Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 221v

26.05.1528  / Dienstag nach Exaudi

Transkription

So dūrch Thomas / gotzenn neʃenn eheheman am ju(n)gʃt(en)
fūrbracht erʃcheint peter meūser / von wegen ʃeiner hūß
frauwenn / vnd anfengliche nimpt er als furbekant
darin ane / wes vor jnenn den clageř verʃtannden vnd
vßgelegt mag werdenn / ʃūnst ʃagt er dargegenn gemey(n)
jnrede • vnnd Inʃunderheit • das des gegentheyls ver-
nneinte ʃhriefft / nit zugelaßenn / nach angnomen ʃoll
werdenn • Eß ʃey dann das er jme peter mūʃern vff ʃy(n)
clag geantwūrtt / vnd den krieg beueʃtiget habe • das
der vermeint hienlich / vnd eyn kindeʃchafft ʃo in ver
meinter ʃhriefft angezogenn vnd weß der geg(en)thyl
ʃūnst zū ʃeiner gegenw(e)hr fur zuwenden hatt
aller erʃt nach der antwūrtt vnd kriegs beueʃtigu(n)g
vermog der Rechtenn fūrbracht mūßen werden
darūmb vnangeʃehehenn der vermeinten ßrifft
vnd damit nichtigkeitt des proceß verhūtenn werde
So piet pet(er) mūʃer denn gegentheyl fur allenn
dingen mit Recht anzūhalten vnd zwingen
vff die clag durch ja oder neyn geʃche oder geʃthe
nit zūantwūrthenn vnd denn krieg zubeūeʃtigen vnd
fernners nach beueʃtigung des kriegs vff eyne(n)
iglichen artickell der clagenn durch das wūrtt
glaub oder glaup nitt zuantwūrten Eūer Richter-
liche ampte anruffennd Vnd ʃo das alles ge-
ʃhiet behelt jme mūʃer Fūr wider die verneinte
eynprachte ʃhriefft auf die angezogenn verneinte
hinliche vnd eynkindeʃhafft ʃeÿnn noittūrfft
Teobald ʃúmer fūrzupring(en) Daruff hat Thomas dag •

Mūders cleßin Jtem Ewalt ʃūmer ʃpricht zū mūders cleßin vnd
gewern vonn worms • wie daß ʃie zwenn eyn kaūfft
mit eyn gehapt der halbenn • ʃie bey jme verdrūnck(en)

Übertragung

welche durch Thomas, den Ehemann von Nese Gotz am letzten Gericht vorgebracht wurde, erscheint Peter Muser für seine Hausfrau. Und zu Anfang nimmt er als erkannt darin an, was für ihn den Kläger verstanden und ausgelegt werden kann, sonst sagt er dagegen eine allgemeine Gegenrede; und insbesondere dass die vermeintliche Schrift der Gegenseite nicht zugelassen oder angenommen werden soll. Es sei denn, dass er ihm, Peter Muser , auf seine Klage geantwortet und den Rechtsstreit befestigt habe. Auf die vermeintliche Absprache und die Einkindschaft, die in der vermeintlichen Schrift angeführt werden und was die Gegenseite noch zur Gegenwehr vorzubringen hat, das alles muss erst nach der Antwort und der Befestigung des Rechtsstreites gemäß dem Recht vorgebracht werden. Deswegen sei die vermeintliche Schrift nicht betrachtet, damit die Nichtigkeit des Prozesses vermieden werde. So bittet Peter Muser die Gegenseite vor allen anderen Dingen durch das Gericht anzuhalten und zu zwingen auf die Klage mit Ja oder Nein, gestehe oder nicht gestehe zu antworten und den Rechtsstreit zu befestigen; und weiter nach der Befestigung des Rechtsstreites auf einen jeden Artikel der Klage mit dem Wort »glaube ich« oder »glaube ich nicht« zu antworten; deswegen rufe ich Euer richterliches Amt an. Und damit das alles geschieht, behält sich Muser vor, alles, was ihm notwendig ist, gegen die vermeintliche vorgebrachte Schrift auf die behauptete vermeintliche Absprache und Einkindschaft vorzubringen. Darauf hat Thomas seinen Tag.

Theobald Sumer klagt Clese Muder und Goar von Worms an, dass sie beide einen Kauf miteinander gemacht haben, wegen dem sie bei ihm

Registereinträge

Artikel   –   Einkindschaft   –   Gegenteil (Gegenpartei)   –   Gotz, Nese (Agnes)   –   Gotz, Thomas   –   Hausfrau   –   Hinlich   –   Krieg (Streit)   –   Kriegsbefestigung   –   Muder, Clesgin   –   Muser, Peter   –   Notdurft   –   processus   –   Richter (richterlich)   –   Schrift (schreiben)   –   Sumer, Ewalt   –   Sumer, Theobald   –   trinken (Trunk)   –   Worms, Goar von   –