Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 179v

18.11.1525  / Samstag nach Briccius

Transkription

Feʃt gehaltenn werdenn vnd zu waren Urkůnde vnd zū
ʃicherheit gemelts brieffs hann wir elůde ich hans loer vnd
meynn ehelich haußfrawe gebet(en) die Erʃamenn obgn(ann)t(en) Schult(heiß)
vnnd ʃcheffenn das ʃie ir eygenn gerichts Jngesigel an dißenn
brieff gehangenn / vnß zubezugenn aller vorgeʃcribenn pūnct(en) vnd
artickel Das wir ʃchult(heiß) vnd ʃcheff(en) itz gnant vns erkennen
auch gethann han vonn bede wegenn der genant(en) Ehelůde
an ʃchadenn vnʃer erbenň vnd nachkomenn Anno 1516 jn off
dinʃtag nach ʃanct Laurenze des mart(yrers) dag Nach eroffenu(n)g
diß brieffs Her leonhart fūrter als formůnder gemelter
mergenn das ʃich darin erfinde das hanß von yʃenach loer
der beclagt mit ʃampt ʃeiner hausfrawenn ʃich verʃcribenn haben
hans yʃenach(en) vnd ʃein erbenn fu(n)ff fl geldenn gelts gn(ann)t(en)
jerlichenn aūßzūrichtenn So im gnant merga eynn Eliche
dochter vnnd erb hans yʃenachs des verʃtorbenn etc iʃt vnd die neūn
fl vermog der clagenn von ʃolicher gultenn erwaßenn Bit
Furmūndt mit recht zuerkennen daß hans loer ʃchuldig ʃeŷ
den gerortenn außtannt vnd verʃes ʃeiner principalin zū
entrichtenn mit ʃampt dem coʃtenn vnd ʃezt zu recht ver
hofft auch er hab hie mit ʃeynn clag zemlich beweyʃt
Dargegenn hans loer v(er)bot denn erleßenn brieff vnd ʃagt
Fernneř abzuleynn diße nichtige fūrdernůs das ʃich jn ge
meltem brieff erfindt das er vnnd ʃein haūʃf(rau) die hundert
fl gelawes gelts inhalt des brieffs wol verunderphandt
vnnd der brieff ʃelber weg an zeig(en) zu dem ʃelbig(en) guternň
So dann leonhart(en) etc bedeūcht das jm hans loer an ʃtat
ʃeyner principalin ʃchuldig wer het er bilch dem gnant brieff nach
geūolgt an die vnderphande wie dann der brieff auß weiʃt
dardurch dißer vnnūtz coʃtenn erʃpart war wūrdenn Verhofft
wo leonnhart etc ʃich anßtannts mangels beclagt v(er)mog ʃeiner

Übertragung

fest gehalten werden und zur wahren Beurkundung und Sicherheit dieses Briefes haben wir Eheleute, ich Hans Loher und meine Ehefrau, den ehrsamen genannten Schultheißen und die Schöffen gebeten, dass sie ihr eigenes Gerichtssiegel an diesen Brief hängen und alle genannten Punkte und Artikel bezeugen. Das erkennen wir, Schultheiß und Schöffen und haben das getan auf die Bitte der genannten Eheleute uns und unseren Erben und Nachkommen unschädlich am 12. August 1516. Nach Eröffnung des Briefes hat Leonhart weiter als Vormund der genannten Merge gesagt: Es finde sich darin, dass Hans Loher der Beklagte mitsamt seiner Ehefrau sich verschrieben hat Hans Eisenach und seinen Erben 5 Gulden jährlich auszurichten. Da nun die genannte Merge eine eheliche Tochter und Erbin des verstorbenen Hans Eisenach ist und 9 Gulden aus dieser Gülte aufgelaufen sind, bittet der Vormund das Gericht zu erkennen, dass Hans Loher schuldig sei, die genannten Ausstände seiner Mandantin zu entrichten mitsamt den Kosten. Das setzt er zu Recht und hofft, er habe hiermit seine Klage angemessen bewiesen. Dagegen lässt Hans Loher die vorgelesene Urkunde festhalten und sagt: Die nichtige Forderung sei abzulehnen, da sich in der erwähnten Urkunde findet, dass er und seine Frau die 100 Gulden geliehenes Geld gemäß der Urkunde wohl mit Pfändern gesichert haben. Und die Urkunde selber zeige die Wege an die Pfänder. Wenn es nun Lenhart scheine, dass Hans Loher ihm für seine Mandantin etwas schuldig wäre, wäre er billiger Weise der genannten Urkunde gefolgt und an die Pfänder gegangen, wie die Urkunde ausweise. Dadurch wären unnütze Kosten gespart worden. Er hofft, wenn es Lenhart an ausstehendem Geld mangele vom Beklagten, gemäß der

Registereinträge

Artikel   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   Brief (Urkunde)   –   Dienstag   –   Ehe (ehelich)   –   Eheleute   –   Erbe (Erben)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Gerichtssiegel   –   Guelt (Gült)   –   Hausfrau   –   Isenach, Hans von   –   Isenach, Merge von   –   Laurentius (Datumsangabe)   –   Loher, Hans   –   Principal (Principalin)   –   Punkte und Artikel (Paarformel)   –   Rechtsetzung   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Tochter   –   urkunden (Urkunde)   –   Vormunder   –