Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 174v

21.09.1525  / Donnerstag Tag des Apostels Matthias

Transkription

zugebenn mit ʃampt dem ʃcherer lonn vnnd gerichts coʃtenn
will er jm ewer Richtlich meßigung furbehaltenn habenn
vnnd ʃetzts zurecht mit Reus hat[a] ʃchup vnnd Copeẙ ad dil(ationem)[b] // ad p(roximu)m

Adam Hūbener von Iū Jtem Adam Hubener vonn Jugennheim Spricht zu Lotzenn
ginheim Conntzenň das Er im ʃchuldig ʃy iiij fl des Hab er im ey(n)
Lotzenn Conntz Fart gethann gehn Jūgenheim vnd daß er ʃolich ʃūma jm
nit außricht ʃchat im ʃouil der Richter erkennet / Darūff
der uerclagt ʃchup vnnd dag ad proximu(m) Iudiciūm habet ver
bot Adam ·

Erkennt Jtem Niclauß Stein erkennt krethenbauchs katherin iij fl zū
guter Rechung zubezalenn neHeʃt nachuolgend wein(n)achtenň

Erkennt Jtem hannß Hochermut Erkennt Adam Hubener von guge(n)-
heim / v / fl zun neheʃt(en) weinachtenn vnūerzuglich zur vaßnach
neheʃt darnach zubezalenn verbot Adam

Erkennt Jte(m) Peter vonn heimbach Erkennt hanns buʃernn Eynn fl
vnnd vj alb mit wein mit denn Biernn ʃo zum mittel margk
werkaufft vnnd kauft wirt neHeʃt volgenns Herbʃt zūbe
zalenn welchs gelt er im fur gult(en) iherlichenn zugebenn
ʃchuldig ist

Erf(olg)t Jtem krethenbauchs kether Erf(olg)t Leonhardt(en) vonn Rudickům
vor xiiij alb ʃchult vor duch wein(n) auff ʃein Jnredde
Jtem Madernn jnderaltenn gaʃʃenn Erf(olg)t Adam peffernn
vor ein fl Jnredde

Erf(olg)t Jtem Peffer henn Mompar der Jungf(rauen) zuʃannct Clare(n)
jn Menntz erf(olg)t hanns jegernn fūr Eynn fl vnd
dry alb ʃchult Erwachenn vonn Neun alb ʃo er gnant(en)
Conuent vnd cloʃter iherlichen zu gult(en) gibt ad c(on)tūma(c)iam

2 heyß(ung) Jtem Laurenntz[c] kanncker thūt zweit h vff Jacob(e)n
vonn wollffsheim fur nach laůtt der Ersthenň

Dornnʃtag ʃannct Matheis des apoʃt(eln)
dag

Jtem ketht henn peffers gelaßenn witwenň hat drit h gegenn
hernň wilhelm kauffer zinß heb(er) ʃannct Johannis ʃtiefft in
menntz gebrochenň etc iʃt ir dag auß [!] neheʃt gericht geʃatzt

Jtem keth peffer henns gelaßenn witwe 1 h vff vf hanʃenn vo(n)
Steffanns haūʃenn vor iɉ fl ierliches zinß et pig(nus) •[d]

[a] Das Wort ist aus »hab« verbessert.
[b] Es steht nur: »deli«.
[c] Das Wort ist aus »Lorenntz« verbessert.
[d] Am rechten unteren Seienrand steht die Kustode: »dornʃtag nach Remi«.

Übertragung

zu geben sowie den Schererlohn und die Gerichtskosten; das will er eurer richterlichen Mäßigung vorbehalten. Das legt er dem Gericht vor. Der Beklagte erhält Aufschub und eine Kopie bis zum nächsten Gerichtstag.

Adam Hubner von Jugenheim klagt Contz Lotz an: Dass er ihm 4 Gulden schuldig sei. Dafür habe er ihm eine Fahrt gemacht nach Jugenheim. Und dass er ihm diese Summe nicht ausrichtet, das schade ihm soviel, wie der Richter erkennt. Darauf fordert der Beklagte Aufschub und einen Tag am nächsten Gerichtstag. Hat er. Lässt Adam festhalten.

Nicolaus Stein erkennt an, Katherin Kretenbauch 3 Gulden zu guter Rechnung zu bezahlen bis Weihnachten.

Hans Hochermut erkennt an, Adam Hubner von Jugenheim 5 Gulden an Weihnachten zu bezahlen, spätestens an Fastnacht. Lässt Adam festhalten.

Peter von Heimbach erkennt an, Hans Buser 1 Gulden und 6 Albus mit Wein, wenn er mit den Birnen verkauft und gekauft wird am Mittelmarkt im folgenden Herbst zu bezahlen; das Geld ist er für jährliche Gülten schuldig.

Katherin Kretenbauch verklagt Lenhart von Rüdigheim auf 14 Albus Schulden für Wein auf Gegenrede.

Madern in der Alten Gasse verklagt Adam Pfeffer auf 1 Gulden. Gegenrede.

Henne Pfeffer als Momber der Nonnen von St. Klara zu Mainz verklagt Hans Jäger auf 1 Gulden und 3 Albus Schulden, erwachsen von 9 Albus, die er dem genannten Konvent und Kloster an jährlichen Gülten gibt. Ungehorsam.
Lorenz Kancker erhebt seine 2. Klage gegen Jacob von Wolffsheim.

Donnerstag 21. September 1525

Kett, die Witwe von Henne Pfeffer hat die 3. Klage von Herrn Wilhelm Kauffer, Zinsheber des St. Johannis-Stifts in Mainz gebrochen. Es wurde ihr ein Tag am nächsten Gericht gesetzt.

Kett, die Witwe von Henne Pfeffer erhebt die 1. Klage gegen Hans von Stephanshausen wegen 1 ½ Gulden jährlichen Zins auf die Pfänder.

Registereinträge

Altengasse   –   Birne   –   Buser, Hans   –   copia (Kopie)   –   Deutschherren (Mainz)   –   Donnerstag   –   Fastnacht   –   Gerichtskosten   –   Guelt (Gült)   –   Heimbach, Peter von   –   Herbst   –   Hochermut, Hans, genannt von Speyer   –   Hubner, Adam   –   Jeger, Hans   –   Jugenheim (Ort)   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kancker, Lorentz   –   Kauffer, Wilhelm   –   Kaufvorgang   –   Kretenbauch, Katherin   –   Lotz, Contze   –   Madern (Name)   –   Mainz (Stadt)   –   Matheus apostolus   –   Mittelmarkt   –   Pfeffer, Adam   –   Pfeffer, Henne (Hans)   –   Pfeffer, Katherin   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtsetzung   –   reus (rea)   –   Richter (richterlich)   –   Ruedigheim, Lenhart von   –   Schererlohn   –   Speyer (Stadt)   –   St. Johann (Mainz)   –   St. Klara (Mainz)   –   Stein, Niclaus   –   Stephanshausen, Hans von   –   Weihnachten   –   Wein (Wein)   –   Witwe   –   Wolffsheim, Jakob von   –   Zins (Abgabe)   –   Zinsheber   –