Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 220v

24.03.1528  / Dienstag nach Letare

Transkription

halm fūr ʃein Liep Zūcht / vnnd das er vonn Pet-
er zogenn vnnd verʃehenn wūrde zugeʃtelt vnd
vffgebenn hatt • Jtem das Hanns ʃoliche zuʃtellūng
mit dem anhanng gethann / wo Jme von petern
ʃeinem brūdeř / ʃoliche verʃehūng nit beʃche · Das
er als dann zūder gemeltenn f Beheūʃūnge wider-
um(m)b gehenn mocht Jtem das peter ʃoliche vffgifft
angenomenn vnnd hanʃenn ʃeine(n) brudeř biß zū
ennde ʃeins Lebennens / mit leipzūcht vnd ande-
rer notturfft verʃehenn hat Jtem das peter das
ʃeÿnn dargeʃtrechkt • vnnd vber das aūch zehenn fl
zu ʃeines brūders verʃehūnge vff die gemelte behuʃūng
entlehenn hat mūßenn die er noch ʃchūldig iʃt • Das
vß dem erʃcheint / das die ʃpennige behūʃūnge / vnd
anders jme Peternn dūrch hanʃenn / ʃeinen brūder
vbergebenn Jn die Erbʃchafft / hanʃenn der Clagerin
vatteř nit gehortt oder zurechnenn ʃeÿ • dweyl er daʃ
ßelbig bey ʃeinem Lebenn verūßert vnnd alʃo jne
ʃeiner narunge nit verlaßenn hatt • Jtem das
peter der beclagt • die ʃpennige bhūsūng vnd anders
jme dūrch hanʃenn ʃeinen brūder vber gebenň
beÿ lebenn hanʃenn jnghabt vnnd bʃeßenn • hat • Jtem
das die warheitt one das peter der beclagt etzwaß(en)
jnhabe das der clagerin vatter geweʃt vßgeʃchÿden
weß er jme in zeit ʃeines lebenß vor Schult(heiß) vnd Schof(en)
zugeʃtelt vnnd vber gebe(n) hat Jtem das darūs volgt das die
Clagerin ʃonder grūnnt geclagt hat Jtem das von allen
obgemelteř vbergebūng / vnd andern obarticūlirten
dingenn eyn gemey(n) gerūcht vnd leūmat ʃeÿ Bith

Übertragung

Halm übertragen und übergeben für seinen Lebensunterhalt und dass er von Peter versorgt würde. 13. Dass Hans diese Übertragung mit der Bedingung getan hat, wenn ihm von seinem Bruder die Versorgung nicht geschehe, dass er dann wieder an das genannte Haus greifen könne. 14. Dass Peter diese Übergabe angenommen und seinen Bruder Hans bis zu seinem Tod mit dem Lebensunterhalt und allem Notwendigen versehen hat. 15. Dass Peter seinen Besitz niedergelegt habe und darüber hinaus 10 Gulden zur Versorgung seines Bruders auf die genannte Behausung hat leihen müssen, die er noch schuldig ist. Aus dem wird deutlich, dass die umstrittene Behausung und anderes, was Peter durch seinen Bruder Hans übergeben wurde, nicht in die Erbschaft von Hans, dem Vater der Klägerin, gehört oder einzurechnen sei, weil er dieses zu Lebzeiten veräußert hat, damit er das Lebensnotwendige hat. 16. Dass Peter der Beklagte die strittige Behausung und anderes, was ihm durch seinen Bruder Hans übergeben wurde, zu den Lebzeiten von Hans innehatte und besaß. 17. Es ist die Wahrheit, dass Hans aus dem Leben schied, ohne dass Peter, der Beklagte, etwas innehatte, das dem Vater der Klägerin war, ausgenommen was er ihm zu Lebzeiten vor Schultheiß und Schöffen zugestellt und übergeben hat. 18. Dass daraus folgt, dass die Klägerin grundlos geklagt habe. 19. Dass von der genannten Übergabe und anderen oben angeführten Dingen ein allgemeines Gerücht und ein Gerede sei.

Registereinträge

Bruder (Brüder)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Gerücht   –   Haus (Gebäude)   –   Leben (leben)   –   Leibszucht   –   Leumund   –   Mund und Halm   –   Notdurft   –   Saulheim, Hans von   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Spengler, Peter   –   Ufgift (Aufgift)   –   Vater   –