Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 208v

10.12.1527  / Dienstag nach Conceptio Mariae

Transkription

benn des ʃelbigenn nißers vʃū frūctůarij ʃeyne(n)
freyenn zuganng vß erblicher gerechtigkeit
habenn moge • vnd aber • vnd aber der nißer vnd
leip zūchter ʃolichs zūůerburgenn ʃchuldig iʃt ( als
das recht ʃagt ff c(on)ūeniadnioch [?] vʃu frūctūari(a) caūert [?]
ʃo dann die clagenn das jngeno(m)en gelt xv fl
vnd diße nachuolgende ziell der bezalung obge-
melter ʃu(m)ma heirats gůt lxv fl vnder dißer ober-
keitt / vnnd gerichts zwang anzūlehenn vnd ʃo-
licher abnūtzng jr lebenn lang zugenißenň
als vsūfrūctūaria willig vnd geneigtt als ʃie
dann jn recht ʃchūldig / wil ʃich der beclagt jn
bezalūnge vßtendiger auch zūkūfftiger ziell
angefurderter ʃůma jnhalt vnd vermog vffge-
richter der halbenn vertrag / mit nichten weygern
ʃonder deß ʃich hiemit angemaßt jn der gutlich
keit oder zūrecht coʃten zuuerhūten erbottenn ha-
benn • wo aber je die clagerin ʃolichs des clagers
beschehenn erbitenn ʃich nit erʃettigenn laßen wolt
verhofft er der clagerin vmb jr forderūng(en)
von jre beʃchehenn begerter maßen nicht plichtig
ʃeynn Sonder vonn jr drūch eūwern recht
meʃʃig(en) ʃprūche erlediget werdenn welchs
er auch alʃo vnd ʃūnst jn der beʃtenn
forma vnd maß wie das dūrch jne gebett(en)
werden ʃoll / euch die richter Solichs jn recht
zūʃprechenn vnd erkenn(en) mit ablehung coʃt(en)
vnd ʃchades begert habenn/ vnd ʃo nit neuer-
ūng jngefūrtt hie mit zurecht geʃtelt haben
wil vorbehalt noittūrfft Vff diß vermeint
furbringes henrich vilmūts zugeg(en) micken we(n)deln
als anwalt getrud(en) ʃeiner ehelichenn hußf(rau) be-
schehenn fūrbracht zubeʃclūß der ʃachenn vnd recht

Übertragung

des Nutznießers Usus fructuaria seinen freien Zugang aufgrund des Erbrechts haben kann und der Nutzer und leibliche Elternteil das zu verbürgen schuldig ist; wie das Recht es aussagt. Wenn die Klägerin willig und geneigt ist, wie sie es nach dem Recht schuldig ist, das eingenommene Geld von 15 Gulden und die an folgenden Termine erfolgte Bezahlung des Heiratsgutes von 45 Gulden unter die Obrigkeit und den Gerichtszwang anzulegen, so dass sie die Nutzung davon ihr Leben lang genießen könne, wie es Usus fructuaria ist, dann will sich der Beklagte in der Bezahlung ausstehender und auch der künftigen Termine der angeforderten Summe gemäß dem deswegen aufgerichteten Vertrag mitnichten weigern, sondern sich hiermit dazu gütlich oder vor Gericht bereit erklärt haben um Kosten zu vermeiden. Wenn aber die Klägerin mit dem hier gegebenen Angebot des Klägers nicht zufrieden sein wolle, so hofft er, der Klägerin wegen ihrer Forderung – so wie sie geschehen – nichts pflichtig zu sein sondern durch euren Rechtspruch freigesprochen zu werden, was er auch so und sonst in bester Form und Wiese, wie das von ihm erbeten werden könne, Euch Richtern, die das Recht zu sprechen und zu erkennen haben, mit Ablehnung von Kosten und Schaden begehrt haben will. Und wenn keine Neuerung eingeführt wird, will er es hiermit dem Gericht vorgelegt haben, vorbehalten alle Rechtsmittel. Auf dieses vermeintliche Vorbringen von Henrich Fulmot gegen Micken Wendel als Anwalt von Gertrud seiner Ehefrau geschehen, vorgebracht und zum Abschluss der Sachen und dem Gericht

Registereinträge

Ehe (ehelich)   –   Erbgerechtigkeit   –   Fulmot, Heinrich (Henrich)   –   Gerechtigkeit   –   Gerichtszwang   –   Hausfrau   –   Heiratsgut   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Leben (leben)   –   nießen (Nießer(in))   –   Obrigkeit   –   Wendel, Gertrude   –   Wendel, Micken   –