ʃchirmenn denn Rechtenn zūʃtūer jr wißenheitt zūʃagen
wes haʃenn Jeckel ir voriger hůßwirtt jme petern vnd
ʃeinen ʃwager iars vor zinß gereicht heb Bit derhalbenn
ʃo die ʃach nit pheinlich ʃunder burgerlich fu iʃt Sie
ʃolt kuntʃchafft der warheyt zugebenn ʃo vil ir wißent
lich ʃchūldig ʃeynn • vnnd gegenn dem ander ʃo michel
vonn geylnhuʃenn Fūrgetragenn daentgegenn ʃagt
er geuor jnrede dem(n)ach habenn beydethyl ʃchup ad p(roximum)
werner koett Jtem werner Coett brint eyn clage gegenn vnd wider
jeckel clehe jeckell clehenn Jnrecht fūr das er jm ʃchuldig acht fl
vßʃtants zū guter rechnūg von eynem gld gelts
jerlicher gultenn erwagßen Bit jne anzuhaltenn
rechnūg vnb bezalūng thun vnd ʃetzs zu recht cu(m) Ex(pens)
daruff het der beclagt ʃchūp
Erkenntt Jtem Gudenn Henn Erkennt id(em) zwolfft(en) Halb alb
denn Ju(n)gf(rauen) mit weynn oder gelt zūm neheʃt(en) herbʃt
zubzalenn •
Erkenntt Jtem Schnaden Hans erkenn den genant(en) Jūngf(rauen) xv alb
vnd v d auch zum Neheʃtenn herbʃt zubezalenn •
Jtem jorg leyendecker Erkennt gnant(en) jungf(rauen) j fl vnd
viiɉ zubezalenn zum herbʃt
Thomas ʃteůde Jtem Fūlmuts henrich ʃagt das er nit ʃchuldig vff nichtig(en)
Henrich Film(u)t proceß zū precedirnn dweyl ʃtūde in der Erʃtenn clag
vmb etliche gerechtigkeit ʃo er vermeint an henrichen
zu(r) von wegenn ʃeines brūders jeckel ʃtuden ʃeligenn ge-
clagt vnd iczūnt jme leʃtenn fūrgetrag(en) eyn gerechtig-
keyt namliche zwentzig fl halb(en) etc eyns lieps kints
ʃo jeckel ʃtude gehabt derhalbenn ʃeyn furtragenn wider
wirtigkit nichts werdt jnnehoffnu(n)g von Jme dißes
rechʃtants mit erlitt(en) coʃtenn vnd ʃchaden zuerledige(n)
dargegenn Sagt Stūde war ʃeynn das jeckell ʃtūde
ʃy(n) des beide clagers bruder vnd kett ʃeynn hūsf(rau) ʃoliche kint
verʃehenn jme xx fl vß beydenn ir gutern / jnhalt des
gerichts būch geʃetzt vnd[a] weyther nit furgetrag(en) zūgk
ʃich des vffs gerichts būch wo der gegenteyl darwidder
ʃeynn wolt vnd nicht geʃtendig dagegenn ʃagt
henrich philmūtt gemeyn Jnrede ʃo der clager ʃeyn clag
[a] Der Anfangsbuchstabe ist über ein »d« geschrieben.
beschützen, sondern um dem Recht zu verhelfen ihr Wissen zu sagen, was Jeckel Hase, ihr vormaliger Ehemann ihm Peter und seinem Schwager jährlich an Zins gereicht habe. Er bittet deswegen weil die Sache nicht strafrechtlich sondern bürgerlich ist, sie solle schuldig sein, eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen von dem, was sie wisse. Und zu dem anderen, was Michael von Gelnhausen vorgetragen habe, dagegen sagt er eine Gegenrede. Danach erhalten beide Parteien Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Werner Koeth bringt eine Klage gegen Jeckel Klee vor das Gericht: Dass er ihm 8 Gulden gegen gute Rechnung schuldig sei, die ihm noch ausstehen von einer jährlichen Geldgülte von einem Gulden. Er bittet ihn anzuhalten, abzurechnen und zu bezahlen und legt das dem Gericht vor mit Erstattung der Ausgaben. Darauf erhält der Beklagte Aufschub.
Henn Gude erkennt an, den Nonnen 11 ½ Albus mit Wein oder Geld im nächsten Herbst zu zahlen.
Hans Schnade erkennt an, den genannten Nonnen 15 Albus und 5 Denar auch bis zum nächsten Herbst zu bezahlen.
Jorg Leiendecker erkennt an, den genannten Nonnen 1 Gulden und 7 ½ Schilling zu bezahlen bis zum Herbst.
Henrich Fulmot sagt, dass er nicht schuldig sei den nichtigen Prozess zu führen. Denn Stude habe in der ersten Klage wegen etlicher Rechte, die er meint von Heinrich zu haben wegen seines Bruders, dem verstorbenen Jeckel Stude. Und jetzt in seinem letzten Vortrag benennt er 20 Gulden, die er als leibliches Kind von Jeckel Stude gehabt habe. Deswegen ist sein Vortagen nichts Wert und er der Hoffnung, von dieser Klage mitsamt den erlittenen Kosten und dem Schaden freigesprochen zu werden. Dagegen sagt Stude: Es sei wahr, dass Jeckel Stude, sein Bruder und Kette dessen Ehefrau das Kind mit 20 Gulden aus beiden Gütern versehen haben und darin eingesetzt haben gemäß dem Gerichtsbuch; und weiter hat er nicht vorgetragen. Er berufe sich auf das Gerichtsbuch als Beweis, wenn die Gegenpartei dagegen sein wolle und nicht geständig. Dagegen sagt Henrich Fulmot eine allgemeine Gegenrede: Wenn der Kläger seine Klage
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 200v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-200v/pagination/20/?L=0&cHash=c08d645584126ec41ebe9214fb583bf7 (Abgerufen am 27.09.2024)