Erf(olg)t in crafft Jtem her Casper Bichtiger erf(olg)t incrafft jacob von wolß-
• p • b heim vffs buch p b vt moris
Jtem herberts thonges Bringt in recht eyn Clag zugegen
Herbert thonges vnd wider Elße vonn falckennʃteynn fur vnd ʃagt das
Els von Falck(en) ʃie in neheʃt verʃchinennn ʃechs wochenn in ʃeyn huʃʃs kome(n)
ʃteynn • zū ʃeiner frauwenn gerett wie sie das ʃie von eynem
phaffenn mehe dan ʃie jr lebenng lang genūtzt ʃy worde(n)
ʃoliches er Clager gehertt vm Jme von wegenn ʃynes
ehelichenn weybs zuleidenn nit gezimpt verhofft in reht
erkennt werdenn • der ʃie ir die freuell vnd ʃchme wort
vnbilch gethann • vnd wo die beclagt ʃolichs nit gethan beweʃt
verhofft er vonn wegenn ʃeiner hußf(rau) ʃie ʃolt zū dem
widderʃprūch ʃampt erlittenn coʃtenn vnd ʃchadenn
erkennt werdenn dargegenn ʃagt die beclagt ʃie
wiß anders nit vonn des clagende hūʃf(rau) dan er vnd gūts
bit vmb eyn verzieck das der clager von weʃg(en) vonn
wegenn ʃeyner hußfrawenn verbott •
Erkenntt Jtem ketter Ewalt ʃtūtzels hūʃf(rau) Erkennt den jūngf(rauen)
engelndall xiij alb zūm herbʃt zubezalenn •
S(e)n(tent)ia Jtem der ʃchoffenn Erkennt Jorg ʃchrinern gegen ʃyne(n)
widertheyl eynn noittag ad p(roximu)m
1 h Jtem Hanns von Thil erkennt 1 h vff henn Bingeln vor
eynn fl gelts et pig(nus)
Erf(olg)t Jtem Loren kancker Erf(olgt) jor leyendecker vor j fl
Erf(olg)t Jdem Erf(olg)t ʃeynn Sone hanʃenn vor j fl
Erf(olg)t Jtem Leonhard flūck no(m)i(n)e preʃen(z) : Erf(olg)t hen ʃtūtzeln vor
xv ß jn(rede)
Erf(olg)t Jdem Erf(olg)t cles hocheimern vor zwolff alb
Erf(olg)t Jdenn Erf(olg)t hans Schult(heißen) vor acht ß vnd i f(irtel) wyn(n)s
[a] Das Wort ist aus »das« verbessert.
Herr Casper der Beichtiger hat seinen Anspruch rechtskräftig eingeklagt gegen Jacob von Wolsheim auf das Buch; Pfänder benannt, wie es Gewohnheit ist.
Thonges Herbert bringt eine Klage vor Gericht gegen Else von Falkenstein und sagt: Dass sie in den vergangenen 6 Wochen in sein Haus gekommen sei und zu seiner Frau gesagt habe, dass diese von einem Pfaffen länger genutzt worden sei, als sie selbst lebe. Das hat er, der Kläger, gehört und es geziemt ihm nicht, dies für seine Ehefrau zu erleiden. Er hofft, es solle durch das Gericht erkannt werden, dass sie ihren Frevel und die Schmähworte unbilliger Weise getan hat. Und wenn die Beklagte das nicht tut, so hofft er für seine Ehefrau, die Beklagte solle zu einer Gegendarstellung und zur Erstattung der Kosten und des Schadens verurteilt werden. Dagegen sagt die Beklagte, sie wisse nichts anderes von der Frau des Klägers als Ehrenvolles und Gutes. Sie bittet um Verzeihung. Das hat der Kläger für seine Ehefrau festhalten lassen.
Katherin, die Frau von Ewald Stutzel erkennt an, den Nonnen von Engelthal 13 Albus bis zum Herbst zu bezahlen.
Die Schöffen sprechen Jorg Schreiner einen Nottag zu zum nächsten Gerichtstag zu.
Hans von Dill erhebt die 1. Klage gegen Henne Bingel wegen 1 Gulden auf die Pfänder.
Lorenz Kancker verklagt Jorg Leiendecker auf 1 Gulden.
Derselbe verklagt seinen Sohn Hans auf 1 Gulden.
Lenhard Fluck verklagt für die Präsenz Henne Stutzel auf 15 Schilling. Gegenrede.
Derselbe verklagt Clese Hochheimer auf 12 Albus.
Derselbe verklagt Hans Schultheiß auf 8 Schilling und 1 Viertel Wein.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 201v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-201v/pagination/20/ (Abgerufen am 26.09.2024)