her Niclaūs ʃagt das ʃolichs furbrennge(n)s nichtig vrʃach das er
her niclaūß ʃich genu(n)ʃam horenn leiß wo der clager ʃeynn clag
darthet wol er ʃich des rechtenn haltenn • Bit das halbenn mit
recht zuʃprechenn das der clager ʃchuldig ʃey ʃich geʃchickt zū
machenn mit clag(en) auch Burgʃchafft zūthūn vor haūpt
ʃach vnnd coʃtenn • Dar gegen peter der beclagt rett er
bleyb beym vorigenn rechtʃatz Dargegenn verhofft her Niclaus
der coʃtenn ʃolt bey der hauptʃachenn pleybenn ʃthenn mit
ad ʃocios fact(um) ʃolang ʃich der clager geʃchickt gemacht vnnd ʃeynnt die
partheyenn vonn dißem fůrne(m)menn abgeʃtandenn Beyde be
ʃtannt gedann mit zum neheʃtenn gericht beydertheyls Būrge
zūʃetzenn vnnd hat demnach peter vonn partheyhen par
thennheym ʃeynn fůrbracht clage repetirt vnd wil jm gleiche(n)
val geclagt haben daruff Begert de her Niclaūs der
clagenn abschrifft vnd dag • jʃt jm vergunʃt ad
p(roximu)m
leonhart flūck Jtem Leonhard flūck etc ʃagt vff jnbracht clag her jacob
probst j(m) ʃaell drap probʃt jm ʃall das er jm der wie furgedragenn
nit geʃtendig Bit ʃich der ʃelbige(n) zuabʃolvirnn mit erʃta
tung des Coʃtenn • Acta habet ʃchūp et copiam
Erkennt Jtem henn linthům Erkennt Bernhart horneck xvj alb
zubezalenn jn neheʃt vier wochenn • ʃi no(n) p(ignus)
Ecl(es)ia Jtem leonhart vonn weg(en) der kirchenn ʃpricht zů henn lin
linthům thūmb daß er der kirchenn ʃchuldig vij fl vnd xxij alb
Bit jne an zuhaltenn vßrachtūng zuthūn cu(m) Expens(is)
Re(us) hat ʃchup ad p(roximu)m
pet(er) gugeßhey(m) Jtem peter vonn gugeßheim rett her Niclaus Er hab 1 2 drit
Michel holzhuʃeř h gedann vff michaeln vonn holzhuʃenn vor vj alb
handreiche zinß vnd die drit h hab jm der beclagt
gebrochenn Begert mit recht zuerkenne(n) das er ʃchuldig ʃey
jm denn benantenn zinß zieentrichten ader die h
genn zůlaßenn · dargegenn Michel ʃagt Er geb jerliche nur[?]
sagt Herr Niclaus: Ein solches Vorbringen ist nichtig, denn Herr Niclaus hat sich hinreichend hören lassen, wenn der Kläger seine Klage darlegt, so wolle er sich dem Recht gemäß verhalten. Er bittet deswegen als Recht zu sprechen, dass der Kläger schuldig sei, sich vorzubereiten mit der Klage, auch die Bürgschaft zu leisten für die Hauptsumme und die Kosten. Dagegen sagt Peter der Beklagte: Er bleibe bei der vorherigen Rechtsetzung. Dagegen hofft Herr Niclaus, die Kosten sollen bei der Hauptsache bleiben, bis sich der Kläger vorbereitet habe. Und die Parteien haben von dieser Forderung Abstand genommen und beide waren bereit, bis zum nächsten Gericht Bürgen zu setzen. Danach hat Peter von Partenheim seine vorgebrachte Klage wiederholt und will im gleichen Fall geklagt haben. Darauf fordert Herr Niclaus eine Abschrift der Klage und den Tag. Wurde ihm zugestanden zum nächsten Gerichtstag.
Lenhard Fluck sagt auf die von Herrn Jacob Drapp, Propst im Sal, vorgebrachte Klage, dass er ihm die wie sie vorgetragen wurde nicht gesteht. Er bittet, ihn davon freizusprechen mit Erstattung der Kosten. Der Kläger erhält Aufschub und eine Kopie.
Henne Lintheim erkennt an, Bernhard Horneck 16 Albus zahlen zu müssen binnen 4 Wochen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Lenhart klagt für die Kirche Henne Lintheim an, dass er der Kirche 7 Gulden und 22 Albus schuldig sei. Er bittet ihn anzuhalten, dass er die Bezahlung leiste mitsamt den Ausgaben. Der Beklagte erhält Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Peter von Jugenheim sagt: Er habe die 1., 2. und 3. Klage geführt gegen Michel von Holzhausen wegen 6 Albus in die Hand zu reichenden Zins. Und die 3. Klage habe ihm der Beklagte gebrochen. Er fordert das Gericht zu erkennen, dass er ihm schuldig sei, den genannten Zins zu zahlen oder das Klageverfahren weiter gehen zu lassen. Dagegen sagt Michel: Er gebe jährlich nur
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 195v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-195v/ (Abgerufen am 26.09.2024)