Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 203v

24.09.1527  / Dienstag nach Matthäus

Transkription

Abbatißen vnd Conūennts des cloʃters Engelndall geg(en)
matheis ditzenn furbracht Erʃcheint genannter diez jn
meynu(n)g denn krieg zubeūʃtigenn vnd ʃagt das er
derʃelbigenn Jn maßenn Furbracht nit geʃtenndigk
das er aūch vonn ʃolicher vßer lichenn clagenn zuerle-
digenn ʃy mit Erʃtatung coʃtes vnd ʃchadenns vnd wo die
vermeinte clagerin zugenn zufurenn die ʃelbige zū
beweyʃenn vnderʃthenn wūrdenn begert er der zūg(en)
namenn vnd anders ʃo fūrbracht jme mit zutheyln
vnd gewonliche zeitt zuʃetzenn ʃeynn Fragʃtuck vnd an-
ders zuubergebenn ʃunʃt bezūgt er ʃich der nichtigkeitt
daruff wollenn Die cla[ger] • beweyʃenn vnd haben t(empus) moris
et jr Copiam

Jtem Rheinhartt vonn Aʃpesheim Erkennt ackerhanʃenn
Spitalmeiʃter zwenn fl xvj alb in eyne(m) monatt zū
ezalnn

Jtem hanns ʃchūlt(heißen) Erkennt dem pharh(e)r acht ß
vnnd eynn f(irtel) wey(n)ß zubezalenn hie zwißenn den neheʃt(en)
gericht

Jtem nach furbrachter clagenn Wernner Koͦthenn erʃcheint
jn recht Werner Jeckell clehe Sagt das er derʃelbigen jn
maßenn furgewenntt nit geʃtendig derhalbenn er pit
ʃich dauonn mit Erʃtatung coʃtenn vnd ʃchaden zuerledig(en)
dar gegenn werner kotte ʃagt ʃey fremdlich zu herenň
das jeckell clehe inbrachter clagenn in abredenn dwyl
jme wißentliche das hans ʃmeyt ʃeyn ʃchwer ʃeliger bey-
zeyttenn ʃynes lebenns Emerich von Engelʃtatt / itzt vff
zuͤkomenn daher dann der vßtannt erwaxʃenn • jerliche
gegebenn vnd vßgericht ) Bit derhalbenn jne vntherʃchidlich
vnclarlich vff die gegennte clage antwūrtt zugebenn
anzūhalt(en) Dargegen clehe furgetrag(en) wie vor weylter
zeyt Margrett ʃmiden ʃeyn ʃweger fraw ʃelig(e)r gedechtnūß
vnd by zeyt Er als erb etc gegenn obgedacht(en) Emerich vo(n)
Engelnʃtat des gerortenn fl gelt habe jm vern
dreyern des Ritter gerichts jngelnheim jrrūng halb[a]
jn rechūertigung geʃtandenn beʃclūsenn vnd in der die
das ʃal die ʃach zu recht geʃetzt vnd vrtheyls erwartte ab
biß noch hinder haltenn • v(er)hoff der halbenn vmb ʃeyne

[a] Es folgt ein unleserlicher Buchstabe.

Übertragung

Äbtissin und Konvent des Klosters Engelthal gegen Mathis Dietz vorgebracht erscheint genannter Dietz in der Meinung den Rechtsstreit zu befestigen und sagt: Dass er die Klage nicht gesteht, so wie sei vorgebracht wurde; dass er auch von dieser äußerlichen Klage freizusprechen sei mit Erstattung von Kosten und Schaden. Und wenn die vermeintliche Klägerin sich unterstehe, Zeugen vorzubringen, diese zu beweisen, so fordert er die Zeugen zu nennen und ihm mitzuteilen, wann und zu welcher Zeit sie vorgeladen werden, damit er ihnen seine Fragen und anderes übergeben könne. Sonst beruft er sich auf die Nichtigkeit der Anklage. Darauf wollen die Kläger den Beweis erbringen und haben dafür ihre Zeit und ihre Kopie.

Reinhart von Aspisheim erkennt an, Hans Acker dem Spitalmeister 2 Gulden 16 Albus binnen eines Monats zu bezahlen.

Hans Schultheiß erkennt an, dem Pfarrer 8 Schilling und 1 Viertel Wein bis zum nächsten Gerichtstag zu bezahlen.

Nach der von Werner Koeth vorgebrachten Klage erscheint Jeckel Klee vor Gericht und sagt: Dass er diese nicht gestehe, wie sie vorgebracht wurde. Deswegen bittet er, ihn davon mit Erstattung von Kosten und Schaden freizusprechen. Dagegen sagt Werner Koeth : Es sei befremdlich zu hören, dass Jeckel Klee die vorgebrachte Klage leugne, obwohl ihm bekannt sei, dass sein verstorbener Schwiegervater Hans Schmied zu Lebzeiten an Emerich von Engelstadt die Gülte jährlich gezahlt habe, aus der dann die Ausstände angewachsen sind. Er bittet deswegen ihn anzuhalten, klar und deutlich auf die genannte Klage zu antworten. Dagegen hat Klee vorgetragen: Dass seine verstorbenen Schwiegermutter Margret Schmied und er als Erbe gegenüber dem genannten Emerich von Engelstadt wegen des angeführten Gulden Geldgülte vor den Dreiern des Rittergerichts standen zur Rechtfertigung. Dort wurde die Sache beschlossen und rechtlich geregelt und er warte noch auf das Urteil. Er hofft daher wegen seiner

Registereinträge

Acker, Hans   –   Aspisheim, Reinhard von   –   copia (Kopie)   –   Dietz, Mathis   –   Engelstadt, Emerich von   –   Engelthal (Kloster)   –   Fragstücke   –   Geständnis (geständig)   –   Horneck(in), Anna   –   Ingelheim (Dorf)   –   Irrung   –   Klee, Jeckel   –   Koeth, Werner   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Krieg (Streit)   –   Kriegsbefestigung   –   Monat   –   Pfarrer (Ingelheimer Grund)   –   Rechtsetzung   –   Rittergericht   –   Schmied(in), Margred   –   Schmied, Hans (der)   –   Schultheiß, Hans   –   Schwiegermutter   –   Schwiegervater   –   Spitalmeister   –   Urteil   –   ut moris (est)   –   Viertel   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wein (Wein)   –