ʃprūchs zū kom(m)enn proteʃtirtt vnnd bezūgk ʃich geDachter
anwalt das er weʃs darin jme zūgūtt dintliche erfūnde(n)
wirtt daʃʃelbig nit widerʃprūchenn oder angefecht fūnde(n)
vor eynn gerechtlich bekentnūße • angenomen • vnd
wider daß uberig ʃagt er gemeyn jnrede / wil das aūch
nit anders dan eyn liʃtigs vmbtreybenn geacht habenn
demnach repetirt gedachter anwalt ʃeynn jnbrachte
warhafftige vnd in rechtgegrunthe clag / vnd nach
uolgens die zeugnūß des gerichts būch vnd acta an
andenn ʃo ʃin anwalt dinen iʃt / verhofft dem(m)enach
dweyl er ʃich mit der clagerin jn ʃtant der ehe begeben
ʃeyn gut vnd hab ʃampt ʃeinem erwintnūße wie pillig
hienzugeʃetzt vnd noch aūch ʃchult burden vnd beʃwerde
von cleßgin ʃeinem forfarn herrorn vff jne komen bezaln
vnd tragen mūß Es ʃolt jne recht erkent werdenn
das henrich philmūtt jnhalt der clagenn vnd erkentnūße
des gerichts būchs derʃelbig(en) ʃchult jne zuentricht(en) vnd ver
genūg zūthun ʃchūldig ʃey ʃetzs zurecht Daruff hat
der beclagt ʃchūp ad p(roximum)
hans geyß Jtem hanns geyß bringt eynn clag in recht fūr zūgeg(en)
philips Fen vnd widder philips fenn / wie das vff eyn zeitt eyn
eynkintʃchafft zwißenn leyßen des clegers husfrauwe(n)
vnd dem beclagtenn jrem brūder berett alʃo das
alle die gūetter ʃo hans von hochheim / vnd margret
jr vatter vnd mūtter ʃelig jne ʃtannt der ehe jnge-
hapt vnd in doit verlaßenn es ʃeyenn bewegliche oder
vnbewegliche gūetter ʃolten nach absterbenn gnanter
ehelūde jn zweydeyl getheylt werdenn vnd alʃo eyn
jdes zūm halben theil als geʃwistert ghen Beclagt
ʃich hans geyß das der beclagt die ʃelbige guetter hin-
der jme hab // vnd jme disʃelbige nicht zūm halbe(n)
deyl als an ʃtat ʃeiner hußf(rau) vorgenelt ʃchat jme / 5 / fl
verhofft das als ʃo jn recht erkennt werdenn der
halb der clag(en) otmūtigliche bit ʃe Re(us) het ʃchūp ad p(roximum)
kirchenmeister Jtem Wener Henn kirchenmeiʃter Spricht zū marty(n)
Marteyn von von gedeloff das vor v fl ver ʃes erwaßenn vo(n) xx alb
godolūffe
vorgelegt, protestiert der Anwalt. Und der genannte Anwalt beruft sich darauf, dass, was ihm als nützlich gefunden werde, dem sei nicht widersprochen oder das angefochten, sondern als ein Bekenntnis vor Gericht angenommen. Und gegen das Übrige sagt er eine allgemeine Gegenrede. Er will das auch nicht anders als ein listiges Umtreiben achten. Danach widerholt der genannte Anwalt seine vorgebrachte, wahrhaftige und im Recht gründende Klage und nachfolgend den Beweis durch das Gerichtsbuch und die Akten, die ihm in der Sache dienen. Er hofft demnach, weil er sich mit der Klägerin in den Stand der Ehe begeben habe, so seien Gut und Habe samt dem Zugewinn, wie es billig ist, hinzugekommen und ebenso auch Schulden, Belastungen und Beschwerden, die von Cleßgin, seinem Vorfahren, herrühren und an ihn gekommen sind, so dass er sie bezahlen und tragen musste. Es solle durch das Gericht erkannt werden, dass Henrich Fulmot gemäß der Klage und dem Erkenntnis des Gerichtsbuchs die Schuld zu entrichten und Genüge zu tun schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor. Darauf hat der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Hans Geis bringt eine Klage vor das Gericht gegen Philipp Fenn: Dass vor einiger Zeit eine Einkindschaft zwischen Lise, der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten, ihrem Bruder, beredet wurde. Alle Güter, die Hans von Hochheim und Margret, ihr verstorbener Vater und ihre verstorbene Mutter, während der Ehe innehatten und nach ihrem Tod hinterließen, es seien bewegliche oder unbewegliche Güter, sollten in zwei Teile geteilt werden und ein jeder an den halben Teil als Geschwister kommen. Hans Geis beklagt sich, dass der Beklagte diese Güter innehabe und ihm diese nicht zum halben Teil für seine genannte Ehefrau gebe. Das schade ihm 5 Gulden. Er hofft, dass dies vom Gericht als Recht erkannt werde; darum bittet der Kläger demütig. Der Beklagte hat Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Henne Wener, Kirchenmeister, klagt Marten von Godeloff an wegen 5 Gulden Zins, angelaufen von 20 Albus
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 209, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-209/ (Abgerufen am 18.09.2024)