Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 220

24.03.1528  / Dienstag nach Letare

Transkription

Vnnd Ime moͤg vnd macht gegebenn darvon zūgiftenn
zūgebenn zuʃchaltenn vnnd walthenn nach ʃeynem wille(n)
jtem das die zweitthe hūßfraūw von welchger das hūß
herkompt aūch mit doit abgangen(n) vnd hanßenn jre(n)
hūßŵirtt der Clagerin vatter in lebenn gelaßenň
Jtem das Er hanß ein alter ʃwacher man geweʃt • vnd vaʃt
ableßig wordnn Jtem das Otilia ʃeyn dochteř wie
wol ʃie jres vatters vnuermoglichkeitt gūt wißens ge-
hot ʃie jme doch khein verʃehůng gethann Jtem das
peter Spengler jme Hanʃenn ʃeine(n) brūder ʃeyn
doichter zū huß geʃchickt jme zuthunen vnd zūwart(en)
als ʃie auch gethann hatt Jtem das volgenns peteř
vnd ʃeynn haūßfraūw dūrch hanʃenn pietliche
erʃūcht ʃeynn worden zu jme zūzihenn vnnd jner
verʃehung zūthūn Jtem das peter vß Bruderlicher
lieb ʃich beweg(en) hatt laßenn vonn Sŷmern da er wol
ʃaß mit ʃeiner hußfraūwenn zu hanʃenn ʃeinem
Brūder zuzigenn als er aūch gethann hatt Jtem
das Hanns Inenn Peternn gebettenn • das er ne(m)-
me(n) wol ʃeynn behaūʃūng vnd farentde habe •
vnnd jme verʃehung thūn ʃeins lebenns zū ende
Jtem das Otilia dem vateř ʃoliche verʃehūng nit
thūn wollen ʃonder zū peternn geʃagt er ʃol jme
das beʃt thūn vnd nemen was da ʃeŷ Fūrter
ʃeczt peter vnnd ʃagt war ʃein das Hans jme
Petern ʃeine(n) brūder • die behūʃůng vnd hūßraitt
beŷ ʃeinem lebenn vor Schultheiß vnnd ʃchoffenn
alhie zū Jngelnheim wie daʃelbʃt recht
vnnd gwonnheitt mit mūndt vnnd mit

Übertragung

und ihm Vollmacht gegeben, zu verschenken und zu vergeben, zu schalten und zu walten nach seinem Willen. 4. Dass die zweite Ehefrau, von welcher das Haus stammt, auch gestorben ist und ihren Ehemann Hans, den Vater der Klägerin, hinterließ. 5. Dass Hans ein alter, schwacher Mann war und fast hinfällig wurde. 6. Dass seine Tochter Otilia, obwohl sie doch von ihres Vaters Schwäche und Unvermögen wusste, sich nicht um ihn gekümmert habe. 7. Dass Peter Spengler zu seinem Bruder Hans seine Tochter in das Haus geschickt hat, sich um ihn zu kümmern und ihn zu pflegen, wie sei es auch getan hat. 8. Dass darauf Peter und seine Ehefrau durch Hans gebeten wurden, zu ihm zu ziehen und ihn zu versorgen. 9. Dass Peter sich aus brüderlicher Liebe hat bewegen lassen, aus Simmern, wo er gut wohnte, mit seiner Frau zu seinem Bruder Hans zu ziehen, was er auch getan habe. 10. Dass Hans ihn, Peter, gebeten habe, dass er sein Haus und sein Fahrhabe nehme und ihn versorge bis zu seinem Lebensende. 11. Das Otilia dem Vater diese Versorgung nicht tun wollte sondern zu Peter gesagt habe, er solle ihm das Beste tun und nehmen was da sei. 12. Schließlich sagt Peter, dass es wahr sei, dass Hans zu Lebzeiten ihm, seinem Bruder Peter, das Haus mit dem Hausrat vor Schultheiß und Schöffen hier zu Ingelheim wie es Recht und Gewohnheit ist mit Mund und mit

Registereinträge

Alter (alt)   –   Bewegliche Sachen   –   Bruder (Brüder)   –   gift (giften)   –   Haus (Gebäude)   –   Hausfrau   –   Hausrat   –   Ingelheim (Dorf)   –   Leben (leben)   –   Liebe   –   Mann (Männer)   –   Mund und Halm   –   Recht und Gewohnheit (Paarformel)   –   Saulheim, Hans von   –   Saulheim, Otilia von   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Simmern (Ort)   –   Spengler, Peter   –   Tochter   –   Vater   –