Begert aūch eynenn bůthell craffts cleßenn hier zū zū
uerkūndenn / ob er wol fragʃtuck jnleg(en) vnd den
zugenn ʃehenn globenn vnd ʃhwernn
dinʃtags nach Laūre(ntii)
3 h Jtem johannes raůch 3 h vff hanns ʃchmeydenn vt
prima
Gebenn dornʃtags nach Bonifacij
anno xvc xxvij
Matheis henchin Zwißenn Matheis henchin vor ʃich vnnd als montpař
seyn N mutter kethenn ʃeiner mutter clager eins clager eins jorg
crangenn vnd pet(er) vonn gūgeßheim beclagtenn andertheyls
nach clag antwūrtt gefurter kůntʃchafft beydertheyll
S(e)n(tent)ia fūrbringenn vnd rechtʃetzenn Spricht der ʃcheffenn
zurecht das jor(g) krang vnnd pet(er) von gugeßheim(m)
beweyʃt habenn vnd erkennen izt ernant(en) gorg(en) vnd
Iorg crang vn(d) peternn dißer clag ledig das auch die clager den beclagt(en)
peter vo(n) gugeßh(eim) denn gerichts coʃtenn in dißer ʃachenn vfferlaūffenn vff
vnʃer ermeßigūng vßrichtenn vnd bezaln ʃollenn
verbott(en) die beclagtenn
anna reʃe- Zwißenn jorg krangenn als montpař Anna reʃerin
rin eyns vnnd peter mūʃernn anderntheils Erkennt der
S(e)n(tent)ia ʃchoffen ergang(en) proceß vnformlich vnd nichtig
wollenn aber die partheynn nachmals formlich vnd
wie recht iʃt handeln ʃall gehort werdenn vnd fūrter
peter mūʃer geʃchehenn was recht ist •
Zwißenn Thonges beckernn von Geyʃennheim als
cleger eins vnnd hanß vonn Nidernweyßell beclagt(en)
Thonges becker annderntheyls nach beydertheyl fūrbringenn vnd
vo(n) geyʃenheim rechtʃetzenn Spricht der ʃchoffenn zūrecht will
izt gemelter hannß zū recht genūg anzeigenn das
S(e)n(tent)ia jne thonges becker in dißer ʃachenn vormals beclagt
vnnd vngehorʃam vßpliebenn • vnd deßhalben ʃeyn
hans von weß- coʃtenn vntherʃchidlich Fūrbringt Sal jme den tho(n)ges
ell nach rechtlich(e)r ermeßigung bezalnn vnd hans als
dan vff thonges clage antwurtenn •
Er fordert auch einen Büttel, um Clese dies zu verkünden, ob er Fragen vorlegen und den Zeugen zusehen will, wenn sie geloben und schwören.
Dienstag 13. August 1527
Johannes Rauch erhebt die 3. Klage gegen Hans Schmied.
Donnerstag 6. Juni 1527
Zwischen Henchin Mathis für sich und als Momber seiner Mutter Katherin als Kläger auf der einen und Jorg Krang und Peter von Jugenheim als Beklagte auf der anderen Seite; nach Klage, Antwort, vorgelegten Beweisen und beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Dass Jorg Krang und Peter von Jugenheim es bewiesen haben und sie sprechen für diese Mal Jorg und Peter von der Klage frei, so dass die Kläger auch die Gerichtskosten, die in dieser Sache angelaufen sind, entrichten und bezahlen sollen mit unserer Ermäßigung. Das lassen die Beklagten festhalten.
Zwischen Jorg Krang als Momber von Anna Reser auf der einen und Peter Muser auf der anderen Seite erkennen die Schöffen: Dass der Prozess unförmig und nichtig sei. Wollen aber die Parteien nochmals förmlich und wie es Recht ist handeln, so soll es gehört werden und weiter geschehen, was Recht ist.
Zwischen Thonges Becker von Geisenheim als Kläger auf der einen und Hans von Nieder-Weisel als Beklagtem auf der anderen Seite nach beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Will der genannte Hans dem Recht genügend aufzeigen, dass ihn Thonges Becker in dieser Sache bereits zuvor angeklagt hat und dann ungehorsam ausgeblieben sie und deswegen seine Kosten vorbringt, so soll ihm Thonges diese mit Ermäßigung des Gerichts bezahlen und Hans danach Thonges auf seine Klage antworten.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 199, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-199/pagination/20/ (Abgerufen am 26.09.2024)