Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 188

04.04.1527  / Donnerstag nach dem Sonntag Letare Jerusalem

Transkription

dem gerichts būche das jme zugeloßenn zū bringe(n)
wie recht

Jtem hanßmann ʃchūmacher erkennt her Cristmand
cartuʃer ordenns er bey meintz etc vɉ fl zwen zuū
Erkennt neheʃtenn phinxʃtenn vnd das vberig zu herbʃt darnoch
volgenn zūbezalenn ʃampt dem gerichts coʃtenn

Jtem Jorg krang vnd pet(er) vonn Jūgeßheim habenn ey(n)
kranch ʃchriefftlich kūnde vonn Schūlt(heiß) būrgermeiʃter vnd ratt
Jűgeßheim hie zoͤ obernn Jng(elheim) vßbracht zugegenn vnnd wider
Matheis henchin matheis henchin jngelegt lutend(e) wie nach geʃchriebenň
Vff denn bezwangks brieffe vnd dūrch S • vnd ʃcheffenn
des gerichts zu Jngelnheim vnther des ernueʃtenn Bern-
hart hornegks vonn wynnheim etc angeporn Jnsigell ver
ʃcloʃʃenn zugeʃchickt vmb kuntʃchafft der warheit jne recht
ʃwebennder jrūng ʃachenn Belangenn matheis clager eins
vnnd peter vonn gūgeßheim ʃampt jorg krangenn
anderntheÿls gebenn ʃchūlt(heiß) Burgermeister vnd ratt
zu ObernnJngelnheim dem rechtenn zuʃchūer kůnt
ʃchaff der warheüt vff die jnterlocūtoria oder beyūrtheyl
wie nochuolgt vnd ʃagenn • das jne wol wißenntliche
das pet(er) vonn gugeßheim vnnd jorg cranng von
wegenn der verkaūffer mit Thonges Freittagenn vnb
bezalůng dūrch die verkaůffer ghenn colnn zu farnn ab
gefertiget vnnd alʃo eynn zeytlang zu colnn gelegenn Nach
derhant Jorg crang vonn colnn an vns ʃchult(heiß) Burger-
meiʃter vnnd raitt geʃchrebenn • die vnns pet(er) vonn gugeß-
heim behandelt jnhaltennde das ʃie zū keiner bezalūnge
komenn mogenn • Auch hab er Jorge keynenn volnkome(n)
gewalt etc mit biet vnd beger das wir zwenn vonn denn
vntherkaūffernn die bezalūnge zūerlangenn hghenn [!];
Colnn fertigenn • daruff wir denn armen zu gūt Fre-
deriche ʃchnadenn ʃeligenn vnd maißenn henn als vnther-
kaūffer(n) mit gewalt ʃampt eynes wedensbrieffs an
denn Burgermeister ʃthendig ghenn Colnn geʃchickt • 

Übertragung

auf das Gerichtsbuch; es ist ihm zugelassen, das vor Gericht zu bringen.

Hansman Schuhmacher erkennt gegenüber Herrn Christmann vom Kartäuserorden bei Mainz an, von 5 ½ Gulden zwei bis zu Pfingsten und den Rest im folgenden Herbst zu zahlen mitsamt den Gerichtskosten.

Jorg Krang und Peter von Jugenheim haben eine schriftliche Aussage von Schultheiß, Bürgermeister und Rat hier zu Ober-Ingelheim gegen Henchin Mathis vorgelegt, der lautet wie folgt: Auf den Zwangsbrief durch Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Ingelheim unter dem ehrenwerten Bernhard Horneck von Weinheim usw. mit dem Siegel verschlossen zugeschickt, wegen der wahrheitsgemäßen Aussage in der vor Gericht anhängigen Sache betreffend Mathis als Kläger auf der einen und Peter von Jugenheim mitsamt Jorg Krang auf der anderen Seite, geben Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Ober-Ingelheim dem Gericht eine wahrheitsgemäße Kundschaft auf die Befragung und das Beiurteil und sagen wie folgt: Dass ihnen wohl bekannt sei, dass Peter von Jugenheim und Jorg Krang für die Verkäufer und durch sie zusammen mit Thonges Freitag zur Bezahlung nach Köln geschickt wurden und dann eine Zeit lang in Köln waren. Von Köln hat Jorg Krang an uns, Schultheiß, Bürgermeister und Rat geschrieben, was uns Peter von Jugenheim überbrachte mit dem Inhalt, dass sie zu keiner Bezahlung kommen könnten. Auch habe er, Jorg, keine volle Vollmacht usw. mit der Bitte und der Forderung, dass wir zwei von den Unterkäufern nach Köln schicken sollten, um die Bezahlung zu erlangen. Darauf haben wir den verstorbenen Frederich Schnade und Henne Mose als Unterkäufer mit Vollmacht mitsamt einem Brief an den ständigen Bürgermeister nach Köln geschickt.

Registereinträge

arm (Armut)   –   Beiurteil   –   Bezwangsbrief   –   Buergermeister (Ingelheimer Grund)   –   Cristmand (Kartäuser)   –   Freitag, Thonges   –   Gerichtskosten   –   Gerichtszuschauer   –   Gewalt   –   Herbst   –   Horneck, Bernhard   –   Ingelheim (Dorf)   –   Jugenheim, Peter von   –   Kartäuser-Kloster (Mainz)   –   Kaufvorgang   –   Koeln (Köln)   –   Krang, Jorg   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Mainz (Stadt)   –   Mathis, Hengen (Henchin)   –   Mose, Henne   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Pfingsten   –   Rat (Ober-Ingelheim)   –   rechtsanhängig   –   Schnade, Frederich   –   Schrift (schreiben)   –   Schuhmacher, Hansman   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Siegel (besiegeln)   –   Unterkäufer   –   wedensbrief   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –