Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 222v

26.05.1528  / Dienstag nach Exaudi

Transkription

korns vnnd ides malter vor zwentzigk alb wie
dann der zeitt gúltenn / vnnd nit vor xv alb wie
er vermeint vnd uß ʃeinenn Fūrtragenn ver-
ʃtanndenn wirtt • Bit ʃich der halbenn vor ʃeiner v(er)-
meint(en) Furderūng vnd anclag ledig philmans hen
hab aūch diʃe ʃache bißannher daruff berūen laßen(n)
dargegenn Nimpt philmans henn die bekentnūß
des kauffs ann vnnd als ferner fūrgetragenň das
die acht malter korns ʃo derzeit vor xx alb abst ab-
geʃclagenn ʃeynn ʃoltenn wirt jme nit geʃtande(n)
sūnder vor xv alb zū weynnheim vff dem reyn
abgeʃclagenn wūrdenn Wo aber der beclagt ʃolichs
nit beʃchehenn ʃeyn beweyʃenn wūlt wil er jme
die beweyʃūng wie recht zūlaßenn ʃetzs zūrecht
Daruff zeūgt ʃich der beclagt vff zemliche be-
weyʃūng h(abe)t t(empus) moris •

Erkennt Jtem weygannt kercher Erkennt joʃt ʃcherern
iij fl an gold vonn wegenn deyn cleßings mit
weynn oder gelt zūbezalenn • zūm herbʃt

die h(er)rn vff ʃanct Jtem Leonnhart flūck anwalt der hernn vff
jacobs berg ʃannct jacobs perg bey meintz ret er hab eynn erʃt
kilian metzl(e)r heyßunge gethann vff vff kilian metzlern(n)
vor drey fiertel weinß die er jelich denn gena(n)t(en)
hern hie jn zehenndenn hoffe zugeben ʃchuldig
vonn eynem wingartt gelegenn hinder der
kirchenn zūgeūor paūl(us) hilgart eyn ʃeitt / vnd
ʃtoʃt anndern orts vff das ferfallenn hellig(en)
hūß jm būrg wege ʃoliche h durch kilian
jme gebruchenn Begert der halbenn vßracht(ung)
oder aber die h ghenn zūlaßenn mit recht •
zuerkennen daruff hat Kilian ʃchūp ad p(roximu)m

Übertragung

Korn gegeben und er rechnet jedes Malter für 20 Albus, wie es zu der Zeit galt und nicht für 15 Albus, wie er meine und es aus seinem Vortrag verstanden wird. Er bittet, ihn deswegen von seiner vermeintlichen Forderung und Anklage freizusprechen. Henne Fulmot habe die Sache auch bisher auf sich beruhen lassen. Dagegen nimmt Henne Fulmot das Geständnis des Kaufes an. Und wenn weiter vorgetragen wurde, dass die 8 Malter Korn für 20 Gulden zu der Zeit angeschlagen worden seien, das wird ihm nicht gestanden, sondern für 15 Albus wurden sie zu Weinheim auf dem Rhein angeschlagen. Wenn aber der Beklagte beweisen wolle, dass das nicht so geschehen sei, dann werde er ihm den Beweis zulassen, wie es Recht ist. Das legt er dem Gericht vor. Darauf beruft sich der Beklagte auf den angemessenen Beweis. Er hat seine Zeit, wie es Gewohnheit ist.

Wigand Kercher erkennt an, Jost Scherer 3 Gulden an Gold wegen Cleßgin Dein mit Wein oder Geld zu bezahlen im Herbst.

Lenhard Fluck als Anwalt der Herren auf dem St. Jakobsberg bei Mainz sagt: Er habe eine erste Klage geführt gegen Kilian Metzler wegen 3 Viertel Wein, die er jährlich den genannten Herren hier in ihren Zehnthof zu geben schuldig sei von einem Weingarten gelegen hinter der Kirche, neben Paulus Hilgart auf der einen Seite und es stößt auf der anderen Seite an das verfallene Heiligenhaus im Burgweg. Diese Klage wurde ihm durch Kilian gebrochen. Er fordert deswegen, dass das Gericht die Erstattung erkenne oder aber ihm das Klageverfahren gehen zu lassen. Darauf hat Kilian Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.

Registereinträge

Beklagter (Beklagte)   –   Burgweg   –   Dein, Clese (Clesgin)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Fulmot, Henne   –   Goldgulden   –   Guelt (Gült)   –   Heiligenhaus im Burgweg   –   Herbst   –   Kaufvorgang   –   Kercher, Wigand   –   Klagebruch   –   Korn (Getreide)   –   Mainz (Stadt)   –   Malter   –   Metzler, Kilian   –   mos (moris)   –   Rechtsetzung   –   Rhein (rheinisch)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   St. Jakob (Mainz)   –   Viertel   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wein (Wein)   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –   Zehnthof   –