Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 206v

26.11.1527  / Dienstag nach Katharina

Transkription

1 2 3 vnd 4 h gedann etc jme her vff hūde zuerʃchynen ver
kund(en) laßenn aberußpleibt begertt demnach jnhalt
ʃeiner heyßung vffholūng der vntherphannde zuer-
kennen hʃt jme erkennt het b / vnd friddenn •

hans von ʃtad(en) Jtem hanns vonn ʃtadenn begertt vonn Helffrichen
helffrich wirtt dem wirtt bezalung oder vff ʃeynn clag erf(olg)nis
dargegenn Leonhartt fluck als montpar leyʃenň
wittwe helffrichs rett Es erfinde ʃich der eruente par-
thyenn mit eyngerechnett ) vnd Leyß jm hansenn nichs
ʃchūldig Soliche rechenschafft hans nit wollen a(n)nemen
Bit derhalbenn sach als montp(ar)r die v(er)clagte ledig zuer-
kennen • Dargegenn hans ʃagt war ʃeynn das ʃich
helffrich ʃelig vff rechnu(n)g gezogenn • vnd helffrich
jme hanʃenn j fl vnd viiiiɉ [a] alb vff der rechnu(n)g geʃte(n)dig
jn beyʃeynn des boddels pedels gegenn ʃolicher ʃu(m)ma er ij fl
dar geʃmitz vnd gesagt vnd gesagt / hanß dū biʃt mir
die zwen fl h / ʃchuldig vnd ich dir das ander darūff
er hans geantwūrtt • helffrich du biʃt mir ʃchūldig
I fl vnd xviiiiɉ alb wie dir gut wißen Die beger ich mich
von dir derselben fl entrichtun(n)g derhalbenn wo dū v(er)meints ich
dir hienwidderūm zūthūn iʃt gericht vnd recht vmb
jst demnach ʃoliche ʃache ʃtilgeʃtandenn vnd er jn mūgl(ich)
vnd vnuergenū(n)gt plibenn Bit vßrachtūng zūerkenn(e)n
nach ʃolichem furtrage(n) habenn ʃich beyde parteyenn
vff denn bůdell gezog(en) et t(empus) moris / vnd ʃunderlich
der clager

kūnde zūgesproch(e)n Jtem Cleß yrich ʃpricht zū peffer henn vmb kūndt
cles yrich ʃchafft der warheitt wie jm wißentliche wie das
halbtheyl hūß jn vrtheyl zwißenn jme vnd henrichs
philipʃenn verfaʃt / von ʃeiner jtzigenn cleʃen
hußfraẘen vnnd jrem hußwirtt ʃo gūde vor
jme gehapt zūm halbenthyl erkaufft wordenn ʃy
t(estis) volt obedire vnnd als er weither kūnde
zufuren het legt der geʃagt(en) geʃchehenn waß recht

Erf(olg)t Jtem hans von diell erf(olg)t oßwalt ʃchneydern vor vii alb

Erf(olg)t Jtem henrich wegener E(rfolgt) lorentz kanckern vor iij fl

[a] Über der Zahl steht eine römische »v«.

Übertragung

die 1., 2., 3. und 4. Klage geführt und ihm verkünden lassen, heute zu erscheinen, aber er bleibt aus. Er fordert deshalb ihm gemäß seiner Klage die Einziehung der Pfänder zu erkennen. Das Gericht hat sie ihm erkannt, er hat Bann und Frieden.

Hans von Staden fordert von Helffrich dem Wirt die Bezahlung oder dass er seinen Anspruch eingeklagt habe. Dagegen reden Lenhard Fluck als Momber von Lise, der Witwe Helffrichs: Es finde sich, dass die Parteien miteinander abgerechnet hatte und Lise ihm, Hans, nichts schuldig war. Diese Rechenschaft wollte Hans nicht annehmen. Deshalb bittet der Momber, die Beklagte frei zu sprechen. Dagegen sagt Hans: Es sei wahr, dass sich der verstorbene Helffrich auf eine Rechnung berufen hat. Und Helffrich war ihm, Hans, 1 Gulden und 14 ½ Albus gegen Rechnung in Anwesenheit des Büttels geständig. Gegen diese Summe hat er 2 Gulden Heller gegengerechnet und gesagt: Hans, Du bist mir die 2 Gulden Heller schuldig und ich dir das andere. Darauf habe er, Hans, geantwortet: Helffrich, du bist mir 1 Gulden und 19 ½ Albus schuldig, wie du gut weißt. Ich fordere von dir die Bezahlung derselben wie es Recht ist, wenn du meinst, ich müsste dir etwas tun. Darauf ist die Sache stillgestanden und er blieb unbezahlt. Er bittet, ihm die Erstattung zu erkennen. Nach diesen Vortragungen beriefen sich beide Parteien auf den Büttel. Sie haben ihre Zeit, wie es Gewohnheit ist; und insbesondere der Kläger.

Cles Yrich klagt Henne Pfeffer an wegen einer wahrheitsgemäßen Aussage, was er wisse von der Haushälfte, die im Urteil zwischen ihm und Henrich Philipp behandelt wurde, und die von seiner, Clas‘, jetziger Ehefrau und dem Mann, den Gude vor ihm hatte, zur Hälfte gekauft wurde. Der Zeuge will gehorchen. Und was er weiter an Aussagen beizubringen hätte, da lässt er geschehen, was Recht ist.

Hans von Dill verklagt Oswalt Schneider auf 7 Albus.

Henrich Wegner verklagt Lorenz Kancker auf 3 Gulden.

Registereinträge

Bann und Frieden (Paarformel)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Diel, Hans von   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Haus (Gebäude)   –   Hausfrau   –   Hauswirt   –   Helffrich, Lise   –   Helffrich der Wirt   –   Kancker, Lorentz   –   Kaufvorgang   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Pedell   –   Pfeffer, Henne (Hans)   –   Philip, Henrich   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Schneider, Oßwalt   –   Stade, Hans (von)   –   Urteil   –   ut moris (est)   –   Wegner, Henrich   –   Witwe   –   Yrich, Cles   –