Zwißenn henrichs philipsenn etc an eyne vnd claß
henrichs philips yrichenn anderntheyls Spricht der ʃchoffenn zū
recht das claß yrich denn halbentheyll des beclagt(en)
S(e)n(tent)ia haūß philipsenn zuʃtheln ʃoll Vnd beweiʃt cleß
yrich wie recht das der andertheyll bemelts hūß
Cles yrichen dergleichenn der weÿngartt lūtt ʃeines angebe(n)s
erkaūfft ʃey(n) Sol gehortt werdenn zūgeʃchehenň
Furter was recht •
Dinßtags nach Natiuitat(is)
marie
Jtem kiliann metzl(e)r als eynn gezūge Fūlmūts henň jʃt
kundʃage Fil- angenomen nach ordnūg des rechtenn wie recht zuůr
mūts hens vff gemeyn frag ʃtūck befragt daruff er beqūe(m)liche
vnnd wol geantwūrtt Sagt vff denn zuʃproch(en)
denn ʃelbigenn ʃeyn inhalts war ʃeynn vnd iʃt
jme eynn ʃthilʃweygenn vffgelegt wie recht
Jtem hanns von drittūrff als eynn gezūge • hans
kūnde ʃage ha(n)s vonn Steffans hūsenn iʃt angenomen(n) noch
von ʃteffans hūse(n) ordnūg der rechtenn wie recht zūūr vff ge-
gegen kathe- meynn fragʃtūck befragt darūff er beqūemliche
rein witwe pef vnnd wol geantwūrtt Sagt vff denn zūʃp(ruch)
fer hens Er hab vonn pfheffer henn gehort Theis becker
ʃelige hab ich jme eynn zeitlanng geback(en) Nūn
geb er jhn jerliche gūlte dar an er begertt eyn ort zu leicht-
tigenn Darnach iʃt deyß becker komenn / vnd ʃelbʃt
begertt an pheffer henn vi alb zuleychtigenn • / ob aber
ʃie deßelbigenn eyns vnd jme die ʃechs alb geleychtigett
wordenn • wiß er der zū nitt Jʃt jm ey(n) ʃthilʃwyg(en)
vt iūris vffgelegt etc[a]
[a] Am unteren rechten Seitenrand steht die Kustode: »lorenz«.
Zwischen Henrich Philipp auf der einen und Clas Yrich auf der anderen Seite sprechen die Schöffen als Recht: Dass Clas Yrich die Hälfte des Hauses Philipp zustellen soll. Und beweist Cles Yrich wie es Recht ist , dass er den zweiten Teil des genannten Hauses ebenso wie den Weingarten gemäß seiner Angaben gekauft hat, so solle das gehört werden, dann geschehe weiter, was Recht ist.
Dienstag 10. September 1527
Zeugenaussage von Henne Fulmot. Kilian Metzler führt als einen Zeuge Henne Fulmot an. Henne Fulmot wurde gemäß der Gerichtsordnung angenommen. Zunächst auf die allgemeinen Fragen befragt, hat er wohl und willig geantwortet. Und er sagt auf die Anklage: Diese sei dem Inhalt nach wahr. Und es wurde ihm Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist.
Zeugenaussage von Hans von Stephanshausen als Zeuge von Hans von Driedorf gegen Katherin, die Witwe von Henne Pfeffer. Hans von Stephanshausen wurde angenommen nach der Gerichtsordnung. Befragt auf die allgemeinen Fragen hat er wohl und willig geantwortet. Auf die Anklage sagt er: Er habe von Henne Pfeffer gehört, dass der verstorbene Theis Becker für ihn eine Zeitlang gebacken habe. Nun gebe er ihm eine jährliche Gülte, davon forderte er einen Viertelgulden als Ermäßigung. Danach ist Theis Becker gekommen und hat selbst von Henne Pfeffer gefordert, ihm 6 Albus zu erlassen. Ob sie sich aber einig wurden und er ihm die 6 Albus erlassen habe, wisse er, der Zeuge, nicht. Es ist ihm Stillschweigen auferlegt worden, wie es Recht ist.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 199v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-199v/pagination/20/?L=0&cHash=f54c7184f4fb7eaa97c77a803b2ca955 (Abgerufen am 27.09.2024)