vnd clar antwurtt zūgeben
als darnach zūūolnfarn wie recht / · Daruff
bitt(en) die beclagtenn wie vor ʃatzt(en) zurecht Jte(m)
peter fiell ʃagt Er geʃthe iij ferntzeln korns fūr ʃich
vnd ʃeine brūdeř / ʃie jarliche zugeben ʃchuldig
vnd nit meh(e)r dargegenn ʃagt hans buʃer / das
er vff jnnbracht clag nit genūgʃam geantwūrtt
bit luter clar antwūrtt zugebenn dan die clag
Dienstag 26. Mai 1528
Jorg Leiendecker erkennt an, Caspar, Wirt zur Kanne, 1 Gulden und 15 Albus zu bezahlen binnen 6 Wochen.
Stephan von Schierstein hat das Gerichtsbuch öffnen lassen: Dass Philipp Brandt Keller zu Kirchheim war und Henne Loher, Bürger zu Eltville, zu seinem Momber gemacht hat. Er sagt dazu: Dass sich finde, dass genannter Momber in der Sache zwischen ihm und dem genannten Philipp Brandt einen Beschluss gemacht hat. Er bittet deswegen um einen Büttel, Henne Loher hierher vorzuladen. Und er erscheine dann oder nicht; seine Rechtsmittel vorbehalten. Das wurde ihm als Recht erlaubt.
Die Erben von Ercker erkennen an, Hans Buser gegenüber eine Rechenschaft zu leisten, was sich von den 4 Maltern Korn finde, dies zur Erntezeit zu erstatten.
Die Sache zwischen den Herren von St. Jakobsberg und Kilian Metzler ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Karl Schmied als Vormund der Kinder von Erk sagt auf die von Hans Buser vorgebrachte Klage: Er hofft, der Kläger solle seine Urkunde wegen der 4 ½ Malter Korn, auf die er sich in seiner Rechtfertigung berufen hat, öffnen und vor Gericht vorzeigen. Dann wollen sich die Beklagten nach geschehener Eröffnung gebührlich verhalten. Das gleiche sagen auch Goar von Worms und Peter Fiel. Dagegen sagt Hans Buser: Er habe eine rechtmäßige Klage vorgebracht, dass die Erben ihm 4 ½ Malter Korn an jährlicher in die Hand zu reichende Gülte schuldig seien. Er fordert die Beklagten deswegen anzuhalten, auf die Klage klar und deutlich eine Antwort zu geben, damit man danach fortfahren kann, wie es Recht ist. Darauf bitten die Beklagten wie zuvor. Das legen sie dem Gericht vor. Peter Fiel sagt, er gestehe 3 Viertel Korn für sich und seinen Bruder, die sie jährlich zu geben schuldig seien und nicht mehr. Dagegen sagt Hans Buser, dass er damit auf die vorgebrachte Klage nicht hinreichend geantwortet habe. Er bittet eine klare Antwort zu geben, denn die Klage
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 225, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-225/pagination/15/ (Abgerufen am 29.09.2024)