Jtem vff eroffnug des gerichts būchs So thomas ʃtūde vor euch
ernuestenn Schůlt(heiß) vnnd ʃchoffenn des hailligenn Reichs gerichts
zu Obernn Jngelnheim gegenn Fūlmūtt henrichenn Jn d[em]
neheʃt verʃch[i]nem gericht fūrbracht jn crafft ʃeiner beweŷ
ʃūng Sag Fulmūts henrich daß ʃichs clarlich erfinde in
der ʃelbigenn beʃatzūng vnd vbergabe das Jeckel ʃtude vnd ka-
therina elūde ʃich eynnander dermaiß geerbt Habenn • welchs
Stende vnther jne mit doits von dißer welt verʃcheyde • das das leʃt lebe(n)
Filmūt vonn jrenn beydenn gūttenn leben ʃolle die neße(n) vnd ge-
brūchen nach aller noitūrfft / vnd wan daß leʃt verʃcheyde
weß ʃich dann vonn gūetternn erfindenn Jr des leʃten ver ʃter
benn handenn Die ʃollenn als dann vff beyder ʃeits frūnde
zū gleychenn deyl falle(n) Nū iʃt war vnnd offenbare das
jeckel ʃtude vnnd katherinͦa gar eynn geringe narung gehabt
vnnd das gnan(n)te katherina Jeckel ʃtudenn nach gelaßenn
wittw als eynn alte gelepte fraw hat nußen vff noittūrfft
die behuʃūng ʃo volmuts henrich Jtzt jeher jm zuzustellenn
leybs narung da vonn zū nemenn alles nach vermoge
vnnd jnhalt eyner obergab ʃo ʃich jm gerichts Būch erfint da
vff ʃich fulmuts henrich gezogenn habe(n) wille nit Bit jm
Soliche vffgiffte zūerʃūchenn vnd eroffenn vnnd als dann
zū volnfarnn ferner wie r(ech)t vnd wo das der clager ʃich
des widdersetzenn Bit ʃolichs nit recht zuerkemenň
Cūm Expens vorbehalt noittūrfft
Thomas ʃtudt rett Sich erfinde jn de(m) gerichts Būch das
jeckel ʃtūde eyn knabenn gehabt ʃeyn jeckel ʃtūdenn elichs
kint geweʃt vnd dem ʃelbigenn knabe(n) vß beyder g[en]ant(en)
jeckel ʃtūdenn vnd kett(en) elude(n) gūtternn zwentzig fl
beʃetztt daruff der beclagt Richtlich antwort nit gel(e)be(n)
Begert dernnhalbe(n) nachmals en clar antwort ob er jne
denn clager der ʃelbigenn zwentzig fl er richt(en) wolt
oder nit vnnd wo er daß zuzūthu ʃich weigert Bit ʃolichs
Auf die Eröffnung des Gerichtsbuch, das Thomas Stude vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgereicht zu Ober-Ingelheim gegen Heinrich Fulmot am vergangenen Gerichtstag als Beweis vorgebracht hat, sagt Heinrich Fulmot: Dass sich klar in der Einsetzung und Übergabe finde, dass Jeckel Stude und Katherina als Eheleute einander in der Form als Erben eingesetzt haben, dass, wer unter ihn als erster sterbe, dass der zuletzt lebende von ihrer beiden Güter leben solle und die nutzen und gebrauchen, wie ihm nötig. Und wenn der letzte sterbe, was sich dann an Gütern finde in des letzten Hände, das sollen dann die Verwandten auf beiden Seiten zu gleichen Teilen erhalten. Nun ist es wahr und offensichtlich, dass Jeckel Stude und Katharina ein geringes Auskommen hatten und dass die genannten Katharina als Witwe von Jeckel Stude als eine alte, lang lebende Frau, weil es ihr notwendig, war die Behausung, die jetzt Henrich Fulmot ist, ihm veräußern musste, um davon Nahrung für ihren Leib zu erhalten, alles gemäß der Übertragung, die sich im Gerichtsbuch findet, auf das sich Fulmot Henrich berufen haben will. Er bittet diese Übertragung dort zu suchen und zu eröffnen und dann weiter zu verfahren, wie es Recht ist; und wenn der Kläger sich dem widersetzt, so bittet er, das durch das Gericht zu erkennen mit Erstattung der Kosten, alle Rechtsmittel vorbehalten.
Thomas Stude sagt: Es finde sich in dem Gerichtsbuch, dass Jeckel Stude einen Knaben hatte, der sei das eheliche Kind von Jeckel Stude gewesen. Und diesem Knaben wurden von den beiden genannten Eheleuten Jeckel Stude und Katherin aus ihren Gütern 20 Gulden gegeben. Darauf solle der Beklagte eine Antwort vor Gericht geben. Es fordert deshalb der Kläger noch einmal eine klare Antwort, ob er ihm, dem Kläger, die 20 Gulden zahlen wolle oder nicht. Und wenn er sich weigert dies zu tun, so bittet er dies
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 194v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-194v/pagination/20/ (Abgerufen am 21.09.2024)