Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 191

21.05.1527  / Dienstag nach Cantate

Transkription

Jtem Denne Letzʃtenn abʃcheitt nach zwißenn Thomas
Thomas ʃtūde Studenn vonn algeßheim eins vnnd henrich Fulmūten
Fulmůts hen andernntheils Erʃcheint in recht gnanter Thomas bit jm das
rich mandat verʃchinen jarnn vnd dieln ʃtūdenn von zweynbrūck(en)
Niclaūs kauffernn vonn Ebernbornn vnd apolonien ʃeiner
niclaßenn ʃweʃternn daʃelbst ʃeßhafftig vbergebenn nach ver
mog ʃeiner Clagenn vnd furderůng zueͦroffnen zu exhi
biernn vnd ad acta zuʃchreibenn nichtigkeit des proces zū
vermeidenn lūtet das vrths alʃůs Jtem Sampʃtags nach
Conůerʃionis paūli anno xviij Dielgin Stude vonn zwey(n)
brūck(en) niclaus kaūffer vonn Ebernnbornň vnd apel ʃeyn
Niclaßenn ʃweʃter Seßhafftig zu Zweynnbrūckenn habenn
zu jrem volmechtigenn anwalt geʃetzt vnnd gemacht To
mas ʃtudenn wonhafftig zū Gawalgeßheim jre ʃchūult vnd
wes ʃie inreichs gericht zuhandelnn vnnd zūʃchaffenn han
guttlich ader Richtlich zuerfūrdernn ʃie zuuerghenn vnd
zūůersthenn zuhandelnn thūn vnd zūlaißenn etc vnd ʃūn
derliche in ʃachenn denn Erbfale vonn Jeckel ʃtudenn herrornň
betreffenn jn aller maiß als wernn ʃie ʃelbst zū gegenn
promiʃerūnt de rato et releuacio(nem) in forma meliorj vnnd
nach uerleßūng deßelbigenn hot er das mandat verbott Ret
Fūrter nach dem der krieg dūrch clag vnnd antwūrt beueʃtiget
Er ʃeynn Jngebracht clag mit dem gerichts vff gifft būch zū
beweyʃenn vntherno(m)enn daruff er ʃich gezog(en) vnnd jm zuge-
laßenn Bit im ʃolichs aūch zueroffnenn vnd mittzutheyln ver-
lūtet wie nachūlgt Actūm 3a poʃt thome ap(osto)li anno etc S(upr)a
Jtem jeckel ʃtude vnnd kett ʃein eheliche hūsf(rau) habenn ʃich nit
eynn beʃetzt geerbt vnnd ir eyns dem Andernn vffgel(e)be vt j(uris)
alles das ʃie habenn vnnd nit eyn gewinne(n) mogenn Mit
der beʃcheydennheit welchs vnnther jne vonn Erʃt doits halb(en) ab-
gett ʃal das ander danach jnlebenn iʃt jn alle(n) jren guternn
bleybenn ʃitzenn ʃich der gebrauchen vnd ʃeyns leybs nottūrff
dar vonn ne(m)men vngeūerde vnd wann daßelbig auch doits

Übertragung

Nach dem letzten Bescheid zwischen Thomas Stude von Algesheim auf der einen und Henrich Fulmot auf der anderen Seite erscheint vor Gericht der genannte Thomas. Er bittet, ihm das Mandat das ihm vor einigen Jahren Diel Stude von Zweibrücken, Niclaus Kauffer von Ebernborn und Apolonia, die Schwester von Niclaus, ebenda wohnhaft übergeben haben gemäß seiner Klage und Forderung zu eröffnen, herauszuschreiben und den Akten beizufügen, damit die Nichtigkeit des Prozesses vermieden werde. Und der Eintrag lautete ebenso:

Samstag 30. Januar 1518 haben Diel Stude von Zweibrücken, Nicolaus Kauffer von Ebernborn und Apolonia, die Schwester von Nicolaus, sesshaft zu Zweibrücken, zu ihrem bevollmächtigten Anwalt gesetzt und gemacht Thomas Stude, wohnhaft zu Gau-Algesheim, um ihre Schulden und was sie im Reichsgericht zu handeln und zu schaffen haben gütlich oder vor Gericht zu fordern, sie wegzugeben oder zu sichern, zu handeln, tun und lassen usw. und insbesondere in einer Sache, dem Erbfall, der von Jeckel Stude herrührt, alles in der Weise als wenn sie selbst anwesend wären. Sie haben es versprochen bis auf Widerruf in der besten Form. Und nach Verlesung dessen hat er das Mandat festhalten lassen. Er redet weiter: Nachdem der Rechtsstreit durch Klage und Antwort befestigt wurde, hat er es unternommen, seine vorgebrachte Klage mit dem Bestands- und Grundbuch (Uffgiftbuch) des Gerichts zu beweisen. Darauf hat er sich als Beweis berufen und es wurde ihm zugelassen. Er bittet ihm solches zu eröffnen und mitzuteilen. Es lautet wie folgt: Geschehen am Dienstag 22. Dezember [1517].

Jeckel Stude und Katherin seine Ehefrau haben sich wechselseitig eingesetzt und jeder den anderen auf Lebenszeit in alles, was sie haben und noch miteinander gewinnen mögen in der Weise, wenn einer von ihnen stirbt, so soll der andere auf Lebenszeit in allen ihren Güter sitzen bleiben, sich deren gebrauchen und seine Leibes-Notdurft daraus ziehen ohne Hinderung. Und wenn dieser auch sterbe,

Registereinträge

Abschied   –   acta   –   Algesheim (Ort)   –   Conversio Pauli   –   Ebernborn (Ort)   –   Erbe (Erben)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Fulmot, Heinrich (Henrich)   –   Gau-Algesheim (Ort)   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Hausfrau   –   Kauffer, Apolonia   –   Kauffer, Niclaus   –   Kriegsbefestigung   –   Leib (Körper)   –   Mandat   –   meliora forma   –   Notdurft   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Richter (richterlich)   –   Samstag   –   Schwester   –   Stude, Diel (Dilgin)   –   Stude, Jeckel   –   Stude, Kette   –   Stude, Thomas   –   Thome apostoli (Thomas tage)   –   Ufgiftbuch   –   Urteil   –   Vollmacht   –   Zweibrücken (Ort)   –