Formlich vnnd wie recht Fūrbrint vorhofft der proces ʃolt
vß obangezeigtenn vrʃachenn nichtig vnd jme de cla-
ger ʃeynn vffgewenn coʃtenn • widerūmb zuerʃtatenn dar
in erkennt werdenn ʃetzs zūrecht Dargegenn ʃagt
der clager er hab eynn Formlich clagenn furgetragenn
die ʃelbig zubeweyʃenn ʃich vffs gerichts būch gezogenn
vorhofft jme die beweyʃung vnd das būch zubringennn
wie recht zuthun vnd zugelaßenn werdenn dargeg(en)
ad ʃocios ʃagt philmuts henrichs wie vor ʃazt(en) auch zūrecht
Jtem Jnʃachenn zwißenn henriche philmūt vnd Mick(en)
wenndell proteʃtirt henrich er hab ʃich auch des gerichts
būchs des orts wie Jne cleßin ʃeynn ʃtieffsone jne zū eyne(n)
vatter derglichenn hinwiderūmb er Jne vor eynn Sone vff
genomenn • etc
Fulmůts hen-
rich Mickenn wennd(el) hat im das haderbūch dinʃtag nach Cantate
Micken we(n)dell anno xxiiij laßen eroffnenn / wie eynn vortrag zwißenn
jme vßgeen philmūts henrichenn vnd ʃeynem vorfarn
cleßin vßgericht vnd beʃchener eroffnu(n)g hot er das verbott
rett ferneř Er ʃolt domit ʃeynn Jnbracht clag zemliche beweiʃt
habenn • ʃetzs zūrecht daruff het der beclagt ʃchūp ad p(roximu)m
1 h Jtem Leonhart flūck 1 h vff beckerhenchin vor ij fl gult(en) et
ʃūb pro(visio)n(es)
Jtem Cles yrich ʃagt der ūrthyl nach zwißenn jme vnd
cles yrich henrichs philipʃenn vßgangenn das er willig jme phi-
lipʃenn das halp theyl des huß etc zūzūʃtellenn • vnd als ʃoliche
henrichs phi- vrtheyll ferner jnhelt etc vvnd eyn bewyʃūng jme vffgelacht
lips will er der nachkome(n) vnd bit vmb tagʃatzung h(abe)t vt moris
Erf(olg)t Jtem ackerhanns Spitalmeister Erf(olg)t in crafft Rheynhartt vo(n)
aßʃpesheims vor iij fl vnd xvj alb jnred p • b • vt moris
Jtem vff erůffnete gezūgenn geg(en) hans von Steffans huʃenn ʃagt
kette gnanter Hans Es erfinde ʃich inder zugennʃage Laurenz
Hans von ʃchnorn das Theys becker die behūsůng ʃo er bey zeyt inhatt
Steffans haūsen a(n)genomen der maß das er jarliche peffer henn iɉ halb(en) fl
pheffer hens ket(en) in die gn vier fl gūlten den hern zu ʃanct johan
geuallenn zuʃtūer gebenn ʃolt v(er)hofft die clagerin hie-
mit jr clage zemliche beweyʃt hab vnd ʃagt vff die
zūgeʃage So der beclag gefurtt nit der ʃich darin nit erfinde
das ʃynem forfarnn Theis beckernn oder jme eyn ort nach-
gelaßenn zugebenn an dem anderthalbenn fl Bit jne die
gūlt zuentrichtenn oder vffholung jr Kett(en) zūerkenne(n)
daruff hat hans ʃchūp
Erkennt Jtem hans pheffer Erkennt Herbertt Tonges viij alb paʃche ʃolu(en)ns :
förmlich und wie es Recht ist vorbringt, so hofft er, der Prozess solle aus den oben angezeigten Gründen nichtig sein und der Kläger ihm die aufgewendeten Kosten erstatten müssen. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt der Kläger: Er habe eine förmliche Klage vorgetragen und sich um diese zu beweisen auf das Gerichtsbuch berufen. Er hofft, ihm solle zugelassen werden den Beweis und das Buch beizubringen, wie es Recht ist. Dagegen sagt Henrich Fulmot wie zuvor. Er legt es auch dem Gericht vor. An das Vollgericht.
In der Sache zwischen Henrich Fulmot und Micken Wendel protestiert Henrich: Er habe sich auf das Gerichtsbuch berufen an der Stelle, wo ihn Clese als einen Stiefsohn und er ihn wiederum als einen Stiefvater angenommen hat usw. Micken Wendel hat das Haderbuch öffnen lassen unter dem 26. April 1524, wie ein Vertrag zwischen ihm, Henrich Fulmot und seinem Vorfahren Clese errichtet wurde. Und nach geschehener Eröffnung hat er das festhalten lassen. Er sagt weiter, er solle damit seine vorgebrachte Klage geziemend bewiesen haben. Das legt er dem Gericht vor. Darauf erhält der Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Lenhard Fluck erhebt die 1. Klage gegen Henchin Becker wegen 2 Gulden Gülte und auf die Pfänder.
Cles Yrich sagt: Gemäß dem Urteil, das zwischen ihm und Henrich Philipp ergangen ist, ist er willig, Philipp die Hälfte an dem Haus zuzustellen. Und weil das Urteil weiter einen Beweis fordert, der ihm auferlegt wurde, dem will er nachkommen und bittet um Setzung eines Gerichtstages. Erhält er, wie es Gewohnheit ist.
Hans Acker, Spitalmeister, verklagt Reinhard von Aspisheim auf 3 Gulden und 16 Albus. Gegenrede. Pfänder benannt, wie es Gewohnheit ist.
Auf die Eröffnung der Zeugenaussagen gegen Hans von Stephanshausen sagt Katherin: Es finde sich die der Zeugenaussage von Lorenz Schnor, dass Theis Becker die Behausung, die er zur Zeit innehat, in der Weise angenommen hat, dass er Henne Pfeffer jährlich 1 ½ Gulden geben sollte an den 4 Gulden Gülte, die den Herren zu St. Johann in Mainz als Steuer fallen. Es hofft die Klägerin, hiermit ihre Klage geziemend bewiesen zu haben. Und sie sagt auf die Zeugenaussage, die der Beklagte geführt hat, dass sich darin nicht finde, dass seinem Vorfahren Theis Becker oder ihm ein Viertelgulden nachgelassen wurde an den 1 ½ Gulden. Sie bittet zu erkennen, dass ihr die Gülte entrichtet werde oder Katherin die Einziehung zu erkennen. Darauf erhält Hans Aufschub.
Hans Pfeffer erkennt an, Thonges Herbert 6 Albus bis Ostern zu zahlen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 201, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-201/pagination/20/?L=0&cHash=5a7835f46ba0a2a846b87c4ced9d5d82 (Abgerufen am 21.09.2024)