Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 187v

04.04.1527  / Donnerstag nach dem Sonntag Letare Jerusalem

Transkription

Dargegen helffrich Fūrgetragenn Er nim ane das ʃich
der beclagt herenň loist er wol jme bezalung thūn vor ʃeyn
ackerlonn vnd frūcht was bilch • wie dann der beclagt aůch
vormals vor dem Butthel bekennt daruff er ʃich zūgt etc bit der
halbenn wie er vormals in ʃeiner Jn ʃeiner clagenn gebettenn
mit Recht zūerkennenn Daruff ʃag hanns des ackers ʃey
nit m(e)hr dann dan anderthalb(e)r morge dūth etlich(e)r rūde(n)
min(n)der ʃetzt derhalben das erkenntnūße zūm richt(er) deř
no(t)a S(e)n(tent)ia gleychenn helffrich auch

Erf(olg)t in craft Jtem kettler witwe kretennbūchs etc Erf(olg)t in crafft hans Zim-
p b mermann vor zwenn fl • p • b •

Erf(olg)t Jtem hanns von diell ʃcheff(e)ner vnd anwalt philips būsers
Erf(olg)t incrafft kathereynn Niclaūs bechker hūsf(rau) pb xxvij alb

Erkent Jtem Jacob vonn Bretthenn Erf(olg)t[a] erkennt hans hochermūt
Rechnūg etc infra proximu(m)

Jtem her Cristmand cartuʃer etc ret er hab unuerʃchinem gericht
Cartūser erf(olg)t peter Crafftenn vor funff fl jnrede vnd jme
peter crafft hūde her angericht verkūndenn laßen vnd nit erʃcheynnt
begertt erf(olgnis) in crafft zůerkennen •

Erf(olg)t in crafft Jtem klais kūelp erf(olg)t in crafft Casper Gaʃpar zehenn vor zwe(n)
p • b fl • b • p •

Erkennt Jtem cles rabenbūrger Erkenntt Jacob ʃcherernn vj alb
ʃampt dem gerichts coʃtenn ad hu(n)c hodie weither
Cles rabenß ʃpricht jme jacob zū wie das ʃeynn hūsf(rau) hab jme beclagt(en)
burger gelawenn iiiɉ fl vff eyn ʃtūck gelts ʃolichs ʃie nit
peter ʃcherer weither hot kūnden verußert dan vor iij fl der halbenn
jme ʃoliche gelt widerūmb zugeʃtelt • begert der halbenn clag(en)
an ʃtat ʃeiner hūsf(rau) des halbenn fl wie gemelt darūff
hot der beclagt ʃchūp

pharher Jtem her matheis pharh(e)r Bringt eynn clag Fūr gegenn hans
Manbachs vonn Oberūlßhuʃenn das er jme ʃchuldig eynn fl
eÿdenn hans • ʃchūlt von wegenn der preʃenn begert vßrachtung mit
ʃampt dem coʃtenn zuerkennen Daruff geʃtet jme der be-
clagt denn drittentheyl der ʃchūlt Dargegenn rett clager
dweyl jme nit weither dann wie gehortt geʃtandenn
zūgt er ʃich vff beweyʃūnge des anderntheils mit

[a] Das Wort ist durchgestrichen, unter dem Wort stehen aber mehrere Punkte.

Übertragung

Dagegen Helffrich: Er nimmt von dem Vorgetragenen an, dass der Beklagte sich hören lässt, er wolle ihm die Bezahlung leisten für seinen Ackerlohn und die Frucht, was dann billig ist und wie es der Beklagte zuvor dem Büttel gestanden hat. Auf diesen beruft er sich. Er bittet deswegen wie zuvor in seiner Klage gebeten, ihm das zu erkennen. Darauf sagt Hans: Der Acker habe keine 1 ½ Morgen, sondern etliche Ruten weniger. Er legt es der Erkenntnis des Richters anheim, ebenso Helffrich. An das Vollgericht.

Katherin, die Witwe von Kretenbauch hat ihren Anspruch rechtskräftig eingeklagt gegen Hans Zimmermann auf 2 Gulden. Pfänder benannt.

Hans von Dill, Schaffner und Anwalt von Philipp Buser hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Katherin, die Frau von Nicolaus Becker auf 27 Albus.

Jacob von Bretten erkennt an, mit Hans Hochermut abzurechnen bis zum nächsten Gericht.

Herr Christmann der Kartäuser sagt: Er habe vor einem vergangenen Gericht Peter Kraft verklagt wegen 5 Gulden auf Gegenrede und ihm den Gerichtstag heute verkünden lassen. Doch er erscheint nicht. Er bittet zu erkennen, dass er seinen Anspruch rechtskräftig eingeklagt habe.

Clas Kolp hat seinen Anspruch rechtskräftig eingeklagt gegen Caspar Zehe wegen 2 Gulden. Pfänder benannt.

Cles Rabenburger erkennt an, Jacob Scherer 6 Albus mitsamt den Gerichtskosten noch heute zu zahlen. Weiter klagt ihn Jacob an, dass seine Ehefrau dem Beklagten 3 ½ Gulden auf ein Stück Geld geliehen habe, das habe sie aber nicht weiter veräußern können als für 3 Gulden. Deswegen hat sie ihm das Geld zurückgegeben. Deswegen fordert Cles für seine Frau den genannten halben Gulden. Darauf erhält der Beklagte Aufschub.

Herr Mathis, Pfarrer, bringt eine Klage vor gegen Hans von Obernulshausen, den Schwiegersohn von Hans Manbach: Dass er ihm einen Gulden Schuld schuldig sei für die Präsenz. Er fordert die Bezahlung mitsamt den Kosten zu erkennen. Darauf gesteht ihm der Beklagte ein Drittel der Schuld. Dagegen redet der Kläger: Weil ihm nicht mehr gestanden worden sei, wie gehört, beruft er sich als Beweis für den Rest

Registereinträge

Ackerlohn   –   Becker, Katharina (Katherin)   –   Becker, Niclaus (Cles)   –   Beklagter (Beklagte)   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   Bretten, Jakob von   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Buser, Philip   –   Cristmand (Kartäuser)   –   Diel, Hans von   –   Eidam   –   Fils, Matheis   –   Frucht (Früchte)   –   Gerichtskosten   –   Hans (Name)   –   Hausfrau   –   Helffrich der Wirt   –   Hochermut, Hans, genannt von Speyer   –   Kartäuser-Kloster (Mainz)   –   Kolp, Clese   –   Krafft, Peter   –   Kretenbauch, Jeckel   –   Kretenbauch, Katherin   –   Manbach, Jakob   –   Morgen (Maß)   –   Obernulshausen (Ort)   –   Praesenz (Präsenz)   –   Rabenburger, Cles   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Richter (richterlich)   –   Schaffner (Tätigkeit)   –   Scherer, Jakob   –   Scherer, Peter   –   sententia   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Zehe, Caspar   –   Zimmermann, Hans   –