Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 214v

28.01.1528  / Dienstag nach Conversio Pauli

Transkription

Jtem Iorg Knode antwūrtt vff clag peter vieln die ver-
meinliche ʃchmewūrtt betreffenn Er wis von jm dem
becl clager anders nit dann alle gūtte bit vmb ver-
ziegk Dergleichenn wil er vff Eyner achte clag
johann duephūʃers auch geantwūrtt habenn Dar
gegenn peter viell aūch Iohann von duphuʃenn ver
hoffenn er hab vff inbrachte clag(en) wie dan jr beger
dar jn verlůpt wirt genūgʃam geantwūrtt
nach der ʃich gehaltenn verhoffenn der halb jn
vngehorʃam ʃampt erlittenn coʃten vnd ʃchaden
erkennt werdenn ʃetzenn hiemit zūrecht Dar
gegenn der beclagt er hab genūngsam geantwurt
ad ʃocios aūch ʃich der gebūr gehalt(en) verhoffs ʃetzs aūch zū
ad ʃocios fac(tum) recht etc

henrich phil- Jmpoʃitūm p(ar) henrich philmūt vt ʃeqūitůr Vff denn
mūtt dunckeln vnuerʃtendigenn aūch onerechtmeʃʃigenn
Micken wendel recht ʃatze Mickenn wendels ) ʃagt philmuts henrich
von pettherßhey(m) wes darin jme zūwiderrūerʃtannden mocht wer-
denn dem ʃelbigenn keynen glaubenn gebe • Aūch
nit geʃtandenn mit gemeynen Jnreden der recht
vnd g(enera)lia contra abgeleint haben wil / mit Repe-
terūnge vnd erholūnge ʃeines jungʃten vnd jn-
recht gegrūndts prodūcts • damit zū entlichem
beʃclūs vnd recht ʃatze • geʃchritthenn • wie darin
gebetten evch[a] die Richter zūrteÿln oder ʃūnʃt
zuʃprechenn was jn diʃsem recht ʃeyn wirtt )
alles mit erʃtatůnge coʃtes vnd ʃchades • Dargeg(en)
ad ʃocios fac(tum) bitt wendell wie vor gehortt ) ʃetzs auch zurecht

Jtem henchgin gerthener Erf(olgt) in crafft Jorg leÿendeck(er)
lūt des būchs p • b • vt mor(is)

hanns geÿße Jtem vff clag ʃo neheʃt verʃchenem gericht dūrch hanß
philips fhen geŷʃenn jn namen vnd von wegen leyʃen ʃeiner

[a] Das »e« ist über dem »v«“ beigefügt.

Übertragung

Jorg Knode antwortet auf die Klage von Peter Fiel wegen vermeintlicher Schmähworte: Er wisse von dem Kläger nichts anderes als Gutes. Er bittet um Verzicht. Ebenso will er auf eine achte Klage von Johann von Dauphausen auch geantwortet haben. Dagegen hoffen Peter Fiel und auch Johann von Dauphausen, er habe auf die vorgebrachte Klage, wie sie angeführt wird, nicht genügend und wie von ihnen gefordert geantwortet. Sie hoffen, dass sein Ungehorsam erkannt werde mitsamt der erlittenen Kosten und dem Schaden. Das legen sie hiermit dem Gericht vor. Dagegen sagt der Beklagte: Er habe ihnen genügend geantwortet und sich auch nach Gebühr verhalten, hofft er. Das legt er auch dem Gericht vor. An das Vollgericht.

Vorgelegt von Henrich Fulmot wie folgt: Auf die dunkle, unverständige und auch unrechtmäßige Rechtsetzung von Micken Wendel sagt Henrich Fulmot: Was sich darin finde, das gegen ihn stehe, dem möge er keinen Glauben geben und er gesteht es auch nicht, sondern wolle es mit einer allgemeinen Gegenrede vor Gericht und im Allgemeinen abgelehnt haben mit Wiederholung seiner jüngsten und im Recht gründenden Schrift. Damit sei schließlich zum Beschluss und zur Rechtsetzung geschritten, wie darin gebeten, dass ihr Richter urteilen oder sonst verkünden sollt, was hierin Recht sein wird, alles mit Erstattung von Kosten und Schaden. Dagegen bittet Wendel wie zuvor gehört. Das legt er auch dem Gericht vor. An das Vollgericht.

Henchin Gertner verklagt Jorg Leiendecker auf das Buch, Pfänder benannt, wie es Gewohnheit ist.

Auf die Klage die jüngst vor dem Gericht durch Hans Geis im Namen und für Leyse seine

Registereinträge

Beklagter (Beklagte)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Daubhausen, Johann von   –   Fen, Philipp   –   Fiel, Peter   –   Fulmot, Heinrich (Henrich)   –   Geis, Hans (von)   –   Geis, Leyse   –   Gertener, Hengen (Henchin)   –   Knode, Jorg   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Leiendecker, Jorg (Georg)   –   Pfeddersheim (Ort)   –   Produkt   –   Rechtsetzung   –   Richter (richterlich)   –   Schmähung (Schmähwörter)   –   ut moris (est)   –   Vollgericht   –   Wendel, Micken   –