Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 210

10.12.1527  / Dienstag nach Conceptio Mariae

Transkription

dauon er offentliche proteʃtirt 1[a] Erstlich ʃetzt vnd ʃagt
peter mūʃer das Etwann jn lebenn geweʃt ey(n)
fraūw gnant Smeidts grett(e)n des clagers ʃweger fraw
2 Jtem das izt gemelte ʃchmeits grett(en) mit jrem eheman
gezielt vnnd Erwūrbenn eyn dochter barbara gena(n)t
peter mūʃers eheliche huʃf(rau) ize clagerin 3 Jtem ʃetzt vnd
ʃagt das oberuente ʃchmeidts grett eyn rechten ehelichen
natūurlichen bruder gehapt genant gotzen henn 4 Jte(m)
das gemelte ʃchmeits grett Erʃtlich doits vor farn iʃt
5 Jtem das dergleichenn izt am leʃtenn gotzen hen der ʃel-
bigenn brūder aūch mit doit abgangen iʃt / vnd nach
ʃich vil gūetter leygende vnd farende verlaßen 6 Jte(m)
das war ʃeyn on das gotzen hen eynichen nahern
Erbenn • nach jme verlaßenn dan barbaren ʃeyner
ʃwester dochteř vnd peter mūʃers eheliche hußf(rau)
7 Jtem das barbara nach abʃterbenn gotzen hens jrer
mūtter Brūder / denn Erbphal angenomen ʃich
aūch vor den neheʃtenn / des ʃelbigen gotzen hens geacht
vnnd gehaltenn • / wie ʃie dann von me(n)nigliche dar fūr
geacht vnd gehalten wirt 8 Jtem das aūch peter mūʃer
von wegen ʃeiner hūʃf(rau) / nach toitlichem abgang
gotzenn hens / gotzenn Neʃenn der beclagtenn / die
gūetter hat laßenn verbiettenn / daruff nit zūghen
nach zūʃthenn / oder der ʃelbigen ʃich jn eynichenn
weg zū vntherzigenn / 9 Jtem das alles on angeʃehen
gotzen neʃe ʃich allernachgelaßen gūetter gotzen hens
hot vntherzogenn / die ʃelbigenn jngeno(m)men vnd
beʃeßen / wie ʃie dann vff dißenn tag / beʃichtzt
vnd jnhatt 10 Jtem das peter muʃer als von wegen
ʃeiner hūʃf(rau) gotzenn neʃenn • vfft erʃūcht gehapt jme als
den neheʃten erben / die nachgelaßen guter gotzen hens
zūraūmen zuzuʃtellen vnd volgen zulaßen 11 Jtem
das gotzen neß ʃolichs ʃich zuthun geʃpert / vnd

[a] Die Ordnungszahlen auf dieser Seite sind jeweils über der Zeile beigefügt.

Übertragung

wogegen er öffentlich protestiert: 1. Erstens setzt und sagt Peter Muser, dass einst eine Frau lebte genannt Grete Schmied, die Schwiegermutter des Klägers. 2. Dass die genannte Grete Schmied mit ihrem Ehemann eine Tochter hatte, Barbara genannt, jetzt die Frau von Peter Muser und Klägerin. 3. Ebenso setzt und sagt er, dass die erwähnte Grete Schmied einen rechten, ehelichen, natürlichen Bruder hatte genannt Henne Gotz. 5. Dass Henne Gotz der Bruder vor kurzem verstarb und viele Güter, liegende und fahrende, hinterlassen habe. 6. Dass das wahr sei, ohne dass Henne Gotz nähere Erben hinterlassen habe als Barbara, die Tochter seiner Schwester und Peter Musers Ehefrau. 7. Dass Barbara nach dem Tod von Henne Gotz, dem Bruder ihrer Mutter, das Erbteil an sich genommen hat und auch für den nächsten Verwandten des genannten Henne Gotz gehalten wurde, wie sie dann von aller Welt weiter dafür gehalten wird.8. Dass auch Peter Muser für seine Ehefrau nach dem Tod von Henne Gotz der Beklagten Nese Gotz die Güter hat verbieten lassen, darauf nicht zu gehen noch zu stehen oder sich der selbigen in irgend einer Weise zu unterziehen. 9. Dass dessen unangesehen Nese Gotz sich die hinterlassenen Güter von Henne Gotz angeeignet hat, diese eingenommen und besessen hat und sie bis auf den heutigen Tag besitzt und innehat. 10. Dass Peter Muser für seine Ehefrau Nese Gotz oft ersucht hat, ihm als nächsten Erben die hinterlassenen Güter von Henne Gotz zu räumen, ihm die zuzustellen und folgen zu lassen. 11. Dass Nese Gotz sich sperrt solches zu tun und

Registereinträge

Beklagter (Beklagte)   –   Bewegliche Sachen   –   Bruder (Brüder)   –   Ehe (ehelich)   –   Ehemann   –   Erbe (Erben)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Frau (Frau)   –   Gotz, Henne (Henges)   –   Hausfrau   –   Muser, Peter   –   Schmied, Barbara   –   Schmied, Grete   –   Schwiegermutter   –   Tochter   –   Unbewegliche Sachen   –