Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 190v

21.05.1527  / Dienstag nach Cantate

Transkription

Demnach hanns rett er wolt dergleichenn zemlichr maiß bewŷʃe(n)
das Theyß beckernn der dann ʃeyn vorfar geweʃt eyn ort eyns
fl ander vermeinter 1 gultenn erliech(en) iʃt wardenň
Bit auch vmb dagsatzūng h(a)b(e)t vt mor(is)

Apolonia henchis Jtem Appolonia henchis von obenvßkūms hausf(rau) iʃt der jnbracht(en)
von vßkūmbs Clagenn kathereyn hexemers nit geʃtendig wie die dan
hausf(rau) gegenn ʃie Fūrbracht iʃt daruff wil appolonia zemlich be
Kreyn hexemers weyʃung thun vnd hat zeit vt mo(ris)

Erf(olg)t Jtem Scherers dyna erf(olg)t in crafft weyßen philipsen vor
Eynn fl • p b •

Claiß menger Jtem Cleß mengerʃcheit Spricht zū michelnn vonn ketherich
ʃcheit das er jm hab verlaubt eyn wingart zūm zuber zu arbeitt(en)
welchs vonň Jm dem verclagtenn nit beʃcheenn Begert clager xv
Michel von kete- alb vonn Jm widerūmb dargegenn Ret verclag[t]er[a] er geʃthe dem
rich Clager nichts ʃonder war ʃeynn er hab jm die brūttknecht zū
ʃeiner hochzeitt gehaltenn jm denn wingart entraūmbt vnd
gehefft derhalben jm ʃolichs vom clager nachgelaßenn wil solich
das alʃo verantwūrt habenn Daruff clager niumpt an das
er der furderūng nit in abredenn vnd als weither vorgedrag(en)
Er hab im das nacher gelaßenn wirt[b] von Jm clager nit
geʃtandenn verhoff demnach erkannt werdenn jne v(er)mog
der clagenn zuenntrichtenn Dargegenn Michel ret er
hab im ʃolichs wie erlauůt jm naher gelaißenn beʃcheen
bey Jne beydenn alleynn verhofft clager ʃtelt ʃolichs keym
eydt behaltenn / nit ʃeyn • wo aber das nit beʃcheenn wolt
er denn deʃelbigenn wie eyn Erbar mann trag(en) geben[c] ʃolichs
ad ʃocios f(actum) denn Richter zuerkennenň daruff blib claiß wie vor etc

1 h Jtem peter vonn gugeßheim 1 h vff Mibch michelnn von
holtzhūsenn vor vj alb jarlicher gult(en) et ʃup(er) o(mn)ia

Erkennt Jtem jeckel cle Erkennt hans von diln momp(a)r philips
buʃers zugebenn als bald vnd denn andern zinß ne(m)lich
xvj alb wann er weynn verkaūfft

[a] Das Wort ist aus »clager« verbessert.
[b] Am Wortanfang steht ein »v«.
[c] Das Wort ist undeutlich über der Zeile beigefügt, darunter gestrichen: aus »hab« berichtigtes »geb«.

Übertragung

Danach sagte Hans: Er wolle ebenso geziemend beweisen, dass Theis Becker, der sein Vorfahre war, ein Ort von einem Gulden an der vermeintlichen Gülte erlassen wurde. Er bittet auch um Tagsetzung. Erhält er, wie es Gewohnheit ist.

Appolonia, die Ehefrau von Henchin von Oberissigheim, gesteht die von Katherin Hexemer vorgebbachte Klage nicht, wie sie vorgebracht wurde. Darauf will Appolonia einen angemessenen Beweis führen und erhält die Zeit, wie es Gewohnheit ist.

Deina Scherer verklagt Philipp Weiß auf 1 Gulden. Pfänder benannt.

Clese Mengerschied klagt Michel von Kiedrich an: Er habe ihm erlaubt, einen Weingarten bis zum Zuber zu bearbeiten, welches durch den Beklagten nicht geschah. Er fordert 15 Albus von ihm. Dagegen redet der Beklagte: Er gestehe dem Kläger nichts. Es sei stattdessen wahr, dass er ihm die Brautknechte zu seiner Hochzeit gehalten habe und ihm den Weingarten geräumt habe und gehofft, dies werde ihm vom Kläger erlassen; das will er hier verantworten. Darauf nimmt der Kläger an, dass er die Forderung nicht leugnet. Und auf den weiteren Vortrag, er habe es ihm erlassen, das wird ihm vom Kläger nicht gestanden. Er hofft deshalb, es werde ihm erkannt, er müsse es gemäß der Klage bezahlen. Dagegen redet Michel: Er habe ihm das erlassen, das sei geschehen ohne dass andere anwesend waren. Er hofft, der Kläger werde keine Bestätigung durch den Eid fordern. Wenn das aber sein müsse, dann wolle er diesen leisten wie ein ehrbarer Mann. Das legt er den Richtern vor. Darauf blieb Clese bei seiner vorherigen Rechtsetzung. An das Vollgericht.

Peter von Jugenheim erhebt die 1. Klage gegen Michel von Holzhausen wegen 6 Albus jährliche Gülte auf alles.

Jeckel Klee erkennt an, Hans von Dill, dem Momber von Philipp Buser die Schulden so bald wie möglich zu bezahlen mit dem anderen Zins von 16 Albus, wenn der Wein verkauft wird.

Registereinträge

Arbeit (arbeiten)   –   Becker, Theis   –   Brautknecht   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Buser, Philip   –   Diel, Hans von   –   Eidesleistung   –   Geständnis (geständig)   –   Guelt (Gült)   –   Hausfrau   –   Hexheimer(se), Katherin   –   Hochzeit   –   Holzhausen, Michael von   –   Issigheim (Oberissigheim), Appell (Appolonia)   –   Issigheim (Oberissigheim), Hans (Hengin, Henchin) von   –   Jugenheim, Peter von   –   Kiedrich, Michael von   –   Klee, Jeckel   –   Mengerscheid, Cles (von)   –   Richter (richterlich)   –   Scherer, Dina   –   Stephanshausen, Hans von   –   Tagsetzung   –   Vollgericht   –   Vorfahren   –   Wein (Wein)   –   Weiß, Philipp   –   Wingert (Weingarten)   –   Zins (Abgabe)   –