Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 181v

21.03.1527  / Donnerstag nach Reminiscere

Transkription

Dagegenn Peter clageř rett Nun an in des beclagtenn
Furtragenns ʃeyn eygenn bekantnūß vnd waß im weither
darin dinʃtlich vnnd Repetirt ʃeynn jnbrachte clage(n)
verhoff weither jm mit dem ʃelbigenn nichtig(en) auß
zū der clagenn nit verʃthen dweyl er der Beclagt vor
dem amptman zū oppenheim verwilgt aūch der clagen
hantgeben d trew darūber gethann vor euch Richtere(n)
die ʃache zurechtūertigen wil dernhalbenn der
Clager verhoffenn er ʃolt vff ʃeynn jnbracht clag
den krieg beueʃtigenn • Dargegen der beclagkt(e)
fūrtragenn ließ wie der clageř rett von gelopnis(e)n
daß er jm verheißenn hab denn kriegk hie zūbeueʃtig(en)
so vil im moglich Nū ʃey im das von ʃeiner geiʃtlich(en)
oberkeit verbott(en) [...] vnd ann moglich zu thūn
wordenn verhofft jne dabeÿ zu laißenn vnd
ad ʃocios f(a)ct(um) ʃetzt zūrecht Ambo ad ʃoc(ios)

Jtem Marthen loer Erkennt Bernhart Horneck vnʃer
Erkennt vmb mit ʃchoffenn drey fl vnd acht alb zūbe-
zalenn neheʃt(en) Oiʃternn

Jtem Brūder Cristmand carthuʃer ordens bey mentz
vonn wegenn deßelbig(en) etc thůt 1 h vff Niclaūß
ʃchneidern vor dreyʃʃig ß hlr handt reych zinß
et ʃup(ra) o(mn)ia

1 h Jdem 1 h vff lūp(us) henne vor viij ß vnd
vff ʃoliche vntherphande

1 h Jdem 1 h vff meders Jacob vor zehen ß vnd
vff ʃoliche vnderphande

1 h Jdem 1 h vff Jorg krangen vor ij fl vnd vff ʃoliche
vntherphande

Übertragung

Dagegen redet Peter der Kläger: Der Beklagte hat in seinem eigenen Vortrag gestanden und was ihm, dem Kläger, weiter darin hilfreich ist, das will er wiederholt haben. Er hofft weiter, dass dessen nichtige Einwände ihn an der Klage nicht hindern, weil er, der Beklagte, dem Amtmann zu Oppenheim versprochen und ihm auch Handtreu geleistet hat, die Sache vor Euch Richtern zu rechtfertigen. Deshalb will der Kläger hoffen, der Beklagte solle auf seine vorgebrachte Klage hin den Rechtsstreit befestigen. Dagegen ließ der Beklagte vortragen, dass der Kläger von einem Gelöbnis rede, dass er ihm versprochen habe den Rechtsstreit zu befestigen, soweit es ihm möglich sei. Nun sei ihm das von seiner geistlichen Obrigkeit verboten und unmöglich, das zu tun. Er hofft, man werde ihn dabei lassen. Das legt er dem Gericht vor. Beide an das Vollgericht.

Marten Loher erkennt an, Bernhard Horneck unserem Mitschöffen 3 Gulden und 8 Albus bis Ostern zu zahlen.

Cristman, Bruder von Kartäuserorden bei Mainz erhebt für den selbigen die 1. Klage gegen Niclaus Schneider wegen 30 Schilling Heller in die Hand zu reichenden Zins auf alles.

Derselbe erhebt die 1. Klage gegen Henne Lupis wegen 8 Schilling und auf die Pfänder.

Derselbe erhebt die 1. Klage gegen Jacob Meder wegen 10 Schilling und auf die Pfänder.

Derselbe erhebt die 1. Klage gegen Jorg Krang wegen 2 Gulden und auf die Pfänder.

Registereinträge

Amtmann (Offiziat)   –   Amtmann (Oppenheim)   –   Beklagter (Beklagte)   –   Cristmand (Kartäuser)   –   Handtreue   –   Horneck, Bernhard   –   Kartäuser-Kloster (Mainz)   –   Krang, Jorg   –   Kriegsbefestigung   –   Loher, Martin   –   Lupis, Henne   –   Mainz (Stadt)   –   Meder, Jakob   –   Obrigkeit   –   Ostern   –   Richter (richterlich)   –   Schneider, Niclaus   –   Thomas, Peter   –   Vollgericht   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Zins (Abgabe)   –