vermachen Jne Ingebrachter clagerin mit Erʃtatūng
coʃtenn vnnd ʃchadenn ledig zuerkennen Darūff
hot die clagerin ʃchūp ad proximu(m)
Jtem Peter ʃeydennʃtūcker anwalt etc Spricht zuͦ Kathe-
reynn witwe henn peffers ʃeligenn vor ve vier fl
die hernn zu ʃanct jerlich(e)r gūltenn hie denn her ʃeynenn h(e)rn ʃaͤnct jo-
Iohann Inwendig hans ʃtieffs jn meintz nach lūt eyns ʃcheffenn brieffs
meintz vormals jngelegt etc ʃchuldig • welche ʃchūlt dan ʃie ver-
kathereyn witwe ʃeßenn vnd hern wilhelm kūeffer gemelts ʃtieffts ader
peffer hens zeyt Amptman geweʃt ʃchuldig plibenn Jst dernhalb(en) an
eūch Richter des beclagt(en) clagers bit die verclagte an zu-
haltenn mit recht jme als anwalt vnd Teʃtamentari(us)
her wilhelms ʃeligenn obgedacht die genannte ʃchuldenn
vßzūrichtenn vnd zūgebenn als ʃchūldig ʃey das er zū
ewern(n) Richterlichenn erkantnūße(n)g mit ʃampt dem cost(en)
ʃtelt Darūff hot die beclagte ʃchūp vt mo(ris) ad prox(imum) •
hans konig Jtem hanns von Obernn vlßhūʃenn Spricht zu Bartholmes
Bartholmes ʃchneydernn vor j fl vnnd iiij alb ʃchūlt dweyl er ime
Schneider die nit gibt ʃchatt jme ʃo vill daruff erkennt der beclagt
ʃich mit jme zūrechne(n) ad prox(imum)
Stadenns hans Jtem hanns vonn ʃtadenn Spricht zū helffrichenn dem
helffriche wirtt wirt zū kannenn wie das er jme gebūrgt habb vor j fl
vnd zwentzig alb fieß zu gūter rechnu(n)g • Daruff erkent
helffrich rechnu(n)g vnd bezalūng jne xiiij tagenn neheʃt(en) etc
Jtem Hanns hochermūtt gibt antwūrt helffrichenn das
hans hochermūt helffrich hab ʃeynn knecht ʃampt ʃeinen pherdenn jme
helffrich wirt hansenn jn ʃeynenn acker geʃchickt zu bawenn • haber nach
erfarung etc denn knecht vßer dem acker gn zūfarenn gūt
williglichenn vntherweißt etc aber helfferich ʃich des mit gehalt(en)
denn acker zufrūcht bracht vnnd als es komen zūr Ern hat
er jme die mit dem buttell nit zuʃchneyden verbottenn das
doch vnuerfenglich bey jme helffrichenn vnd zu dem clager
geʃagt • bezall mit das korn vnd denn baūw ich darufff ge
wennt • ʃo wil ich dir denn acker volgenn laßen • dar zū
hans gesagt das wil ich vn thun vnd dir dar fur geben was
bilch etc des er ʃich noch erbūtt wo er anders das jm recht(en) zū
thūn ʃchuldig weyter wie fūr getragenn iʃt er jme nit
geʃtenndig verhofft im auch nit weither ʃchūldig zu ʃeyn
ihn von der vorgebrachten Klage mit Erstattung der Kosten und des Schadens freizusprechen. Darauf erhält die Klägerin Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Peter Seidensticker, Anwalt, klagt Katherin, die Witwe von Henne Pfeffer an wegen 4 Gulden jährlicher Gülte, die sie seinen Herren vom St. Johannis-Stift in Mainz gemäß einem Schöffenbrief, den er vorgelegt hat, schuldig ist; diese Schuld hat sie versessen und sie war sie Herrn Wilhelm Kauffer, der zu der Zeit Amtmann des Stifts war, schuldig geblieben. Es geht deshalb an euch, die Richter, die Bitte, die Klägerin mit Recht anzuhalten, ihm als Anwalt und Testamentsvollstrecker des verstorbenen Herrn Wilhelm die genannten Schulden zu bezahlen, die sie schuldig ist. Dies legt er mitsamt den Kosten Euch Richtern vor. Darauf erhält die Beklagte Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag wie es Gewohnheit ist.
Hans von Oberissigheim klagt Bartholmeus Schneider an wegen 1 Gulden und 4 Albus Schuld; und es schade ihm ebenso viel, dass er ihm die nicht gibt. Darauf erkennt der Beklagte an, mit ihm abzurechnen bis zum nächsten Gerichtstag.
Hans von Stade klagt Helffrich den Wirt zur Kanne an: Er habe für ihn gebürgt für 1 Gulden und 20 Albus für Fisch gegen gute Rechnung. Darauf erkennt Helffrich an abzurechnen und zu bezahlen binnen 14 Tagen.
Hans Hochermut gibt Antwort auf Helffrich den Wirt: Helffrich habe seinen Knecht mitsamt dem Pferd ihm, Hans, auf seinen Acker geschickt, um dort zu arbeiten. Da habe er den Knecht gütlich angewiesen, den Acker zu verlassen. Aber Helffrich habe sich daran nicht gehalten und den Acker zur Frucht gebracht. Und als es zur Ernte kam, da hat er ihm durch den Büttel zu schneiden verboten. Und das obwohl er doch bei Helffrich war und dieser zu dem Kläger gesagt hat: Bezahl mir das Korn und die Kosten, die ich für den Bau verwandt habe, dann will ich dir den Acker folgen lassen. Dazu hat Hans gesagt: Das will ich tun und dir dafür geben, was billig ist. Dazu ist er noch immer bereit, wenn er dazu durch das Gericht bestimmt wird. Wessen er ihn darüber beschuldigt, dessen ist er nicht geständig; und er hofft, ihm auch nichts weiter schuldig zu sein.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 187, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-187/ (Abgerufen am 26.09.2024)