Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 182v

21.03.1527  / Donnerstag nach Reminiscere

Transkription

Gronenberger vnʃer Rait geʃel ganncz macht vnd volle(n)
gewalt gegebenn hait Dietherich ybenn des gericht
ʃchreibers diner zu Mentze von ʃenen weg(en) vnd jn ʃeyne(m)
namenň Soliche zwennzig vier fl vierzehnn
ß vnnd funff hlr haupt gelts So jm pangraci(us)
kūrßner etwann zūū Jngelnheim geßeßenn fur flachs
vnd fußh vnd dan etlichenn vffgewanthen Coʃtenn
ʃchūldig ʃeŷ gutliche oder Richtliche mit ʃampt coʃten
vnnd ʃchadenn jn zufurdernn jnzumanen vnd jnzū
nemen Clag antwůrt gegen v jne widder vnd nach
redde zūthūn den eydt geūerde zuuermeidenn jū
ramentūm calu(m)pnie gnant vnnd ʃunʃt eynen iglich(en)
zemlichenn vnd gepurlichenn eydt jn ʃeyn ʃel zū
ʃwernň vmb bey vnnd ende vrtheyl zūbittenň Die
anzuneme(n) oder die von ob noitt ʃeynn wūrde zu ap-
pellirnň die appellacionn zuuolfurenn vnd
des entpfangenn gelts zūqůitirnn vnd ʃunʃt alles
vnd iglichs herin fūr zunemen zuhandeln zu thůn
vnnd zulaißenn zu gewinde vnd zuuerlust zū gley
cher weiß jn aller maiß vnnd zu allem rechtenn
der gnannt Steffann Grunenberger ʃelbʃt thūn
vnnd laißen ʃolt vnd mocht ob er zugeg(en)
vnnd In der ʃachenn handler wer wes aůch
der gemelt Ditherich ybem ʃeyn anwalt jn dißer
Sachenn furneme Handeln thūn vnd laißenn
wirt das alles hot vfftgnanter Steffan Gron-
nemberger Fūr ʃich vnnd ʃeynn Erbenn
bey verpflichtigůng aller ʃeiner gůter ʃtede veʃt

Übertragung

Gronenberger, unser Ratsmitglied, Dietrich Yben, Diener des Gerichtsschreibers zu Mainz, bevollmächtigt hat, für ihn und in seinem Namen 24 Gulden 14 Schilling und 5 Heller, die ihm Pankratius Korsner, einst zu Ingelheim gesessen, für Flachs und Fuchs schuldig ist und dann etliches an aufgewandten Kosten und Schaden gütlich oder vor Gericht zu fordern, zu mahnen und einzunehmen, Klage und Antwort, Gegenrede und Nachrede zu tun, den Gefährdeeid, auch Juramentum Calumnie genannt, zu leisten und sonst jeden geziemenden und gebührenden Eid an seiner Stelle zu schwören und am Ende um ein Urteil zu bitten, das anzunehmen oder wenn es notwendig sein würde die Appellation durchzuführen; das empfangene Geld zu quittieren und sonst alles und jedes hierin vorzunehmen, zu handeln, zu tun und zu lassen, zu Gewinn oder zu Verlust in gleicher Weise und in aller Form und zu jedem Recht wie es der genannte Stephan Gronenberger selbst tun und lassen sollte und könnte, als wenn er zugegen wäre. Was auch der genannte Dietrich Yben, sein Anwalt in dieser Sache, vornehmen, handeln, tun und lassen wird, das alles hat der genannte Stephan Gronenberger für sich und seine Erben bei Verpflichtung aller seiner Güter stetig, fest

Registereinträge

Appellation   –   Calumnieneid   –   Diener (Dienerin)   –   Eidesleistung   –   Flachs   –   Fuchs   –   Gefährde   –   Gerichtsschreiber (Mainz)   –   Gronenberger, Stephan   –   Ingelheim (Dorf)   –   Korsner, Pankratius (der)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Nachrede   –   Quittung (quittieren)   –   Rat (Frankfurt)   –   Richter (richterlich)   –   Urteil   –   Yben, Dietrich   –