Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 212v

28.01.1528  / Dienstag nach Conversio Pauli

Transkription

Peter benndern der ʃchūlt halbenn berechnett vermog
der beʃchūldigūng warūmb aber die ʃelbige gehalt(en)
aūch ob peter her martey(n) • darin fiel oder wenig ʃchul-
dig plibenn • hab er keyn wißens vonn ( • haben doch die
ʃelbige weß ʃie deßmals vberkomen vffgezeichnett
vnd den zeūg ʃiey(n) anʃagt hiemit beʃclūßenn Et jm
posit(ur) vt moris ʃilen(cium)
peter mūll(e)r Vff eroffung des zūfge(n) ʃage nimpt peter mūller
peter bender an das jn der ʃage des zūgenn ) erfůnden vnd
benent die ʃchūlt jn clagenn angezogenn / der halbe(n)
er verhofft ʃeynn clage zemliche beweiʃt hab ʃetzs
zūrecht Dargegenn vertrūtt peter bennder nichts
mit dem zugenn Beweyst / dan ʃich clarlich in der
ʃelbigenn ʃage erfintt der zūge wiß von(n) keyner
ʃchūlt vnd rechenʃchafft nichts zūʃagenn des vff
die ʃage gezogenn Bit ʃich vom clager ledig mit Er-
ad ʃocios fact(um) ʃtatung coʃtenn vnd ʃchadenn zuerkenne(n) Ambo zu r(ech)t

Gezūgen ʃage Jtem maʃenn henn vnd peter bender als gezūgen
Martin pheffe- marteÿn pheffers ·) gegenn vnd wider hamand bend(e)r
rs gegenn ha(n)- haben gelopt vnd geʃworn wie recht vnd vff die
man bendern ʃchūldigūng ʃoͤ jne fūrgeleʃenn jr glicher i(n)[a] ʃūnderheitt
geʃagt[b] wie nachvuͦlgt Zūm Erʃten maʃen hen / nach
Im(us) Teʃtis genūgsam erjnerůng ʃeins gethanen eidts vnd
der pena / eyns meyneydigen gezūgenn erma(n)tz zuuͦor vff
gemeyn fūrgehaltenn Fragʃtūck hat es beym neÿn beqūe(m)-
lich vnd wol geantwūrtt Sagt vff den zūsprūch
Er der zeūge ʃeÿ[c] vor verrūckten jarn dūrch be-
rűffūnge Carle(n) von Jngelnheims ʃeligen dabeŷ
geweʃt vnd gehortt wie das • Othen anna martey(n)
pfeffers des zűgenfūre(n)s ʃwiger fraůw Etliche gelt
als vff die zwolff ader xvj fl vngeūerlich
ju(n)gf Merge(n) vonn coppenʃteŷnn ʃeligen ʃchūldig geweʃt

[a] Es folgt gestrichen eine unleserliche Silbe.
[b] Am linken Seitenrand steht ein durchgestrichenes und deshalb unleserliches Wort.
[c] Über dem »ÿ« steht ein zusätzliches »o«.

Übertragung

Peter Bender abgerechnet habe in der beschuldigten Sache. Warum aber die Rechnung gehalten wurden und auch ob Peter Herrn Martin darin viel oder wenig schuldig geblieben sei, davon habe er kein Wissen. Doch die genannten haben das, worüber sie damals übereinkamen, aufgezeichnet und den Zeugen dies gesagt. Hiermit beschließt er und es wurde ihm Schweigen auferlegt. Nach Eröffnung der Zeugenaussage nimmt Peter Muller an, dass in der Aussage des Zeugen gefunden und benannt werde die Schuld, auf die er geklagt habe. Deswegen hofft er, seine Klage angemessen bewiesen zu haben. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen vertraut Peter Bender darauf, dass nichts mit der Aussage bewiesen wurde. Denn es findet sich klar in der Aussage, dass der Zeuge von keiner Schuld und Rechenschaft etwas zu sagen weiß, hiermit beruft er sich auf die Aussage. Er bittet, ihn von der Klage freizusprechen mit Erstattung von Kosten und Schaden. Beide legen es dem Gericht vor. An das Vollgericht.

Henne Mose und Peter Bender sagen als Zeugen Martin Pfeffers gegen Hanman Bender aus. Sie haben gelobt und geschworen, wie es Recht ist; und auf die Beschuldigung, die man ihnen vorgelesen hat, hat jeder im Einzelnen gesagt wie folgt: Zum ersten Henne Mose: Nach genügender Erinnerung an den geleisteten Eid und an die Strafe bei meineidigem Zeugnis erinnert, hat er auf die allgemeinen Fragen willig und wohl geantwortet. Und auf die Klage sagt er: Er, der Zeuge, sei vor vielen Jahren auf Bitten des verstorbenen Karl von Ingelheim dabei gewesen und habe gehört, dass Anna Ott die Schwiegermutter von Martin Pfeffer, für den er Zeugnis ablegt, etliches an Geld – um die 12 oder 16 Gulden ungefähr – der verstorbenen Merge von Koppenstein schuldig war,

Registereinträge

Bauer, Martin   –   Bender, Hanman   –   Bender, Peter   –   Coppenstein, Merge von   –   Eidesleistung   –   Fragstücke   –   Ingelheim, Karl von   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Meineid (meineidig)   –   Mose, Henne   –   Muller, Peter   –   Ott, Anna   –   Pfeffer, Martin   –   Poen (Pön)   –   Rechtsetzung   –   Schwiegermutter   –   silencium   –   ut moris (est)   –   Vollgericht   –   Wiese (Grünland)   –   Zeugenführer   –